{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-11_1_StR_42_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-11","aktenzeichen":"1 StR 42/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 42/80 URTEIL\nmR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKazim C EB aus LP, geboren am ai» 1943\nin CP dei AD (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n40\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt aus L@@B als Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin I]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n31. Oktober 1979 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Freiburg i.Br. zurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n73\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nVerfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt aufgrund der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, § 338 Nr. 1 StPO sei verletzt, hat\nkeinen Erfolg, Die Besetzungsrüge ist gemäß § 222»\nAbs. 1 Satz 1 StPO präkludiert. Der Angeklagte hat\nbis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der\nHauptverhandlung nicht eingewendet, daß das Gericht\nvorschriftswidrig besetzt sei. Der Vorsitzende der\nStrafkammer hat die gemäß § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO\nvorgeschriebene Mitteilung der - gegenüber der mit\nGem Eröffnungsbeschluß mitgeteilten Gerichtsbesetzung\ngeänderten - Besetzung nach der Präsenzfeststellung,\nJedenfalls vor der Vernehmung des Angeklagten zur\nPerson gemacht. Das reicht aus (vgl. Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, Erg.Bd. zur 23, Aufl. StPO §§ 222 a\nRdn. 4), Entgegen der Auffassung der Revision verlangt\n§ 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO nicht, daß die geänderte\nBesetzung sofort nach dem Aufruf der Sache mitgeteilt\nwerde. Daß eine der in § 338 Nr. 1 Buchst. b) bis\nd) genannten Ausnahmen vorliege, auf die eine Besetzungsrüge noch gestützt werden könnte, legt die Revision\nnicht dar.\n\n2. Die Aufklärungsrüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Darüber hinaus\nwäre sie auch offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Totschlags. Insoweit hat die rechtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler nicht aufgedeckt.\n\n2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\nDas Schwurgericht hat nicht erörtert, ob § 213 StGB\nanzuwenden ist. Eine solche Erörterung wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil der Tatrichter verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen hat.\nEs ist zu besorgen, das Schwurgericht habe verkannt,\ndaß die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung schon für sich allein zur Annahme\neines minder schweren Falles des Totschlags führen\nkann, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus den sonstigen\nErscheinungsformen des Totschlags so wesentlich herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte -\nStrafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist.\nHier kommt hinzu, daß das Landgericht die tiefgreifende Bewußtseinsstörung nicht allein auf den Alkoholgenuß, sondern zusammenwirkend auch auf eine langjährige\npsychophysische Erschöpfung infolge der Ehekrise sowie auf aktuellen Schlafmangel zurückgeführt hat. Die\nEinordnung eines Falles als \"minder schwer\" bedarf\neiner Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die\nWertung von Tat und Täter von Bedeutung sind; die we-\n\nSS\nN\n\n-5_\n\nsentlichen entlastenden und belastenden Umstände\nsind gegeneinander abzuwägen, Eine solche hier gebotene Abwägung hat das Landgericht nicht erkennbar\nvorgenommen.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/1-str-42-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-11/1-str-42-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.421452+00:00"}}