{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-11_1_StR_768_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-11","aktenzeichen":"1 StR 768/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_768/79 URTEIL\nAM,\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWalburga S as» aus PP, geboren am\n\nEB 955 1 Se,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n\n3, August 1979 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagte der gefährlichen\nKörperverletzung schuldig ist.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen der Angeklagten trägt die Staatskasse. -\n\nVon Rechts wegen\n\nE47\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht Passau hat die Angeklagte am\n3. August 1979 wegen \"vorsätzlicher\" Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die unter INr. 1 und 5 der Revisionsbegründungsschrift ausgeführten Aufklärungsrügen sind unzulässig,\nweil zum einen lediglich beanstandet wird, der Tatrichter\nhabe es versäumt, durch weitere Befragung der Angeklagten\nund des Sachverständigen Dr. Vg@® diese Beweismittel auszuschöpfen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352), und\nzum anderen die zu beweisenden Tatsachen nicht mit genügender Bestimmtheit behauptet werden (vgl. BGHSt 27,\n250, 252). Letzterer Einwand gilt auch gegen die weitere\nRüge (I Nr. 2), das Landgericht habe unter Verletzung der\nAufklärungspflicht von der Vernehmung der Kinder der\nAngeklagten (Max, Ernst und Elisabeth sD) abgesehen.\nDie Revision führt nämlich insoweit nur an, die Kinder\nhätten \"möglicherweise\" oder \"wahrscheinlich\" (Ss.4-5\nder Rechtfertigungsschrift) der weiteren Sachaufklärung\ndienliche Angaben über Vorgeschichte und Begehung der Tat\nmachen können.\n\n2. Die weitere Aufklärungsrüge (I Nr. 4), das Landgericht habe unterlassen, die vom Opfer zur Tatzeit getragenen Kleidungsstücke in Augenschein zu nehmen, ist\n\njedenfalls unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (vgi. Bl. 152 d.A.) wurden Lichtbilder der Kleidung\nin Augenschein genommen, die die durch die Messerstiche\nhervorgerufenen Beschädigungen daran sehr deutlich zeigen.\nWelche weitergehenden Feststellungen sich bei Inaugenscheinnahme der Kleidung selbst ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht konkret vorgetragen. Alle Beschädigungen, die die Staatsanwaltschaft\n\nin ihrer Rechtfertigungsschrift aufführt, sind auch auf\n\nden Lichtbildern zu erkennen.\n\n3. Im Ergebnis unbegründet ist schließlich auch die\nAufklärungsrüge, das Landgericht habe es versäumt, die\nAngeklagte auf den Widerspruch zwischen ihrem Verteidigungsvorbringen in der Hauptverhandlung und ihren Erklärungen, die sie am 22. Februar 1979 vor dem Ermittlungsrichter abgegeben hatte, hinzuweisen und erforderlichenfalls dazu den Ermittlungsrichter und den bei der\ndamaligen Vernehmung anwesenden Staatsanwalt zu vernehmen.\n\nZwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß nach\nSachlage für das Landgericht Anlaß bestand, der Angeklagten ihre Aussage vor dem Ermittlungsrichter vorzuhalten.\n\nEs bleibt aber trotz des Schweigens der Sitzungsniederschrift dazu offen, ob nicht ein entsprechender Vorhalt,\nder nicht protokollpflichtig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil\nvom 9. Oktober 1973 - 4 StR 478/73 - bei Dallinger MDR\n1974, 369), vom Gericht gemacht worden ist und ob die Angeklagte nicht darauf eingeräumt hat, ihre Angaben vor dem\nErmittlungsrichter so gemacht zu haben, wie sie im damaligen Vernehmungsprotokoll festgehalten sind, womit sich\nauch die Vernehmung von Zeugen dazu erübrigt hätte. Damit\n\n594\n\nist der behauptete Verfahrensverstoß nicht erwiesen (vgl.\nBGHSt 17, 351, 352); vielmehr spricht der Umstand, daß\nder Staatsanwalt selbst in der Hauptverhandlung keine\nVeranlassung sah, eine Verlesung des Geständnisses der\nAngeklagten vor dem Ermittlungsrichter (§ 254 Abs. 1 StPO)\noder dessen Vernehmung zu beantragen, eher dafür, daß der\nvon der Beschwerdeführerin vermißte Vorhalt tatsächlich\ngemacht worden ist.\n\nIII. Ebenso kann die Sachrüge keinen Erfolg haben.\n\nWas die Beschwerdeführerin selbst dazu vorträgt,\nerschöpft sich weitgehend in unzulässigen Angriffen gegen\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters. Der vom Landgericht\nnach sorgfältiger Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Umstände gezogene Schluß, der Angeklagten sei’ bedingter Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen, ist möglich;\ner enthält auch weder Widersprüche noch Verstöße gegen\ndie allgemeine Lebenserfahrung. Der Versuch der Beschwerdeführerin, durch abweichende Würdigung der festgestellten\nTatsachen zu einem anderen Beweisergebnis zu kommen,\nist im Revisionsverfahren nicht zulässig.\n\nAuch sonst hat die - auch gemäß § 301 StPO vorzunehmende - Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zu\nGunsten oder zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.\nMit der Frage eines der Angeklagten möglicherweise zustehenden Notwehrrechts hat sich das Landgericht zwar\nnur knapp, aber im Ergebnis in rechtlich nicht angreifbarer Weise auseinandergesetzt (UA S. 10). Seine Beurteilung, die Angeklagte habe die Grenzen der notwendigen\n\nVerteidigung überschritten, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß (vgl. BGH NIW 1969, 802; 1975, 62;\nGA 69, 117). Dafür, daß sich die Angeklagte in einem\nIrrtum über die Grenzen des ihr zustehenden Notwehrrechts\nbefunden hätte, gibt der festgestellte Sachverhalt nichts\nher. °\n\nDie Richtigstellung der Urteilsformel war wegen\ndes dem Landgericht insoweit ersichtlich unterlaufenen\nFassungsversehens (vgl. UA S. 13) erforderlich.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/1-str-768-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/1-str-768-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.440712+00:00"}}