{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-04_1_StR_833_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-04","aktenzeichen":"1 StR 833/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 833/79 URTEIL\nY N\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Horst S au aus DD\ngeboren am «az 1941 in WE,\n\nwegen Untreue\n\n52\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\n\nHerdegen,\n\nDr. Ulsanmer,\n\nDr. Maul\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «EHE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn vom\n1. Juni 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\n\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nSZ\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin zehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde die Verurteilung\nim Fall C VI der Urteilsgründe sowie den gesamten\nStrafausspruch an. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\nI. Entgegen der Meinung der Revision bestehen gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes im Fall C VI\nkeine rechtlichen Bedenken. Dieser Vorsatz muß den\nspäteren Verlauf nur insoweit vorweg begreifen, als\ndas zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner\nOrt, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 1,\n313, 315; 26, 4, 7). Dahingehende Feststellungen sind\ndem Urteil zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte beim Kauf der Boutiquen (27.\nJuni und 5. August 1973) noch mit guten Verdienstmöglichkeiten rechnete, jedoch Mitte September 1973 weitere Geldaufwendungen für die Boutiquen für nötig\nhielt und von da ab zu diesem Zweck Gelder zu veruntreuen begann (UA S. 32, 33). Daß die Kosten der im\nweiteren Verlauf des Boutiquen-Betriebs erforderlich\nwerdenden Wareneinkäufe der Höhe nach nicht von Anfang\nan feststanden - und damit auch die Höhe der beabsichtigten Entnahmen zunächst offenblieb - hinderte die\nAnnahme eines Gesamtvorsatzes nicht. Denn ein solcher\nVorsatz kann während der ganzen Dauer der Handlungsreihe zu einem auch noch spätere Teilstücke umfassenden Gesamtvorsatz erweitert werden (BGHSt 19, 323,\n325; 23, 33, 35).\n\nII. Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n41. Der Tatrichter hat auch die Fälle C I, WV,\nY und VI nicht als besonders schwer im Sinne des § 266\nAbs. 2 StGB angesehen. Entgegen der Ansicht der Revision liegt darin kein Rechtsfehler. Das Landgericht\nhat die Schadenshöhe ausdrücklich in Betracht gezogen,\njedoch bei Würdigung aller den Taten innewohnenden und\nsie begleitenden Umständen den Normalstrafrahmen als\nausreichend angesehen (UA S. 58, 59). Die hierzu angestellten Erwägungen sind rechtlich nicht angreifbar.\n\n2. Dasselbe gilt für die sonstigen Strafzumessungsgründe.\n\nAls wesentlichen Milderungsgrund hat es die\nStrafkammer gewertet, daß der Angeklagte sich - wenn\nauch auf lange Sicht, UA S. 57, 58 - von der Hoffnung\nleiten ließ, den angerichteten Schaden vielleicht doch\nnoch zurückführen zu können (UA S. 58). Diese Wertung\nlag noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens,.\nRechtsfehler sind hierbei nicht erkennbar. Zwar trifft\nes zu, daß nach dem Scheitern des T@B-Projektes der\nAngeklagte besser daran getan hätte, Konkurs anzumelden, statt die Verpflichtungen der TP-CMEH durch\nGeldentnahmen zu decken und damit den Schaden der Bank\nzunächst noch zu vermehren. Andererseits hat der Tatrichter ersichtlich zu Gunsten des Angeklagten in Betracht gezogen, daß auch das TED -Unternehnen der Abdeckung des Schadens dienen sollte, der durch die Kreditüberschreitung des Kunden rg entstanden war (UA\nS, 14). So gesehen, kann die tatrichterliche Wertung\ndes gesamten Tatbildes \"einschließlich des Umfangs der\n\n74\n\nVeruntreuungen und der Motive des Angeklagten\" (UA S,\n58) nicht als rechtsfehlerhaft betrachtet werden.\n\nDa die Strafzumessung auch keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, war die\nRevision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nPikart Loesdau Herdegen\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/1-str-833-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/1-str-833-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.265474+00:00"}}