{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-19_1_StR_422_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-08-12","aktenzeichen":"1 StR 422/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Up.\nStPO 1975 § 154 a Abs. 1 und 2;\nStGB 1975 § 78\n\nSind einzelne abtrennbare Teile einer Tat, die nach der\nAnklage als fortgesetzte Handlung begangen ist, gemäß\n§ 154 a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig ausgeschieden, so\nsind sie in das Verfahren wieder einzubeziehen, wenn\nohne sie die Frage der Verjährung nicht abschließend\nbeurteilt werden kann (im Anschluß an BGHSt 22, 105).","text_plain":"+7\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja zu B\n\nUp.\nStPO 1975 § 154 a Abs. 1 und 2;\nStGB 1975 § 78\n\nSind einzelne abtrennbare Teile einer Tat, die nach der\nAnklage als fortgesetzte Handlung begangen ist, gemäß\n§ 154 a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig ausgeschieden, so\nsind sie in das Verfahren wieder einzubeziehen, wenn\nohne sie die Frage der Verjährung nicht abschließend\nbeurteilt werden kann (im Anschluß an BGHSt 22, 105).\n\nBGH, Urt. v. 12. August 1980 - 1 StR 422/80 - LG Stuttgart\n\n+1JI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 422/20 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhändler Elmar HH N aus\nOD SCHE, :evoren am U 1950 ir So,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1?, August 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u, sw,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n19. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Anpeklagte wegen Untreue verurteilt ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe B\n\nzur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt,\nEs hat den Angeklagten außerdem der Untreue schuldig\nbefunden und deshalb gegen ihn eine Geldstrafe verhängt,\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Ange-\n\nund des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfole.\n\n4. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges\n\nI. Die Verfahrensrüpe greift nicht durch.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Beanstandung\nden Formerfordernissen des § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO genügt, denn sie ist sachlich nicht gerechtfertigt,\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, die Strafkanmer habe die Daten der Einzelbestellungen entgegen dem\nGebot des § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, ist nicht bewiesen, Die Strafkanmmer beruft sich dazu im Rahmen der Beweiswürdigung auf\n\"die vorliegenden Bücherbestellzettel oder sonstigen\nAuftrags- bzw. Lieferbelege\" (UA S, 35). Diese waren ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Erörte-\n\nrung in der Hauptverhandlung (HA VI 128, 146). Die\nFeststellungen sind außerdem auf das Gutachten des\nSachverständigen Dr. BE, die Einlassung des Angeklagten und die Bekundung des Zeugen FW, ser\nselbst häufig bei der Vornahme der Bestellungen mitgewirkt und bestellte Bücher in Empfang genommen hat,\ngegründet (UA S. 36), Aus den genannten Beweismitteln\nkönnen die im angefochtenen Urteil aufgeführten Daten\ngeschöpft worden sein.\n\nII. Die sachlichrechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n1. Entgegen der Annahme der Revision tragen die\nFeststellungen den Schuldspruch.\n\nDer Angeklagte täuschte die Lieferanten über die\nZahlungsfähigkeit der von ihm als Geschäftsführer geleiteten Kg VB CnbH und über seinen Zahlungswillen. Durch Bücherbestellungen ab Oktober 1971 fügte er\nihnen Vermögensschäden zu, denn die Lieferanten erwarben\nwegen der Verschuldung der GmbH und deren aussichtsloser\nLage wirtschaftlich geringwertige Forderungen, die kein\nÄquivalent für die erbrachten Leistungen darstellten.\n\nAb März 1972 waren die Gläubiger \"von vorneherein endgültig geschädigt\" (UA S. 18). Zur inneren Tatseite stellt\ndie Strafkammer u.a. fest: \"Der Angeklagte kannte die Umstände, aus denen sich die unmittelbare, einem gegenwärtigen Vermögensschaden gleichkommende hohe Vermögensgefährdung\nder Vertragspartner der GmbH ergab. Er handelte bezüglich\ndieser Vermögensgefährdung mit direktem Vorsatz, die endgültige Schädigung seiner Lieferanten in Kauf nehmend und\nspätestens ab Ende März 1972 klar voraussehend\" (UA S. 40).\n\n2 BG\n\nZu Recht läßt das Landgericht dahingestellt, ob der Angeklagte die Möglichkeit hatte, Geld bei seinen Eltern zu\nleihen, denn ihm fehlte der Zahlungswille. Er sah nicht\nein, \"daß er was hineinstecken sollte\" (UA S,. 34),\n\n2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen insoweit\nkeine rechtlichen Bedenken. Die Darlegung der Revision,\ndie Freiheitsstrafe hätte weit niedriger ausfallen müssen,\nzeigt keinen Rechtsfehler auf.\n\nB. Die Verurteilung wegen Untreue\n\nSoweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist,\nbedarf weiterer Klärung, ob das Verfahrenshindernis der\nVerjährung besteht.\n\nDie Entnahme des langfristigen Darlehens von\n15.000,-- DM aus Mitteln der GmbH, in der die Strafkammer\nden Tatbestand der Untreue erblickt, fand im April 1971\nstatt (UA S. 11). Die Strafverfolgung wegen Untreue verjährt gemäß §§ 78 Abs, 3, 266 Abs. 1 StGB in fünf Jahren.\nFür die Zeit vor dem 1. Januar 1975 kommen nach Art. 309\nAbs. 2 EGStGB nur Unterbrechungshandlungen nach §§ 68 StGB\na.F., d.h, verfahrensfördernde Handlungen des Richters,\nin Betracht, Eine solche erstmalige Maßnahme stellt der\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts\nStuttgart vom 11. Mai 1976 dar (HA III unter B). Zu diesem\nZeitpunkt wäre die Fünfjahresfrist abgelaufen gewesen, wenn\nnur der Einzelakt vom April 1971 in Betracht zu ziehen wäre,\n\nDas ist jedoch nicht der Fall. Die Anklageschrift\nlegt dem Angeklagten unter II 40 zur Last, er habe sich\ndurch mehrere einzelne Entnahmen in der Zeit vom 9./15. November 1970 bis 30. September 1971 der fortgesetzten Untreue schuldig gemacht (HA VI 9). Die Strafkammer hat in\n\nder Hauptverhandlung das Verfahren insoweit gemäß § 154 a\nStPO auf die einmalige Entnahme des Betrages von 15.000,-- DM\nbeschränkt (HA VI 152). Die Beschränkung bedeutet, daß der\nAngeklagte während ihrer Dauer wegen der ausgeschiedenen\nTatteile strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen\nwerden kann, Sie besagt aber nicht, daß diese nicht unter\ndem Gesichtspunkt der Verjährung des abgeurteilten Tatteils Bedeutung erlangen können,\n\nDurch die Beschränkung tritt noch kein Verbrauch der\nStrafklage ein. Die vorläufig ausgeschiedenen Tatteile\nbleiben bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung rechtshängig und - nach Einbeziehung - verfolgbar. Eine richterliche Unterbrechungshandlung unterbricht die Strafverfolgung hinsichtlich der Tat als Ganzes\n(BGHSt 22, 105). Unter \"Tat\" ist hier der gesamte dem Gericht durch Anklage und Eröffnungsbeschluß unterbreitete\nhistorische Vorgang zu verstehen, Beurteilungsgrundlage\nfür die Entscheidung, ob Verjährung vorliegt, muß deshalb\ndie gesamte von der Anklage umfaßte fortgesetzte Handlung\nsein, bei der die Verjährung erst mit dem Ende des letzten\nTeilakts beginnt.\n\nKann dem Angeklagten der Einzelakt, auf den das Verfahren nach § 154 a StPO beschränkt worden ist, nicht nachgewiesen werden, so muß das Gericht, um seiner Pflicht aus\n§ 264 StPO zu genügen, die Tat unter allen in Betracht\nkommenden Gesichtspunkten würdigen, d.h. die zunächst\nausgeschiedenen Gesetzesverletzungen wieder in das Verfahren einbeziehen (BGHSt 22, 105, 106).\n\nNichts anderes gilt, wenn hinsichtlich des Einzelakts Verjährung eingetreten wäre, bei Heranziehung der\nweiteren Einzelhandlungen jedoch nicht. Das Verfahren\n\n7. AH\n\nnach Anordnung der Beschränkung dient auch dem Zweck,\n\nzu ermitteln, ob die ausgeschiedenen Tatteile wirklich\nfür die zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht fallen,\nTrifft das nicht zu, weil hinsichtlich des Hauptvorwurfs\nallein Einstellung geboten wäre, so muß das Gericht auf\ndie ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen zurückgreifen.\nSind also einzelne abtrennbare Teile einer Tat, die nach\nder Anklage als fortgesetzte Handlung begangen ist, gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig ausgeschieden,\nso sind sie in das Verfahren wieder einzubeziehen, wenn\nohne sie die Frage der Verjährung nicht abschließend beurteilt werden kann.\n\nDiese Möglichkeit hat das Revisionsgericht dem\nTatrichter zu eröffnen, wenn er sich den Weg zur gesamten\nBeurteilungsgrundlage infolge Verkennung der Voraussetzungen der Verjährung verschlossen hat. Das Gebot des\n§ 264 StPO, den Unrechtsgehalt der in der Anklage bezeichneten Tat voll auszuschöpfen, verhindert bei der fortgesetzten Handlung die Einstellung wegen Verjährung, solange\nsich aus den nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteilen\nergeben kann, daß die fortgesetzte Handlung insgesamt\nnicht verjährt ist. In ähnlicher Weise ist der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 8, Mai 1973 - 1 StR\n134/73 - und vom 24. April 1979 - 1 StR 110/79 - verfahren. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot\nliegt nicht vor.\n\nBejaht das Landgericht nach Einbeziehung der ausgeschiedenen Tatteile den Schuldvorwurf und das Vorhandensein einer fortgesetzten Handlung, » ist die\nTat nicht verjährt, weil dann der letzte Teilakt am\n\n30. September 1971 verwirklicht worden ist und die\nrichterliche Handlung vom 11. Mai 1976 die Ver jährung\nwirksam unterbrochen hat. Bei Verneinung dieser Voraussetzungen ist Einstellung geboten. Zur Klärung dieser\nFragen muß die Sache insoweit an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen werden,\nPikart Loesdau Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-12/1-str-422-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-12/1-str-422-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.912639+00:00"}}