{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-26_1_StR_790_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-26","aktenzeichen":"1 StR 790/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B/4\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_790 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Schüler ou (a,\ngeboren am \"an gi\n\n2. den Bauhelfer Andreas REED aus “ 5\ngeboren am GEB 1961 in SEHE, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung U.2.\n\nE14\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Ulsamer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten RB wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 31. Juli 1979\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n4. soweit dieser Angeklagte wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit\nversuchter räuberischer Erpressung,\nverurteilt ist;\n\n2. in dem gegen diesen Angeklagten gerichteten Straf- und Maßregelausspruch.\n\nB/4\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten R@P, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten R&D wird verworfen.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas genannte Urteil wird verworfen. Die\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen\nKosten sowie die den Angeklagten Sg»\nund RBP dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten wie folgt schuldig befunden:\n\n4. den Angeklagten R@@® des versuchten Mordes,\nbegangen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, sowie der Urkundenfälschung und der Verabredung zu einem Verbrechen;\n\n2. den Angeklagten Sg der versuchten räuberischen Erpressung und der Urkundenfäl-\n\nschung.\n\nSie hat deshalb verurteilt:\n\n4. den Angeklagten R@P zur Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Mindestmaß zwei Jahre sechs Monate\nund deren Höchstmaß vier Jahre beträgt;\n\n2, den Angeklagten SEE zur Jugendstrafe von einem\nJahr sechs Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe hat\ndie Jugendkammer zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas Landgericht hat beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren\nfestgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten R@ richtet sich mit\nder Sachrüge gegen Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Die zu Ungunsten beider Angeklagten\neingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird, erhebt gleichfalls die Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel des Angeklagten REP ist teilweise\nbegründet, die Revision der Staatsanwaltschaft erweist\nsich als sachlich nicht gerechtfertigt.\n\nA, Die Revision des Angeklagten RP\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten Rp wegen\ngemeinschaftlicher Urkundenfälschung und wegen Verabredung zu einen Verbrechen ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Insoweit ist die Revision offensichtlich\nunbegründet.\n\nSL\n\nII. Dagegen kann der Schuldspruch nicht bestehenbleiben, soweit der Angeklagte Re wegen versuchten\nMordes, begangen in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, verurteilt ist.\n\nDie Jugendkammer gelangt zur Annahme eines versuchten Mordes, begangen durch den Schuß gegen die Glasscheibe der Verbindungstür und den dahintersitzenden\nBankangestellten VD, weil der Angeklagte geschossen\nhabe, um eine andere Straftat, nämlich die Beraubung\nder Bank, zu ermöglichen (UA S. 21). Die Bejahung des\nMordmerkmals der Ermöglichungsabsicht begegnet jedoch\nangesichts der sonstigen Feststellungen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Erfüllung des Tatbestandsmerkmals setzt voraus,\ndaß die Tötung den Zweck verfolgt, die andere Straftat\nzu ermöglichen. Gerade die Tötung muß als Mittel zur\nErmöglichung des weiteren strafbaren Unrechts gewollt\nsein. Darin, daß der Täter das Leben eines Menschen so\ngering achtet, daß er dessen Vernichtung als Mittel zur\nErmöglichung einer Straftat einsetzt, erblickt das Gesetz den Grund für die erhöhte Strafandrohung (BGHSt 7,\n287, 289 für die Verdeckungsabsicht).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht hinreichend\nfestgestellt. Der Angeklagte schoß gegen die Glasfüllung\nder Verbindungstür zum Kassenraum, \"weil er sah, daß ihnen die Tür nicht aufgemacht wurde und Seitz auch die\nGlasfüllung nicht, wie geplant, einschlug, ... um die\nvon ihm für Normalglas gehaltene Glasfüllung zu durchlöchern oder zum Platzen zu bringen\" (UA S. 20). Das\n\nmißlang, weil die Trennscheibe aus Panzerglas bestand.\nAls der Angeklagte in Richtung gerade auf den Bankangestellten VD schoß, nahm er billigend in Kauf, daß\ner diesen \"möglicherweise\" treffen und tödlich verletzen\nwerde (UA S. 21). Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß nicht die Tötung VB, sondern\ndie Zertrümmerung der Glasfüllung der Tür als Mittel\nzur Vollendung der geplanten Bankberaubung gewollt war.\nIn den Kassenraum zu gelangen, bedurfte es nicht der\nTötung VW. Schon die Zertrümmerung der Glasfüllung\nder Tür hätte genügt, um dem mit einer Pistole bewaffneten Angeklagten den Zutritt zur Kasse und damit den Zugriff auf das Geld zu ermöglichen. Eine \"bedenkenlose\nEinstellung des Angeklagten R@@9 zun Schußwaffengebrauch\"\nsieht die Jugendkammer nicht als gegeben an (vA S. 29).\nDanach ist Raum für die Annahme, daß der Angeklagte\nRB den als möglich erkannten Tod des VB nicht\n\nals notwendiges Mittel zur Begehung des Bankraubes\n\n(vgl. BGHSt 7, 287, 289), sondern nur als Folge der\n\nvon ihm als unerläßlich angesehenen Beseitigung: der\nTürfüllung in Kauf nahm. Das würde bedeuten, daß er\n\ndie Tötung nicht als Mittel zum weiteren strafbaren\nZweck, sondern als Begleiterscheinung seines intensiven Strebens nach der Beute in Betracht zog und billigte. Ein solches Verhalten fällt nicht unter den Begriff der Ermöglichungsabsicht.\n\nIII. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes hat zur Folge, daß auch die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangener versuchter räuberischer\nErpressung, gegen die an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen, sowie die gegen den Angeklagten RB ver-\n\nJL\n\nhängte Einheitsjugendstrafe und die Anordnung der MaB-\nregel aufgehoben werden müssen. Die Einziehungsanordnung\nwird durch die Teilaufhebung nicht berührt.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen\neines Tötungsdelikts Überhaupt gegeben sind.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen bei beiden\nAngeklagten keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters.\nEr allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage,\nsich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des\nRevisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn\nStrafzunmessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind\noder wenn der Tatrichter die ihm obliegende Pflicht zur\nAbwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen\neinbezieht.\n\nKeine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. In\nsich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht\nverwertet. Einer ausdrücklichen Erörterung des Strafzwecks der Abschreckung bedurfte es nicht. Nach § 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO haben die Urteilsgründe lediglich\ndie für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzugeben. Das bedeutet nicht, daß sämtliche Gesichtspunkte\n\nausdrücklich zu erwähnen sind. Die erhebliche kriminelle\nEnergie des Angeklagten RD ist besonders hervorgehoben\n(UA S. 29). Ein Erfordernis, die nach geglücktem Überfall\ngeplante Bahnfahrt des Angeklagten SB nach Kaufbeuren\nals \"besonders raffiniertes Vorgehen\" zu werten, bestand\nnicht. Die Würdigung der Abrede, allenfalls bei der Flucht\nauf die Reifen verfolgender Kraftfahrzeuge zu schießen,\nliegt im Rahmen tatrichterlicher Wertung. Daß beim Angeklagten eine bedenkenlose Einstellung zum Schußwaffengebrauch nicht anzunehmen sei, ist mit Einzelheiten belegt (UA S. 29). Ein Widerspruch wird insoweit nicht erkennbar. ‘\n\nDie Würdigung der Tatbeteiligung des Angeklagten\nS@BB als \"Mitläuferrolle\" wird durch die Feststellungen\ngetragen (UA S. 31, 33). Entgegen der Ausführung, die\nBemessung der Jugendstrafe sei \"auch von der zugebilligten Strafaussetzung zur Bewährung beeinflußt worden\"\n\n(UA S. 34), ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafe\n\"unter Abwägung dieser für und gegen SPD sprechenden\nUmstände\", also selbständig als \"schuld- und tatangemessen\" ermittelt worden ist (UA S. 32). Im übrigen ist\ndie Darlegung in UA S. 34 dahin zu verstehen, daß die\nJugendkammer die Strafe bei Wegfall der Bewährung niedriger und nicht etwa höher bemessen hätte. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafen bis zu zwei\nJahren entwickelt hat (BGHSt 24, 3; 360; BGH NJW 1977,\n639), sind berücksichtigt. Das Werturteil des Tatrichters, es handle sich wegen besonderer Umstände um einen\naußergewöhnlichen Fall, kann als rechtsfehlerhaft nur\nbeanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich\n\nZI\n\nstützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH, Urteil vom 4,4. Juni 1977\n\n_ 5 StR 270/77). Die in Betracht kommenden Umstände können nach § 21 Abs. 2 JGG bei einem Jugendlichen anders\n\nzu bewerten sein als bei einem Erwachsenen nach § 56 Abs. 2\nStGB. Zu ihnen gehört insbesondere die \"typisch jugendtimliche falsch verstandene Freundschaft zu Rist\" (uA S. 32).\nDie von der Jugendkammer für die Strafaussetzung angeführten Gesichtspunkte sind ausnahmslos vertretbar. Besonderes\nGewicht gewinnt in diesen Zusammenhang die Erwägung, es\n\nsei aus Gründen einer günstigeren erzieherischen Beeinflussung wesentlich besser, wenn der Angeklagte SD\n\nseine Schulausbildung fortsetzen und zu Ende bringen könne\n(uA S. 34). Die Annahme schädlicher Neigungen steht einer\nStrafaussetzung nicht schlechthin entgegen.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/1-str-790-79","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/1-str-790-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.081435+00:00"}}