{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-20_1_StR_70_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-20","aktenzeichen":"1 StR 70/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 70/80 BESCHLUSS\nun\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Javad R>-\" ein - \" ai\naus MED, geboren an EB 1945 in TEE (Iran),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nGL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 20. März 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 8. November 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom\n7. Februar 1980 ausgeführt:\n\n„Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 5\n\nkann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat\n\nder Zeugin MD geglaubt, daß der Täter in der\nTatnacht bereits gegen 0.30 Uhr auf sie getroffen sei (UA S. 15). Die Strafkammer hat aber aufgrund der Aussagen, die die Ehefrau des Angeklagten und ihre Schwester gemacht haben, festgestellt,\ndaß der Angeklagte erst spätestens ab 0.30 Uhr\n\nallein gewesen sei und dann die Zeugin \" etwa\num 1.00 Uhr getroffen habe (UA S. 34, 35). Diese\nFeststellungen sind nicht miteinander vereinbar,\nweil der Angeklagte nicht der Täter gewesen sein\nkann, wenn die Tat bereits gegen 0.30 Uhr begonnen\nworden ist und er - der Angeklagte - die Zeugin\nerst um 1.00 Uhr hätte treffen können. Das Urteil\nist daher insoweit aufzuheben.\n\nDagegen hat die Verurteilung des Angeklagten in\nden Fällen II 1 bis 4 keinen ihn benachteiligenden\nRechtsfehler erkennen lassen. Daß seine Verurteilung im Fall II 5 auf den Schuldspruch und die\nRechtsfolgen in den Fällen II 1 bis 4 von Einfluß\ngewesen sein könnte, erscheint ausgeschlossen.\"\n\nDem tritt der Senat im Ergebnis bei.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-20/1-str-70-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-20/1-str-70-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.984306+00:00"}}