{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-21_1_StR_814_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-21","aktenzeichen":"1 StR 814/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 814/79 URTEIL\n11%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Hedwig Z EB, geborene CB,\naus ME, dort geboren am 1931,\n\nwegen Diebstahls\n\nST\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt «an\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n24. Juli 1979 wird verworfen,\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nBr 4\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht Würzburg hat die Angeklagte am\n2L,. Juli 1979 wegen fortgesetzten Diebstahls zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Monaten bei Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die\nVerletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n2. a) Die Zubilligung von Strafmilderung gemäß\n88 21, 49 Abs. 1 StGB hält im Ergebnis der rechtlichen\nNachprüfung stand,\n\nDaran, daß bei der Angeklagten eine organische Hirnschädigung als biologische Voraussetzung für die Anwendung\ndes § 21 StGB vorliegt, bestehen nach den getroffenen\nFeststellungen keine Zweifel; das Landgericht teilt auch\nUrsache, Art und mögliche Folgen der Erkrankung mit.\n\nEin Mangel des landgerichtlichen Urteils liegt\nfreilich darin, daß es annimmt, auf Grund der krankheitsbedingten seelischen Störung sei die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser\nEinsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen (UA S. 4);\ndamit wird verkannt, daß beide Alternativen des § 21 StGB\nnicht gleichzeitig auf eine konkrete Tat angewendet werden\nkönnen (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1975 - 1 StR 644/74 -\nbei Dallinger MDR 1975, 365; BGH GA 1968, 279). Doch läßt\nsich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hier noch mit\nausreichender Sicherheit entnehmen, daß das Landgericht\ntrotz der mißverständlichen Wendung von einer erheblichen\n\nVerminderung des Hemmungsvermögens, nicht aber von\nfehlender Einsicht ausgegangen ist; dafür, daß die\nAngeklagte gemeint hätte, Diebstahl sei kein Unrecht,\ngibt der festgestellte Sachverhalt nichts her.\n\nOb sich allerdings die verminderte Steuerungsfähigkeit auf die Tat der Angeklagten ausgewirkt hat, hat das\nLandgericht nicht sicher festgestellt. Das Urteil geht\nvielmehr davon aus, daß die Erkrankung der Angeklagten\nzu Bewußtseinsstörungen führen kann; ersichtlich war\nauch nicht auszuschließen, daß eine solche Bewußtseinsstörung bei Begehung des fortgesetzten Diebstahls tatsächlich vorlag. Auch wenn aber das Landgericht damit\nnur die Möglichkeit einer Bewußtseinsstörung bei Tatbegehung feststellen konnte, so mußte es doch nach dem\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" bei dieser Fallgestaltung\nder Angeklagten zubilligen, daß sie bei Tatbegehung in\nihrer Schuldfähigkeit erheblich vermindert war, nachdem\nzuvor Schuldunfähigkeit ausgeschlossen worden war. Ein\nRechtsfehler liegt daher insoweit nicht vor.\n\nb) Der Strafausspruch hält auch im übrigen der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafzumessung ist\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf\nGrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat\nund der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck\nzu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist\ngrundsätzlich nur möglich, wenn der Tatrichter einen\nfalschen Strafrahmen gewählt oder die ihm nach § 46 StGB\nobliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den\nTäter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis\nseiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36; 27,\n2, 3; BGH, Urteil vom 23. August 1977 - 1 StR 124/77).\n\ninnerhalb einer gerade begonnenen Bewährungszeit begangen\nhat, hat das Landgericht gleichfalls nicht übersehen;\ndieser Umstand steht der aus den Besonderheiten des\nFalles gewonnenen günstigen Prognose nicht schlechthin\nentgegen (OLG Saarbrücken NJW 1975, 2215, 2217).\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Maul\n\njA\n\nDerartige Mängel liegen hier aber nicht vor. In\nsich rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen enthält\ndas Urteil nicht. Das Landgericht hat auch die für und\ngegen die Angeklagte sprechenden Umstände abgewogen;\ninsbesondere hat es nicht übersehen, daß die Angeklagte\ndie Tat nur zweieinhalb Monate nach ihrer Vorverurteilung\nund während einer Bewährungszeit begangen hat, so daß die\ninsoweit allerdings knappen Darlegungen nicht zu beanstanden sind (§ 267 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein Rechtsfehler\nkann auch nicht darin gesehen werden, daß die jetzt verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten hinter dem Strafmaß der Vorverurteilung, mit der sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt worden waren, zurückbleibt, denn der\nUnrechtsgehalt der Tat und das Maß der persönlichen Schuld\nsind in jedem Einzelfall für sich zu prüfen; ein Vergleich\nmit Verurteilungen wegen anderer, sei es auch vergleichbarer Taten kommt in der Regel nicht in Betracht (vgl.\nBGHSt 28, 318, 324). Schließlich ist die verhängte Strafe\nauch nicht unvertretbar mild, so daß sie nicht mehr als\ngerechter Schuldausgleich angesehen werden könnte.\n\nc) Die Strafaussetzung zur Bewährung begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der von\nder Revision aufgezeigte vermeintliche Widerspruch zwischen\nder im Urteil angenommenen günstigen Sozialprognose\n(UA S. 7) und der an anderer Stelle (UA S. 5) ausgesprochenen Befürchtung, die Angeklagte werde auf Grund ihrer\nErkrankung erneut Diebstähle begehen, besteht nicht. Das\nLandgericht geht vielmehr ersichtlich davon aus, daß die\n- gegenliber der Vorverurteilung erweiterten - Bewährungsauflagen geeignet sind, der an sich bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Daß die Angeklagte die Tat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-21/1-str-814-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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