{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-18_1_StR_831_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-18","aktenzeichen":"1 StR 831/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 831/79 BESCHLUSS\n\nJE .\n52%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Fotolaborantin Ingrid Maria MED - eiEEEEED\naus MED, geboren an GE 1955 in ram,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit\ngen Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n18. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 18. September 1979\naufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-\n\nkasse,.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nGeldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat\nmit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß die Angeklagte,\nals ihr Freund FEED die eingetroffene Haschischsendung bei der Post abholte, mittlerweile wußte, durch\nihre guten Glaubens erklärte Bereitschaft, das Paket an\nihre Adresse schicken zu lassen, einen fördernden Beitrag\nzum Umsatz des in dem Paket verpackten Rauschgifts geleistet zu haben. Sie habe damit gerechnet, daß irgend\njemand mit der Versendung dieses Pakets ein Geschäft\nmachen wollte. Ihr sei auch klar gewesen, daß sie ihren\ngutgläubig geleisteten Beitrag zum Handel mit dem Paketinhalt wieder rückgängig machen konnte, nämlich dadurch,\n\ndaß sie das Paket entweder in das Postamt zurückbrachte\nund an den Absender zurückschickte oder es der Polizei\nübergab. Derartige Schritte habe sie unterlassen; sie habe sich um das Paket nicht weiter gekümmert (UA S. 5/6).\n\nDiese Urteilsausführungen können den Schuldspruch\nnicht rechtfertigen. Zwar kann Beihilfe auch durch Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung begangen werden.\nDie Voraussetzungen des § 13 StGB sind hier jedoch nicht\ndargetan. Es ist schon zweifelhaft, ob die Angeklagte die\ntatsächliche Möglichkeit hatte, die vom Landgericht für\nerforderlich gehaltenen Schritte zu unternehmen, Denn nach\nden Feststellungen war das Paket zwar an sie adressiert,\njedoch dem früheren Mitangeklagten FEED auf den\nPostemt ausgehändigt worden. Das Urteil ergibt nicht, daß\nsie es in Händen hatte und ohne Zustimmung von |]\nweitergeben konnte. Im übrigen hätte das Inverkehrbringen\ndes Betäubungsmittels durch ein Zurückschicken an den Absender nicht verhindert werden können. Denn durch diese\nHandlung wäre der Absender nur ermeut in die Lage versetzt\nworden, über den Stoff zu verfügen. Vor allem aber hält\ndie Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagte auf Grund\nihres voraufgegangenen Verhaltens verpflichtet gewesen\nsei, das weitere Inverkehrbringen des Rauschgifts durch\npositives Tun zu unterbinden, der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Ein Abliefern des Paketes bei der Polizei\noder auch nur eine Anzeige bei der Polizei war der Angeklagten nicht ohne weiteres zuzumuten, da sie damit\nihren Freund, mit dem sie zusammenlebte, der Gefahr einer\nstrafgerichtlichen Verfolgung aussetzte und zugleich das\nRisiko einging, selbst in ein Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden. Es kommt hinzu, daß das ihr angelastete\n\n!\n\n74\n\nVorverhalten - Einverständnis, ein Paket in Empfang zu\nnehmen - nicht nur gutgläubig, wie im Urteil ausdrücklich\nfestgestellt ist, sondern auch nicht pflichtwidrig war.\n\nFür das Nichteintreten des mit dem Eintreffen der Rauschgiftsendung drohenden strafbaren Erfolgs hat sie daher\nnicht einzustehen (vgl. BGHSt 19, 152, 154; 25, 218, 221;\n26, 35, 38; OLG Karlsruhe GA 71, 281). Daran ändert nichts,\ndaß die Angeklagte untätig geblieben ist, obwohl sie in\n\nder Zwischenzeit erfahren hatte, daß sich in dem abgeschickten Paket Haschisch befand. In dieser Untätigkeit kann\nunter den festgestellten Umständen auch keine psychische\nBeihilfe zu einer strafbaren Handlung des Absenders gesehen werden; das würde voraussetzen, daß die Angeklagte\ndiesem gegenüber bewußt und in erkennbarer Weise den Willen\nzum Ausdruck gebracht hätte, das Paket in konspirativer\nWeise in Empfang zu nehmen und dem wirklichen Verfügungsberechtigten auszuhändigen. Ebensowenig ist nach den Feststellungen Raum für die Annahme einer psychischen Bei-\n\nhilfe zu Straftaten FD.\n\nDa als ausgeschlossen betrachtet werden muß, daß\nin dem Verfahren, in dem schon zum zweiten Mal vor dem\nTatrichter verhandelt worden ist, noch weitere, die Angeklagte im Sinne des Anklagevorwurfs belastende Feststellungen getroffen werden können, kann der Senat abschließend entscheiden und auf Freispruch erkennen.\n\nMit dem Freispruch ist die sofortige Beschwerde\ngegen die Kostenentscheidung des Urteils vom 18. September 1979 gegenstandslos geworden.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision\nund die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige\nBeschwerde als unbegründet zu verwerfen.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nRiBGH Herdegen ist wegen\nUrlaubs ortsabwesend und\nkann daher nicht unter-\n\nschreiben.\nPikart Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/1-str-831-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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