{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-18_1_StR_213_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-18","aktenzeichen":"1 StR 213/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"4)3,.\n\nStPO 1975 §§ 207, 215, 217\n\nWird vor dem Amtsrichter als Strafrichter die Hauptverhandlung begonnen, obwohl das Hauptverfahren noch nicht\neröffnet worden ist, so darf der Eröffnungsbeschluß vor\nVernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung nachgeholt werden. Diese kann der Strafrichter bei\n\nZustimmung des Angeklagten und des Verteidigers danach\nsogleich fortsetzen.","text_plain":"24\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n4)3,.\n\nStPO 1975 §§ 207, 215, 217\n\nWird vor dem Amtsrichter als Strafrichter die Hauptverhandlung begonnen, obwohl das Hauptverfahren noch nicht\neröffnet worden ist, so darf der Eröffnungsbeschluß vor\nVernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung nachgeholt werden. Diese kann der Strafrichter bei\n\nZustimmung des Angeklagten und des Verteidigers danach\nsogleich fortsetzen.\n\nBGH, Beschl. v. 18. März 1980 - 1 StR 213/79 _ T- AG Dachau\nII. BayObLG\n\nYR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 213/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Peter C EB zu: vom,\ngeboren an iD 1948 in DD,\n\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 18. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Pikart und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen und Dr. Maul beschlossen:\n\nWird vor dem Amtsrichter als Strafrichter die\nHauptverhandlung begonnen, obwohl das Hauptverfahren noch nicht eröffnet worden ist, so darf\nder Eröffnungsbeschluß vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung nachgeholt werden. Diese kann der Strafrichter bei\nZustimmung des Angeklagten und des Verteidigers\ndanach sogleich fortsetzen.\n\nGründe:\n\nD5\n\nI.\n\nNach Zustellung der Anklageschrift bestimmte der\nStrafrichter des Amtsgerichts Dachau Termin zur Hauptverhandlung; ein Eröffnungsbeschluß wurde nicht erlassen,\nIn der Hauptverhandlung verkündete der Strafrichter nach\nVerlesung des Anklagesatzes den Beschluß: \"Das Hauptverfahren wird gemäß Anklageschrift vom 28. Februar 1978\neröffnet.\" Der Angeklagte und sein Verteidiger verzichteten auf Einhaltung der Ladungsfrist, und die Hauptverhandlung wurde mit der (weiteren) Vernehmung des Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen und zur Sache\nfortgesetzt. Sie endete mit einer Verurteilung wegen\nVergehens gegen § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB.\n\nDie Berufung des Angeklagten an das Landgericht\nMünchen II hatte nur teilweise Erfolg. Mit der Revision\nerhob der Angeklagte die allgemeine Sachbeschwerde.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hatte von Amts\nwegen zu prüfen, ob der Durchführung des Verfahrens das\nFehlen einer Verfahrensvoraussetzung entgegensteht. Es\nsieht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 16, 73, 77 ff) - in dem\nBeschluß, den der Strafrichter in der Hauptverhandlung\nverkündet hatte, einen Eröffnungsbeschluß im Sinne des\n8 207 Abs. 1 StPO. Nach seiner Auffassung durfte dieser\nEröffnungsbeschluß noch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, und die Verhandlung konnte - wegen des Verzichts auf Einhaltung der Ladungsfrist - fortgeführt werden.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht will deshalb\nin der Sache selbst entscheiden, sieht sich aber hieran\ngehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1969 (MDR 1970, 783 Nr. 83), das die Auffassung vertritt, der Eröffnungsbeschluß dürfe nicht mehr\nin der Hauptverhandlung nachgeholt werden. Das Gericht\nhat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Intscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\n1. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das\nvorlegende Gericht könnte unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht wie\nbeabsichtigt in der Sache entscheiden, sondern müßte das\nVerfanren einstellen.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nin seinem Hauptantrag erübrigt sich auch nicht die Entscheidung des Senats, weil unveröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorliegen, die die Rechtsfrage bereits im Sinn des vorlegenden Gerichts beantwortet haben. Der Bundesgerichtshof hat sich bisher weder\nausdrücklich noch inzidenter mit der Frage befaßt, ob ein\nüberhaupt nicht vorhandener Eröffnungsbeschluß erst in\nder Hauptverhandlung erlassen werden darf. Das kann auch\nnicht den vom Generalbundesanwalt angeführten Urteilen\nentnommen werden.\n\na) Das gilt zunächst für die Urteile vom 30. Juli 1974\n(1 StR 200/74) und vom 27. Februar 1975 (4 StR 310/74).\nIn beiden zugrunde liegenden Fällen waren vor der Hauptverhandlung ordnungsmäßige Eröffnungsbeschlüsse ergangen;\nin der Hauptverhandlung wurden jeweils die auf weitere\nAnklagen hin in Gang gesetzten Verfahren dazu verbunden\nund damit die Hauptverfahren auch insoweit eröffnet. Für\ndie Urteile des Bundesgerichtshofs gaben diese Verbindungen\nmit bereits ordnungsgemäß eröffneten Verfahren ersichtlich\nden Ausschlag.\n\nb) Auch das Urteil des beschließenden Senats vom\n20. Juli 1976 (1 StR 327/76) betraf eine Verfahrensgestaltung, die keinen Anlaß zur Entscheidung der hier\ngestellten Rechtsfrage bot, In jenem Verfahren war vor\nder Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluß ergangen,\nder - wie sich in der Hauptverhandlung herausstellte -\ndeshalb mangelhaft war, weil ein nach § 22 Nr. 4 StPpo\nausgeschlossener Richter daran mitgewirkt hatte. Deshalb wurde in der Hauptverhandlung ein neuer Eröffnungs-\n\nbeschluß (des gleichen Inhalts) verkündet. Das Urteil des\nBundesgerichtshofs befaßt sich insoweit ausdrücklich nur\nmit den Revisionsrügen einer Verletzung der §§ 215, 217\nAbs. 1, 218 StPO. Was die von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses\nangeht, so ist der Senat von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 10, 56, 58, 59; 24, 64, 66) und des Bundesgerichtshofs (GA 1973, 111, 112) ausgegangen, daß Mängel\neines Eröffnungsbeschlusses noch in der Hauptverhandlung\ngeheilt werden können. Es handelte sich aber um einen bereits bestehenden und somit Rechtswirkungen nach außen\nzeigenden Beschluß. Davon ist die hier zu beurteilende\nSachgestaltung zu unterscheiden, in der vor der Hauptverhandlung überhaupt noch kein Eröffnungsbeschluß bestand.\n\nIII.\n\nIn der Sache selbst schließt sich der Senat - in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Generalbundesanwalts\nzu seinem Hilfsamtrag - der Auffassung des vorlegenden\nGerichts an.\n\n1. Die von den Oberlandesgerichten Stuttgart (NJW 1962,\n1854 Nr. 29) und Düsseldorf (MDR 1970, 783 Nr. 83) sowie\nim Schrifttum (Meyer/Goßner in LR 23. Aufl. § 207 Rdn. 28;\nKMR 6. Aufl. § 203 Anm. 1 a; Eb. Schmidt, Lehrkommentar,\nI 2. Aufl. Rdn. 224; Kleinknecht StPO 34, Aufl. § 203\nRan. 3, anders für Mängel § 207 Rdn. 11) vertretene Ansicht,\nder Eröffnungsbeschluß könne nach Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden, so daß wegen Fehlens\neiner Verfahrensvoraussetzung Einstellungsurteil ergehen\n\nGR\n\nmüsse, kann zu ihrer Begründung nicht auf Entscheidungen\ndes Reichsgerichts zurückgreifen. Die in Betracht kommenden Urteile hatten sich mit Verfahren zu befassen, bei\ndenen ohne Behebung von Mängeln des Eröffnungsbeschlusses\neine tatrichterliche Sachentscheidung erging (RGSt 10, 56,\n57; 43, 217, 218 f; 55, 113; 65, 250, 251; 68, 105, 106 £,\n108; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77).\nDa das Revisionsgericht diese Verfahrensvoraussetzung von\nsich aus nicht ersetzen konnte, mußte jeweils mangels\nProzeßurteilsvoraussetzung (RGSt 55, 113) das Verfahren\nin der Revisionsinstanz eingestellt werden, Daraus läßt\nsich aber nicht folgern, daß auch der Tatrichter zur Verfahrenseinstellung verpflichtet ist, wenn er nach Beginn\nder Hauptverhandlung das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses\nbemerkt,\n\n2, In Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine Heilung des mangelhaften Eröffnungsbeschlusses noch in der Hauptverhandlung zuläßt, ist dem\nvorlegenden Gericht zu folgen, daß ein unterbliebener\nEröffnungsbeschluß noch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden kann (so auch schon OLG Hamburg NJW 1962, 1360;\nvon Steuber MDR 1978, 889).\n\nDer fehlende Eröffnungsbeschluß gehört zu den in\nabsehbarer Zeit zu behebenden Verfahrenshindernissen.\nDer Schluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf, daß ohne\nEröffnungsbeschluß Einstellungsurteil ergehen müsse,\nist daher schon im Ansatzpunkt nicht zwingend. Der fehlende Eröffnungsbeschluß macht nämlich nicht das gerichtliche Verfahren als solches unzulässig, er verbietet lediglich die Hauptverhandlung durchzuführen, bevor über\n\nderen Eröffnung entschieden ist. Erst mit Abschluß der\nTatsacheninstanz durch das Sachurteil ist der fehlende\nEröffnungsbeschluß zu einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernis geworden. Selbst das besagt\nJedoch nicht, daß damit die Durchführung der Hauptverhandlung für immer verwehrt wäre. Hat die auf den mangelhaften\nEröffnungsbeschluß gestützte Revision Erfolg, so muß nach\nAufhebung und Zurückverweisung der Tatrichter über den\nAntrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens ordnungsgemäß erneut entscheiden (BGH, Urteil\nvom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77 - S. 10).\n\n3. a) Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf\nhin, daß es dem Verfahrensrecht nicht fremd ist, daß notwendige Prozeßvoraussetzungen wie etwa der Strafantrag\nbei Antragsdelikten auch noch nach Beginn der Hauptverhandlung nachgeholt werden können, womit eine zwingende\nProzeßvoraussetzung gleichfalls erst verspätet geschaffen\nwird (RGSt 68, 120, 124; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951\n- 3 StR 961/51; BGHSt 3, 73, 74). Eine ähnliche Handhabung\nzeigt sich beim Einbeziehungsbeschluß (§ 266 StPO), mit\ndem eine nicht in der Anklageschrift enthaltene Tat nach\nErhebung der Nachtragsanklage zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden kann.\n\nb) Nichts anderes gilt für den nachgeholten Eröffnungsbeschluß, Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens bekundet ein unabhängiges Gericht, daß auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen bei vorläufiger Tatbewertung\n(BGHSt 23, 304, 306) eine Verurteilung zu erwarten ist.\nMit dieser ihm an die Hand gegebenen negativen Kontrollkompetenz soll verhindert werden, daß das Gericht ge-\n\nSD.\nr\n\nzwungen ist, eine Hauptverhandlung mit allen nachteiligen\nKonsequenzen für den Betroffenen durchzuführen, wenn es\nabweichend von der Staatsanwaltschaft die Anklage nicht\n\nfür schlüssig oder den Tatverdacht nicht für ausreichend\n\nhält (Drucksache BT IV/178 S. 19 zu Art. 7 StPÄG). Daß ein\nRichter, der nach Vorbereitung der Hauptverhandlung und\neingehender Durchsicht der Akten bei dem ausnahmsweise in\n\nder Hauptverhandlung nachgeholten Eröffnungsbeschluß den\nhinreichenden Tatverdacht mit geringerer Sorgfalt prüft als die:\nim Zwischenverfahren geschieht, ist nicht anzunehmen.\n\nAuch die weiteren Befürchtungen, die teilweise im\nHinblick auf die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft anklingen, sind nicht begründet (vel. § 160 Abs. 2\nStPO). Das Argument des Oberlandesgerichts Düsseldorf,\nohne vorangehende richterliche Überprüfung dürfe niemand\neiner öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt werden,\nüberzeugt als Begründung für die Unzulässigkeit der Nachholung des Eröffnungsbeschlusses ebenfalls nicht. Auch\ndas Einstellungsurteil ergeht in der Hauptverhandlung,\nso daß der Beschuldigte mit dem \"Makel\" einer Verhandlung\nbehaftet ist, die lediglich aus formalen Gründen nicht\ndurchgeführt, aber nach Beseitigung des Mangels erneut\nanberaumt werden kann.\n\nc) Der Eröffnungsbeschluß bestimmt weiter in Verbindung mit der Anklage, welche Tat im Sinne des §§ 264\nStPO Gegenstand der Aburteilung sein wird, Er macht die\nöffentliche Klage rechtshängig und entzieht sie damit\nder Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft (Kleinknecht a.a.0. § 156 Rdn. 1; § 207 Rdn. 12). Für die\n\nFestlegung des Verfahrensgegenstandes spielt der Zeitpunkt\ndes Eröffnungsbeschlusses jedoch ebenfalls keine Rolle.\n\n4. Schließlich erfordern schutzwürdige Belange des\nBeschuldigten nicht die Verfahrenseinstellung. Er ist über\ndie gegen ihn gerichteten Vorwürfe seit Zustellung der Anklage informiert und in der Lage, seine Verteidigung darauf\neinzurichten. Vor Zustellung des Eröffnungsbeschlusses wird\nkeine Ladungsfrist in Lauf gesetzt. Bei einer erst innerhalb der Hauptverhandlung beschlossenen Eröffnung des Hauptverfahrens können der Angeklagte und sein Verteidiger gemäß §§ 217 Abs. 1, 218 StPO die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen. Hierauf muß der Richter unter Beachtung der Grundsätze des fairen Verfahrens hinweisen,\n\nNach dieser Belehrung können Angeklagter und Verteidiger\ngemäß § 217 Abs. 3 StPO auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten - wie im vorliegenden Fall geschehen -\nund so die sofortige Weiterführung der Hauptverhandlung\nbewirken.\n\n5. Die weiteren Bedenken, die das Oberlandesgericht\nDüsseldorf aus der unterschiedlichen Besetzung des Gerichts im Zwischen- und im Hauptverfahren herleitet,\n\n- 10 -\n\ndringen jedenfalls bei der Entscheidung des Amtsrichters\nals Strafrichter nicht durch. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung dieser Frage.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nRiBGH Herdegen ist Maul\nwegen Urlaubs ortsabwesend und kann\ndeshalb nicht unterschreiben,\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-18/1-str-213-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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