{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-18_1_StR_28_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-18","aktenzeichen":"1 StR 28/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 28/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsinspektor Anton u aus FSB,\ngeboren am EEE 1520 in sEBEED,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Franz > au: vg»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellterg9\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein von\n25. September 1979 mit den zugehörigen\nFeststellungen im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der fortgesetzten versuchten Vergewaltigung zur\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet,\n\nI. Verfahrensrügen B\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die Zeugin PB,\nobgleich sie sich als \"angeblich Geschädigte\" in einen\nInteressenkonflikt befunden habe, trotz des Widerspruchs\nder Verteidigung vereidigt worden sei, und daß die Strafkammer den die Vereidigung anordnenden Beschluß nicht begründet habe,\n\nDie Rügen des Angeklagten gehen fehl.\n\nOb die Vereidigung eines Zeugen zu unterbleiben hat,\nder als Verletzter im Sinne von § 61 Nr. 2 StPO anzusehen\nist (vgl. dazu BGHSt 17, 248, 251/252), entscheidet das\nGericht nach seinem Ermessen. Nur wenn es von der Vereidigung Abstand nimmt, also vom Grundsatz des Vereidigungsgebots (§ 59 StPo) abweicht, ist der Grund dafür\n\"im Protokoll anzugeben\" (§ 64 StPO; BGHSt 17, 186, 187).\nErscheint die Aussage eines Verletzten glaubhaft, so ist\nin der Regel auch die Vereidigung am Platze.\n\n95\n\nDie Revision hat nichts vorgetragen, was die Vereidigung der Zeugin PD und den die Vereidigung anordnenden Beschluß als im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehend erscheinen ließe.\n\n2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, weil der\nBeweisermittlungsamtrag (vgl. RGSt 49, 358, 360; 64, 432;\nBGHSt 6, 128, 129; 8, 76), in welchem die Vernehmung von\nMichael MD angeregt wurde, nichts enthielt, was vom\nStandpunkt eines lebenserfahrenen und gewissenhaften\nRichters aus zur Beweiserhebung drängte oder sie doch\nnahelegte.\n\nDaß das Tatgericht die Beweisanregung als Beweisamtrag behandelte und darüber durch Beschluß entschied,\nbeschwert den Angeklagten nicht. Ein Eingehen auf die\nGründe des Beschlusses erübrigt sich, weil die Revision\nnicht geltend macht, daß die Strafkammer gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO verstoßen habe.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n4. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Was\ndie Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sie\nkann vom Revisionsgericht als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden, wenn sie in sich widerspruchsvoll oder\nunklar ist, wenn sie gegen Denkgesetze verstößt, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungssätze unbeachtet läßt, wenn das Tatgericht sich nur\nlückenhaft mit den Feststellungen auseinandersetzt,\n\naus denen wesentliche Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten\n\ndes Angeklagten gezogen werden können (vgl. RGSt 77, 157;\n161; BGHSt 14, 162, 164/165; 15, 1, 35 17, 382, 385; 25,\n285, 286; 26, 56, 62; BGH, Urteil vom 18. März 1976\n\n- 4 StR 34/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Urteil vom\n18. Mai 1976 - 1 StR 141/76) oder wenn von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten die eine oder andere tibersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt wird\n(BGHSt 12, 311, 316; 18, 204, 207; 25, 365, 367; BGH,\nUrteil vom 30. November 1976 - 1 StR 394/76 - bei Holtz\nMDR 1977, 284).\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils hat nichts\nergeben, was die Beweiswürdigung der Strafkammer als fehlerhaft erscheinen ließe. Die Revision leitet ihre Beanstandungen aus einer eigenen Beweiswürdigung ab. Damit\nkann sie keinen Erfolg haben. Sie verkennt auch, daß\ndas Tatgericht die Umstände der Überzeugungsbildung nicht\nlückenlos in den Urteilsgründen darzulegen braucht und\ndarzulegen vermag (BGH, Urteil vom 8. November 1977\n- 5 StR 446/77), daß ihm nicht vorgeschrieben werden\nkann, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung\nkommen muß und daß es nicht gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen (BGHSt 10, 208, 210; 26,\n\n56, 63).\n\n2. Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch durchgreifende Bedenken.\n\na) Unklar ist, was das Tatgericht mit der Erwägung\nsagen will, bei dem fast sechzigjährigen Angeklagten,\nder mittlerweile in den vorzeitigen Ruhestand versetzt\nworden sei, schieden spezialpräventive Erwägungen aus\n(UA S. 26). Auch wenn damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Angeklagte sozial angepaßt\nist und deshalb der Gesichtspunkt der Resozialisierung\nentfällt, wäre das eine unzulängliche Erwägung, weil\naußer Betracht geblieben wäre, daß auf der Grundlage\nder Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) die Strafe nach Möglichkeit so bemessen werden muß, daß sie nicht\nzu einer Entsozialisierung des Täters führt (BGHSt 24,\n40, 42).\n\nb) Eine weitere Erörterung dieses Punktes, der möglicherweise nicht zu einer Beschwer des Angeklagten geführt hat, erübrigt sich. Der Strafausspruch kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Tatgericht\nnicht einmal zu erkennen gegeben hat, ob der sich aus\n§ 4177 Abs. 1 i.V.m. 83 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und\nNr. 3 StGB ergebende Strafrahmen zugrunde gelegt worden\nist. Es kann aber für die Strafhöhe nicht gleichgültig\nsein, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung für das\nversuchte Delikt Gebrauch gemacht wird oder nicht.\n\nIII. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\n4. Die Feststellungen lassen die Mindestzahl der\nFälle, in denen der Angeklagte zur Verwirklichung des\nTatbestands unmittelbar ansetzte (§ 22 StGB), nicht ein-\n\ndeutig erkennen. Sie geben Schätzungen Raum (zwei- bis\ndreimal in der Woche während eines Zeitraums von mehreren\nJahren), die nichtssagend sind, weil die Konkretisierung\nim Rahmen einzelner Fallgruppen zu einer viel geringeren\nAnzahl von Einzelakten führt (vgl. UA S. 3 und 4). Diese\nUnklarheit in der Frage des Schuldumfangs muß behoben werden.\n\n2, Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit (BGH,\nBeschl. vom 25. Oktober 1978 - 3 StR 360/78 - bei Holtz\nMDR 1979, 105 m.w.N.). Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung wird das\nangefochtene Urteil nicht gerecht (vgl. BGH aa0). Das\nneue Tatgericht wird die gebotene Gesamtwürdigung nachzuholen haben. Gerade bei einer Straftat, wie sie der\nAngeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt begangen\nhat, lassen sich ohne Kenntnis der Täterpersönlichkeit\ndas Ausmaß der Schuld, die Frage der Resozialisierungsbedürftigkeit und der Grad der Strafempfindlichkeit nicht\nbeurteilen.\n\n3, Das neue Tatgericht wird sich auch nicht mit der\nBegründung begnügen können, mit welcher die Strafkamner\ndie Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt hat (vgl. UA S. 26).\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nHerdegen Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/1-str-28-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/1-str-28-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.762733+00:00"}}