{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-26_1_StR_6_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-26","aktenzeichen":"1 StR 6/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 6/80 BESCHLUSS\nAb 2:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Hidir AP aus KB; geboren an\n\nEEE 1559 in rggB (Türkei),\n\n2, die Arbeiterin Irmgard W EB aus Ku:\ndort geboren an EEE» '3: 9,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungswegen mitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 26. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und u StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten App und\nWeg wird das Urteil des Landgerichts\nKempten (Allgäu) vom 4. September 1979 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens des unerlaubten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln verurteilt sind.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten AB wird\ndas Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch\ngegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten AD und WEBED werden verworfen.\n\n4. Die Angeklagte WEB trägst die Kosten\nihres Rechtsmittels.\n\n54\n\nDie Verurteilung auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln kann nicht bestehenbleiben. Der Generalbundesanwalt\nhat zu Recht darauf hingewiesen, daß das Verbot des Besitzes von Betäubungsmitteln auch von dem Verbot des nicht\ngenehmigten Erwerbs von Betäubungsmitteln verdrängt wird\n(BGH, Beschluß vom 6. Mai 1975 - 4 StR 119/75 -). § 11\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG enthält lediglich einen Auffangtatbestand, mit dem Schwierigkeiten begegnet werden soll, die\nsich hinsichtlich des Nachweises eines illegalen Erwerbes\nergeben können (BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1974 - 2 StR\n583/74 -). Illegaler Erwerb ist hier jedoch eindeutig festgestellt. Die Angeklagten durften deshalb nicht auch wegen unerlaubten Besitzes, sondern nur wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln, begangen in Mittäterschaft,\nverurteilt werden. Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt.\n\nDer gesamte Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten A ist jedoch aufzuheben, weil seine Rüge, daß das\nLandgericht die Jugendgerichtshilfe nicht herangezogen\nhat, durchgreift. Der Generalbundesanwalt hat hierzu\nausgeführt:\n\n„Nach den Vorschriften der 88 107, 109 i.V.m.\n\nden §§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 3 JGG hätte die Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren gegen\nden zur Tatzeit 20 Jahre und einen Monat alten\nAngeklagten herangezogen werden müssen (BGHSt 27,\n\n250, 251). Diese muß in der Regel auch beteiligt\nwerden, wenn der Angeklagte Ausländer ist (BGH,\nUrteil vom 18. April 1979 - 2 StR 84/79 -). Das\nJugendamt ist weder durch Übersendung der Anklageschrift von der in Betracht kommenden Ermittlungs- und Berichtsaufgabe unterrichtet worden\n(Bl. 41, zu Bl. 81/82 Bd. I d.A.) noch ist ihm\nOrt und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt\nworden (Bl. 99, 100 Bd. I d.A.). Es ist auch\nnicht auszuschließen, daß der Vertreter der\nJugendgerichtshilfe in Erfüllung der ihm durch\n\n§ 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgaben bisher unbekannt gebliebene Umstände, insbesondere zur\nErforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung\nund der Umwelt des Täters, hätte beisteuern können, die die Entscheidung des Landgerichts zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können, nachdem dieser sich nach den Feststellungen\nder Jugendkammer sowohl ab 1971 im Alter von\n\n412 Jahren zwei Jahre lang als auch seit Mitte\n1976 ständig in Deutschland aufgehalten hat und\ndabei überwiegend bei seinen Eltern wohnte\n\n(UA S. 3). Dieser Verfahrensfehler berührt allerdings nicht den Schuldspruch, sondern zwingt\nnur zur Aufhebung des Strafausspruches (vgl.\n\nBCH bei Dallinger in MDR 1956, 146; BGH bei\nHerlan in GA 61, 358; BGH, Urteil vom 2,. Februar\n41966 - 1 StR 601/65 -). Von der Aufhebung des\nStrafausspruches ist auch die Anordnung der Maßregel berührt.\"\n\n5_ 4\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDie weitergehenden\nRevisionen waren zu verwerfen.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/1-str-6-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/1-str-6-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.044901+00:00"}}