{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-04_1_StR_15_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-04","aktenzeichen":"1 StR 15/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 15/80 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Trockenputzer Kurt Engelbert W EEE aus\nVe) dort geboren am auiiiiiumgr,\n\nwegen Meineids u. a.\n\n“6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. März 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr, Maul\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ib\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i. d. OP£.\nvom 6. November 1979 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafe, die\nwegen Meineids verhängt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nYr\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,.\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Meineids, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nworden. Er rügt Verletzung des materiellen Rechts. Seine\nRevision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung angreift,\nist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\n2. Im Falle der Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Nach den\nrechtsfehlerfreien Feststellungen machte der Angeklagte\nin einem gegen seinen Vetter geführten Strafverfahren am\n6. Juni 1978 vor dem Amtsgericht bewußt eine falsche Aussage und beschwor sie, Am 10. Oktober 1978 wiederholte der\nAngeklagte in der Berufungshauptverhandlung jenes Verfahrens,\n\nin der er über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft\n(8 55 Abs. 2 StPO) belehrt wurde, die falschen Bekundungen. Von der Vereidigung wurde gemäß § 61 Nr. 5 StPO abgesehen. Der Angeklagte hatte die von ihm in beiden Rechtszügen gemachten unrichtigen Angaben mit seinem Vetter abgesprochen und hatte auf Grund der Absprache bereits am\n46. März 1978 bei der polizeilichen Vernehmung den Sachverhalt falsch dargestellt. Er wollte mit Hilfe seiner\nunwahren Behauptungen die Bestrafung seines Vetters wegen\nTrunkenheit im Verkehr vereiteln und war von vornherein\nentschlossen, \"unter allen Umständen, komme was wolle\",\nvor Gericht falsch auszusagen und falsch zu schwören (UA\nSs. 10).\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen ist es unbedenklich, daß die Strafkammer die beschworene falsche\nAussage vor dem Amtsgericht und die nicht beschworene\nfalsche Aussage vor der kleinen Strafkammer als ein Verbrechen des fortgesetzten Meineids gewürdigt hat (vel.\nBGHSt 8, 301, 313/314).\n\n3, Die für dieses Verbrechen verhängte Einzelstrafe\nkann keinen Bestand haben,\n\na) Nicht rechtsfehlerhaft ist es allerdings, daß\ndas Tatgericht die Strafe nicht nach 8 157 Abs. 1 StGB\ngemildert hat.\n\nDie Strafkammer hat nicht verkannt (vgl. UA S. 26),\ndaß die objektiven Voraussetzungen des Aussagenotstands\nbereits vorlagen, als der Angeklagte vor dem Amtsgericht\naussagte, weil er schon vor der Polizei falsche Angaben\n\n(2\n\ngemacht hatte, um die Bestrafung seines Vetters zu vereiteln (vgl. BGHSt 9, 121, 123; LK 10. Aufl. § 157 Rdn. 5).\nSie hat aber auf Grund der Feststellung, daß die vom Angeklagten \"unter allen Umständen!\" erstrebte Strafvereitelung der alleinige Zweck seines Handelns war, die subjektiven Voraussetzungen des Aussagenotstands verneint (UA\n\nSs, 26/27). Es bleibt infolgedessen kein Raum für die zur\nAnwendung des § 157 Abs. 1 StGB führende Möglichkeit (vgl.\nBGH GA 1968, 304), daß der Angeklagte auch aus Furcht vor\neigener Bestrafung die Unwahrheit sagte.\n\nb) Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die\nVerneinung eines minder schweren Falles (§ 154 Abs. 2 StGB).\n\nDer Angeklagte hätte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegen seinen Vetter nicht vereidigt werden\ndürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Das war für den Amtsrichter, der\nden falschen Angaben des Angeklagten und seines Vetters\nkeinen Glauben schenkte, auf Grund der Aussage, die der\nAngeklagte bei der Polizei gemacht hatte, erkennbar. Aber\nselbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, könnte nicht\naußer Betracht bleiben, daß nach den Feststellungen der\nStrafkammer die Voraussetzungen des Vereidigungsverbots objektiv vorlagen (BGHSt 23, 30, 32), und zwar nicht nur deshalb, weil der Angeklagte in der Absicht, die Bestrafung\nseines Vetters zu vereiteln, bei der polizeilichen Vernehmung unwahre Behauptungen aufgestellt hatte, sondern auch\ndeshalb, weil die begünstigende Aussage von ihm vorher zugesagt worden war (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Oktober 1978 -\n3 StR 296/78 - bei Holtz MDR 1979, 108). Die Strafkammer\nhat das zwar nicht übersehen, Sie meint aber, die verbotswidrige Vereidigung des Angeklagten könne nicht zu seinen\n\nGunsten ins Gewicht fallen, weil er fest entschlossen\ngewesen sei, zum Vorteil seines Vetters falsch auszusagen und die Falschaussage zu beschwören, In dieser\nErwägung liegt eine Verkennung des Grundes der Strafmilderung wegen verbotswidriger Vereidigung. Mit ihr\n\nsoll der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die\nBeeidigung den Intentionen des Gesetzes widersprach.\n\nSie hängt nicht von dem Motiv für den Meineid ab (BGHSt 23,\n30, 32). In aller Regei ist in ihr ein entlastender Umstand von erheblicher Bedeutung zu sehen (BGHSt 8, 186,\n189; 23, 30, 33). Infolgedessen ist es erforderlich, daß\nnoch einmal geprüft wird, ob die rechtlich gebotene Berücksichtigung der verbotswidrigen Vereidigung zur Annahme\neines minder schweren Falles (§ 154 Abs. 2 StGB) führt. Im\nRahmen der Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die\nWertung von Tat und Täter erheblich sind, kann auch nicht\naußer Betracht bleiben, daß der Angeklagte \"eine primitive und einfach strukturierte Persönlichkeit\" ist\n\n(UA S. 24), daß er lediglich einen Verwandten vor Strafe\nwegen Trunkenheit im Verkehr bewahren wollte und daß seine\nTat folgenlos blieb.\n\n4. Die Aufhebung der wegen Meineids verhängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die\n\nGesamtfreiheitsstrafe,. Dagegen besteht kein Anlaß, die\nEinzelstrafen aufzuheben, die wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung festgesetzt worden sind.\n\nPikart Loesdau Herdegen\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-04/1-str-15-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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