{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-11_1_StR_93_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-11","aktenzeichen":"1 StR 93/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"in\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_93/80 BESCHLUSS\nm]3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Ernst P ill us AGD, zevoren\nam GE 1944 in DB gun (CSR), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie\nnach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß 8 349 Abs. 2\nund 4 StPO am 11. März 1980 einstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 19. November 1979\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n4. Die Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer\ndie Ablehnung seiner Beweisamträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage einer erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit und auf Einnahme eines Augenscheins mit nochmaliger Vernehmung der Zeugen\nBD un: EB beanstandet, sind offensichtlich unbegründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Februar 1980 verwiesen werden.\n\n2. Gleichfalls erfolglos muß die Sachrüge bleiben,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Totschlags\nwendet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keine\nRechtsfehler ergeben.\n\nKeinen Bestand haben kann dagegen der Strafausspruch\ndes angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat die Strafe\ndem Strafrahmen des § 212 StGB entnommen und die Anwendbarkeit des § 213 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte sei durch die ihm von @EW zeneinsanm mit\n«ED zugefügte Mißhandlung nicht auf der Stelle zur\nTat hingerissen worden. Zur Tatzeit habe der durch die\nProvokation hervorgerufene psychische Zustand des Angeklagten nicht mehr angedauert; er sei erst durch die erneute Annäherung EB von neuem erregt worden. Auch\nsonst liege ein minder schwerer Fall des Totschlags nicht\nvor.\n\nDiese Ausführungen unterliegen in verschiedener Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wenn das Landgericht meint, der durch den Vorfall um 18.30 Uhr, als\nGEBE unter Mitwirkung des später getöteten «a\nden Angeklagten überfallen und geschlagen hatte, hervorgerufene psychische Zustand sei zur Tatzeit gegen 20.22 Uhr\nbereits abgeklungen gewesen, läßt sich diese Beurteilung\nmit den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres\nvereinbaren. Denn danach hat sich der Angeklagte bis zur\nTat unablässig mit diesem Vorfall beschäftigt: er unterrichtete seine Ehefrau, die Polizei wurde verständigt,\nder Angeklagte begab sich in Erwartung der Polizei erneut in seinen Garten, dort schilderte er den Vorgang\ndem Zeugen . wobei er sehr aufgeregt war (UA S, 6).\n\nNicht erforderlich wäre insoweit für die Anwendung des\n§ 213 StGB, wie das Landgericht möglicherweise meint\n(UA S, 11, 12), daß der Angeklagte in einem die Schuldfähigkeit vermindernden Affekt gehandelt hätte; es genügt, wenn die Tötung unter dem beherrschenden Einfluß\neiner anhaltenden Erregung über die widerfahrende Kränkung ausgeführt worden ist (BGH, Urteil vom 13. Februar\n1975 - 1 StR 629/74 - bei Dallinger MDR 1975, 542),\n\nDaneben hat das Landgericht aber auch nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Tat durch eine erneute\nProvokation GW ausgelöst wurde, der gegen den vorherigen Widerspruch des Angeklagten erneut in dessen Garten eingedrungen war, sich auch durch mehrfache Aufforderung des Angeklagten und seiner Frau nicht dazu bewegen\nließ, wieder zu gehen, vielmehr lachend mit verschränkten Armen stehen blieb und dem sehr erregten Angeklagten\nzurief: \"Gell Ernst, zu Dir darf ich schon rein\" (ua Ss. 7).\n\nAuch wenn dieses Verhalten «a, für sich gesehen, nicht als schwere Kränkung anzusehen wäre, erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht ausreichend bedacht hat, daß sich die Schwere einer Provokation auch\ndaraus ergeben kann, daß sie gleichsam nur der Tropfen\nist, der das Faß zum Überlaufen bringt (BGH, Urteil vom\n31. Januar 1979 - 2 StR 522/78 - bei Holtz MDR 1979, 456).\nDenn es liegt nahe, daß das erneute provokative Verhalten\n\n» der zusammen mit WW den Angeklagten\nnicht nur knapp zwei Stunden vor der Tat geschlagen hatte,\nsondern auch im Lauf des Tages an einem Drohanruf bei der\nEhefrau des Angeklagten mitgewirkt hatte (UA S., 5), bei\ndiesem das nicht allzu lange vorher empfangene Unbill\nwieder lebendig machte und ihn dadurch zur Tat hinriß,\n\nSollte das Landgericht ermeut zu einer Verneinung der\nersten Alternative des § 2153 StGB kommen, wird es sich eingehender als bisher mit der Frage auseinandersetzen müssen,\nob nicht aus anderen Gründen ein minder schwerer Fall des\nTotschlags anzunehmen ist; bei dieser Prüfung sind alle\nGesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat\nund Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat\ninnewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen\n(BGH, Urteil vom 13, Februar 1975 - 1 StR 629/74 - bei\nDallinger MDR 1975, 542).\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/1-str-93-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/1-str-93-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.459712+00:00"}}