{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-03-03_1_StR_454_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-03-03","aktenzeichen":"1 StR 454/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ee\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nzn 454/80 BESCHLUSS.\nAL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Kaufmann Helmut B\n\naus Lim,\ngeboren am ib 1919 in Odenwald,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n1.\n\n3.\n\nCE\n\nDer Antrag des Rechtsanwalts “> von\n\n16. Oktober 1980, den Angeklagten zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen in den\nvorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als\nunzulässig verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n3. März 1980\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nA\n\nGründe:\n\n1. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist nicht statt-\n\nhaft. Der Angeklagte hat rechtzeitig seine Revision\nmit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen begründet.\nMit seinem Wiedereinsetzungsamtrag bezweckt er die\nNachschiebung weiterer Verfahrensrügen nach Ablauf der\nBegründungsfrist. Das ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil\nvom 15. November 1977 - 1 StR 30/77; Beschluß vom\n\n15. November 1979 - 4 StR 598/79).\n\n2. Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt;\n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen sind die in den Fällen III2 a, f und g abgeurteilten Straftaten\n\nim Jahre 1972 und im Februar 1973 begangen und\nbeendet worden. Da die Verjährungsfrist bei diesen\nTaten fünf Jahre beträgt (§ 67 Abs. 2 StGB a.F.,\n\n§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB n.F.), konnte die Erhebung\nder Anklage am 16. Juni 1978 (Bd. III Bl. 1 d.A.)\ndie Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr gemäß\n§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB n.rF. unterbrechen. Frühere\nUnterbrechungshandlungen fehlen. Die erste Vernehmung\ndes Beschuldigen in diesen Fällen wurde von der\nKriminalpolizei in Ludwigsburg am 30. September 1974\ndurchgeführt (Bd. I Bl. 28 d.A.). Ihr lag das\nSchreiben des Rechtsanwalts Dr. CEEEB von\n\n10. Juni 1974 zugrunde, in dem die verfahrensgegenständlichen Taten angezeigt worden sind (Bd. I\n\nBl. 9 - 19 d.A.). Diese Vernehmung konnte indessen\n\ndie Verjährung nicht unterbrechen, weil nach\n\nArt. 309 Abs. 2 EGStGB für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen worden\nsind, das frühere Recht gilt und dieses der ersten\nBeschuldigtenvernehmung noch keine die Verjährung\nunterbrechende Wirkung zuerkannte. Andererseits\nerfüllt die spätere Vernehmung am 6. Juni 1975\nnicht mehr die Voraussetzungen des § 78 c Abs. 1\nNr. 1 StGB n.F., weil es sich nunmehr um die zweite\nVernehmung handelte.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Insoweit war das Verfahren\neinzustellen mit der Folge, daß auch der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben konnte. Im übrigen\nwar die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.\n\nPikart Woesner Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-03/1-str-454-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-03-03/1-str-454-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.227417+00:00"}}