{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-12_1_StR_769_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"1 StR 769/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 769/79 BESCHLUSS\nMr:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Johann C EB zu: En\nbei ME, geboren an ED 1959 in mem,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nAL\n\nDer 1.\n\nKH\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nund - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am\n\n12. Februar 1980 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\n2.\n\ndes Landgerichts München I vom 1. August 1979\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II 2\nund II 3 der Urteilsgründe (UA S. 11 bis 15)\nverurteilt worden ist;\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der im Falle II 1 der Urteilsgründe\nverhängten Geldstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den\n\nSchuldspruch in den Fällen II 1, II 4 und II 5 der Urteilsgründe und gegen die im Falle II 1 verhängte Geldstrafe\n\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nII. Sie hat Erfolg im übrigen.\n\n1. Im Falle II 2 der Urteilsgründe hat der Angeklagte\neine versuchte sexuelle Nötigung nur begangen, wenn er\nfür sicher hielt oder wenigstens damit rechnete, daß die\nbetäubende Wirkung der Chloroformdämpfe ein Ausmaß erreicht, das zur Brechung oder Verhinderung erwarteten\nWiderstands des Mädchens gegen seine sexuellen Handlungen\nführt (vgl. BGHSt 1, 145, 147; 14, 81, 82). Es genügt\nnicht, daß der Angeklagte das Mädchen, das er aus dem\nSchlaf aufweckte, weil es sich \"aktiv\" beteiligen sollte\n(und beteiligte), nur in einen Zustand versetzen wollte,\nin dem es zwar leichter beeinflußbar, aber noch in der\nLage war, dem Ansinnen des Angeklagten zu widerstehen.\n\nWenn er davon ausging, daß er durch die Chloroformdämpfe den Widerstand des Mädchens bricht oder verhindert, stellt sich die Frage, ob der Angeklagte freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgab, als er\ndas Mädchen aufweckte, um es zu \"aktiver\" Beteiligung\nzu \"stimulieren\" (UA S. 12).\n\nDie bisherigen Feststellungen ermöglichen keine\nabschließende Entscheidung.\n\n2. Im Falle II 3 der Urteilsgründe hat das Tatgericht die Erreichung des Stadiums des Versuchs auf\nGrund von Erwägungen angenommen (vgl. UA S. 26), deren\nÜbereinstimmung mit dem Gesetz (§ 22 StGB) und der Recht-\n\nKL\n\nsprechung (vgl. BGHSt 26, 201; BGH NJW 1979, 378; BGH bei\nHoltz MDR 1978, 985) fraglich ist. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die Übereinstimmung von sich aus zu bejahen.\n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Tatsache der Verurteilung auch in den Fällen II 2 und II 3\nder Urteilsgründe die in den Fällen II 4 und II 5 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt hat, war es geboten, den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der im Falle II 1\nder Urteilsgründe ausgesprochenen Geldstrafe aufzuheben.\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-769-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-769-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.595671+00:00"}}