{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-26_1_StR_23_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-26","aktenzeichen":"1 StR 23/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 23/80 BESCHLUSS\nib),\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Günther W gu aus PD.\n\ndort geboren am iD 946, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nB/q\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 26. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n12. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurtckverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den\nSchuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nII. Entgegen dem Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 28, Januar 1980 hat der Senat das Rechtsmittel\neinstimmig für begründet erachtet, soweit es sich gegen\n‘den Strafausspruch wendet. Es ist zu besorgen, daß das\nLandgericht die Umstände, die für und gegen den Täter\nsprechen, nicht gegeneinander abgewogen und hierdurch\n§ 46 Abs. 2 Satz 1 StGB verletzt hat. Nach den Strafzumessungserwägungen „konnte das Gericht keine für den Ange-\n\nB/G\n\nklagten sprechenden Umstände finden. Daß der Angeklagte\nwährend seines ganzen bisherigen Lebens fleißig arbeitete und für seine Familie sorgte, hält das Gericht für\nselbstverständlich. Dies ist kein Strafmilderungsgrund\"\n(UA S. 22/23). Hiernach lehnt es der Tatrichter ab, diese für den Angeklagten sprechenden Umstände in die nach\n§ 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB gebotene Abwägung einzubeziehen und sie mit den gegen den Angeklagten sprechenden Umständen abzuwägen. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Ulsaner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/1-str-23-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-26/1-str-23-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:12.013114+00:00"}}