{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-12_1_StR_9_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"1 StR 9/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_9/80 BESCHLUSS\nDAFT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Ricard S ED au: viim,\n\ndort geboren am EBD 1936, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nIF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n12. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Septen-\n\nber 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung\n\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch und\ndie Strafzumessungsgründe richtet, ist sie offensichtlich\nunbegründet.\n\nDagegen wird die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung durch die Erwägungen des angefochtenen Urteils\nnicht getragen. Die Schwurgerichtskammer sieht sich an\neiner Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB gehindert,\nweil es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift\nhandele, die nur auf außergewöhnliche Fälle von Konflikts-\n\nsituationen angewendet werden könne (UA S. 40). Diese\nArt der Auslegung ist jedoch zu eng. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß die Bejahung\nbesonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht\nvoraussetzt, daß es sich um eine in einer besonderen Konfliktssituation begangene Tat handelt, sondern daß Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die Ausnahmecharakter haben, genügen. Sie müssen dem Fall zugunsten des\nTäters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrticken\n(BGHSt 24, 3, 5; BGH NW 1976, 1413 Nr. 20; NIW 1977,\n\n639 Nr. 12; BGH GA 1978, 78). Die Annahme solcher Milderungsgründe lag bei dem festgestellten Gesamthergang\nnicht fern.\n\nDas Landgericht hat die Frage, ob die Verteidigung\nder Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet\n(§ 56 Abs. 3 StGB), erörtert, aber letztlich offengelassen (UA S. 42). Dazu wird auf die Grundsätze, die der\nBundesgerichtshof in BGHSt 24, 40, 47; 64, 66 entwickelt\nhat, verwiesen.\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Ulsaner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-9-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-9-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.648028+00:00"}}