{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-12_1_StR_849_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"1 StR 849/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 849/79\n\nAn “ m\nAd. e) Zi\n\nx.\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ingrid P HH aus REB. geboren am\nEEE 1955 ın 2.\n\n2. den Kraftfahrer Hansjörg WED aus\nCE, geboren am EEE 1957 in CB,\n\nwegen\n\nVergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nAST\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349\nAbs. 2 StPO auf Antrag und gemäß § 349 Abs. 4 StPO nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der\nBeschwerdeführer am 12. Februar 1980 einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 1, August 1979\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten jeweils des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben schuldig sind;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch begegnet nur hinsichtlich der Annahme\nvon Tatmehrheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die\nAngeklagten haben fortgesetzt teils zum Eigenverbrauch,\nteils zum Handeltreiben Betäubungsmittel erworben. Der\nErwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs ist ein Teilakt des\nHandeltreibens (BGHSt 25, 290). Erwerb zum Eigenverbrauch\nund Handeltreiben sind daher tateinheitlich begangen. Da\nsich der Erwerb als eine fortgesetzte Tat darstellt, besteht\n\ninsgesamt zwischen Erwerb zum Eigenbedarf und Handeltreiben\ndas Verhältnis der Tateinheit.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs. Es läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß die rechtlich nicht zutreffende Entscheidung der Schuldfrage keinen Einfluß auf das Strafmaß ausgeübt habe (vgl. BGHSt 7, 359, 360). Die Bildung der neuen\nStrafe ist dem Tatrichter vorbehalten. Er wird dabei auch\nGelegenheit haben, den Einfluß der verminderten Schuldfähigkeit auf das Strafmaß auch für die Zeit des Handeltreibens\nzu prüfen.\n\nDer Erwähnung der Merkmale des besonders schweren\nFalles im Urteilstenor bedarf es nicht (BGHSt 27, 287, 289).\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-849-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-849-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.631081+00:00"}}