{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-12_1_StR_844_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"1 StR 844/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 844/79 BESCHLUSS\nn/a\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Walter H u\n\naus REED, geboren am EEE 1935 in regen,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls mit Schußwaffen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. August 1979 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Ausspruch über die im Falle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe (II. 3. der Urteilsgründe) verhängte Freiheitsstrafe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nc) in der Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nPLA\n\nGründe:\n\nI. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom\n10. Januar 1980 ausgeführt:\n\n„Der Einzelstrafausspruch wegen Widerstandes gegen\nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und damit auch die\nGesamtfreiheitsstrafe sowie die Anordnung der\nSicherungsverwahrung können keinen Bestand haben.\nDenn die von der Strafkammer verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren übersteigt die gesetzlich\nzulässige Höchststrafe. Nachdem die Strafkammer\nvon der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des\nAngeklagten Gebrauch gemacht hat (UA S. 16 bis\n17, 25), betrug die Höchststrafe für den besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nnur drei Jahre und neun Monate. Wegen der Aufhebung dieser Einzelstrafe, auf die sich die\nAnordnung der - äußerst knapp begründeten (vgl.\nUA S. 28) - Sicherungsverwahrung stützt (UA S. 27),\nkann auch diese Anordnung nicht bestehenbleiben\",\n\nII. Der Schuldspruch, die in den Diebstahlsfällen\nverhängten Einzelstrafen und die Einziehungsanordnung\nsind nicht zu beanstanden. Soweit die Revision des Angeklagten sich dagegen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-844-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-844-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.613669+00:00"}}