{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-26_1_StR_7_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-26","aktenzeichen":"1 StR 7/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 7/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden meßtechnischen Prüfer Willy Heinrich K\n\n«>\naus ED. zevoren an au 1943 in TED.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs U.A.\n\nBez\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1980 nach § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten KB\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. September 1979 im Ausspruch\nüber die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n>, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten KB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nOffenbar hat das Landgericht § 66 Abs. 1 StGB angewandt.\nDie formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht\nausreichend dargetan. Der Generalbundesanwalt hat hierzu\nzutreffend dargelegt:\n\n\"Die formellen Voraussetzungen der Maßregel erfordern, daß der Täter wegen einer vorsätzlichen\nStraftat schon zweimal zu einer Freiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.\nDabei muß es sich jeweils um eine Einzelstrafe\nin dieser Höhe handeln; eine Gesamtstrafe genügt\ndagegen nicht (BGHSt 24, 243, 345). Bei der Verurteilung des Amtsgerichts Waldshut vom 5. Juli\n1967 (UA S. 7) ist ebenso wie bei der des Landgerichts Ulm vom 4. Februar 1970 (UA S. 8) in\nden Urteilsgründen nur die Gesamtstrafe mitgeteilt, so daß nicht verläßlich festgestellt werden kann, ob in diesen Urteilen eine Einzelstrafe\nvon mindestens einem Jahr verhängt worden ist.\nDie am 7. Februar 1961 vom Amtsgericht Waldshut\nerkannte Jugendstrafe von fünf Jahren betrifft\nebenfalls mehrere Straftaten (UA S. 5/6); soweit hätte es einer Stellungnahme des Tatrichters\nin den Urteilsgründen bedurft, ob wenigstens hinsichtlich einer Einzeltat eine Strafe von mindestens\neinem Jahr verwirkt gewesen wäre (BGHSt 26, 152;\n1 StR 167/78 vom 13. Juni 1978).\"\n\nEs kann offenbleiben, ob die formellen Voraussetzungen\ndes § 66 Abs. 2 StGB vorliegen. Jedenfalls läßt das Urteil\ndie gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten\nvermissen, aus der sich ergeben muß, daß die Straftaten auf\neinem auf Anlage und (oder) Übung erworbene Hange zu immer\nneuen erheblichen Straftaten beruhen. Hierzu läßt das Urteil\n\nB62\n\n-Uu-\n\nin den ohnehin sehr knappen Urteilsausführungen zur Sicherungsverwahrung (UA S. 24 bis 26) jegliche Feststellungen\nvermissen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann daher auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen\nnicht bestehen bleiben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/1-str-7-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/1-str-7-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.063175+00:00"}}