{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-26_1_StR_847_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-26","aktenzeichen":"1 StR 847/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"544\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 847/79 URTEIL\nZb/z\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Magnus HE aus 5\ngeboren am EEE 1945 in L@WB,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nE24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Ulsamer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n19. September 1979\n\na) in der Urteilsformel wie folgt ergänzt:\n\nDer Angeklagte wird im übrigen freigesprochen; insoweit werden die Kosten\nund notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nSS\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Augsburg zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf\ndie Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n1. Die Erklärung, es werde „die Verletzung prozessualen Rechts\" gerügt, genügt nicht der in § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO vorgeschriebenen Begründungspflicht.\n\n2. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargetan, daß der Angeklagte den Tatbestand eines Verbrechens\nder schweren räuberischen Erpressung nicht erfüllt hat.\nEinen förmlichen Freispruch hielt es nicht für erforderlich, weil es im Falle eines Schuldspruchs Tateinheit\nmit der Vergewaltigung angenommen hätte (UA S. 9). Da\nder Eröffnungsbeschluß in Übereinstimmung mit der Anklage insoweit von zwei selbständigen Handlungen ausgeht, mußte jedoch freigesprochen werden. Das hat der\nSenat nachgeholt.\n\n3, Gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung bestehen keine rechtlichen Bedenken; insoweit erhebt auch\ndie Revision keine besonderen Einwände.\n\n4, Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand\nhaben. Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Landgericht aufgrund der bisherigen Feststellungen mit Recht\nals strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte habe\n„die Tat aufgrund eines vorher genau überlegten Planes\ndurchgeführt\". Jedenfalls hätte die für einen nicht\nvorbestraften, sozial eingeordneten Täter ungewöhnlich\nhohe Strafe näher begrüindet werden müssen. Die Strafkammer verkennt zwar nicht, „daß für den Angeklagten\nals selbständigen Landwirt der langjährige Freiheitsentzug auch schwere wirtschaftliche Nachteile mit sich\nbringt\". Das Urteil macht aber nicht deutlich, ob das\nLandgericht erkannt hat, daß die Strafe für den Angeklagten existenzvernichtend sein konnte und daß dies\n\n-5-\n\nnier gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB besonders hätte ge-\n\nwürdigt werden müssen.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Ulsaner\n\nSI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/1-str-847-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/1-str-847-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.103727+00:00"}}