{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-18_1_StR_823_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-18","aktenzeichen":"1 StR 823/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"NN\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 823/79 URTEIL\na3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Journalisten Gerhard PB eEED ‚ ohne‘ festen\nWohnsitz, geboren an EEEB 1955 in DB,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n72\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten ED gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n30. Juli 1979 wird verworfen; jedoch wird\nder Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten Bei und Sg des gemeinschaftlichen Diebstahls in fünfzehn vollendeten und vier versuchten Fällen sowie der\ngemeinschaftlichen Urkundenfälschung in vier\nFällen, der Angeklagte BB außerdem eines\nweiteren Diebstahls schuldig sind.\n\nDer Angeklagte BB trägst die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten BB und\nSEE wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 19 Fällen\nund wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in vier\nFällen sowie den Angeklagten BED wegen eines weiteren Diebstahls verurteilt, und zwar BP zur Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten\nBB mit der allgemeinen Sachrüge. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg; lediglich der Schuldspruch bedarf\neiner Änderung.\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nin den Fällen BI 1 bis 4, 7 bis 9, 11 bis 16, 18 und 19\nund im Falle II sowie wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in den Fällen B III der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durchgreifenden Bedenken begegnet lediglich die Annahme von vollendeten Diebstählen in\nden Fällen B I 5, 6, 10 und 17 der Urteilsgründe.\n\nNach den Feststellungen hatten es der Beschwerdeführer und sein Mittäter SD in den Fällen des gemeinschaftlichen Diebstahls auf Bargeld, Euroscheckformulare\nund Euroscheckkarten abgesehen, die sie in den Handtaschen vermuteten, die in den von ihnen aufgebrochenen\nPersonenkraftwagen von außen sichtbar abgelegt waren\n(UA S. 7). Da sie in den genannten vier Fällen weder\nBargeld noch Schecks in den Handtaschen vorfanden, warfen sie diese samt Inhalt weg.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich auch in diesen Fällen die jeweilige Handtasche\nzugeeigriet und darüber wie Eigentümer verfügt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Täter, der\nein von ihm entwendetes Behältnis nicht für sich behalten\nund verwerten will, sondern es wegwirft, wenn er darin\ndie erwartete Beute nicht vorgefunden hat, nicht in Zueignungsabsicht (BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 und MDR 1975,\n22; 1975, 543). In der bloßen Preisgabe einer Sache kann\neine Zueignung nicht gefunden werden (BGH NJW 1970, 1753\nNr. 19; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 743/76 -).\nDaß der Angeklagte die entwendeten Behältnisse jeweils als\nTransportmittel des erstrebten Diebesgutes benutzen wollte,\nworin eine beabsichtigte Verwertung der Behältnisse liegen\nkönnte (BGH bei Dallinger MDR 1975, 22), ist nicht festgestellt.\n\nIn den genannten vier Fällen liegt daher nur Versuch\nvor. Der Schuldspruch muß entsprechend geändert werden.\n\nEntgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft kann\njedoch hier bei der Art der Schuldvorwürfe, der Höhe der\nausgesprochenen Strafen und der Vielzahl vollendeter Diebstähle ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch durch\ndie irrtümliche Annahme von Vollendung in den Fällen BI5,\n6, 10 und 17 beeinflußt worden ist. Die Revision bleibt\ndaher im Ergebnis erfolglos.\n\n93\n\nDie Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO\nauch auf den Mitangeklagten SD zu erstrecken.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nRiBGH Herdegen ist Maul\nwegen Urlaubs ver-\n\nhindert zu unter-\n\nschreiben.\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/1-str-823-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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