{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-21_1_StR_755_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-21","aktenzeichen":"1 StR 755/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BIG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_755/79 BESCHLUSS\nall\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Werner D EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am ie 1953 in He, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nBG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DB wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1979, soweit es den Angeklagten Di v--\ntrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\nAuf die Sachrüge ist nur der Strafausspruch aufzuheben.\nDas Landgericht hat in beiden Fällen das Vorliegen eines\nminder schweren Falles verneint. Es geht zwar zutreffenderweise davon aus, daß bei der Prüfung, ob der mildere Strafrahmen zutrifft, alle Gesichtspunkte heranzuziehen sind,\ndie für die Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen.\nDie Strafkammer läßt jedoch unerörtert, ob nicht bereits\ndie verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der\nFrage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, zu berücksichtigen ist. Denn die verminderte Schuldfähigkeit kann\nim Einzelfall schon für sich allein zur Annahme eines\n\nminder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild\neinschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle\n\nin einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB\ngemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist\n(BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976, 813).\n\nDer Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben.\nNicht ohne weiteres verständlich ist auch, daß dem Angeklagten die gesundheitlichen Folgen bei der Geschädigten\nBB angelastet werden (UA S. 62), während andererseits\nausgeführt wird (UA S. 57), daß der Angeklagte für die\nKörperverletzung des Mitangeklagten LP nicht einzustehen habe.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-21/1-str-755-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-21/1-str-755-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.915837+00:00"}}