{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-12_1_StR_686_79_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"1 StR 686/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 686/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Carl-Herwig EB zus Sewiiiim\nED, zevoren am EB 1943 in Di,\n\n2. den Kaufmann Hans-Werner 5 Em aus ME,\ngeboren am EEE 19.1 in OB /Saarlanca,\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Februar 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nProf. Dr. @B, 5@M, als Verteidiger des\nAngeklagten EI»,\n\nJustizhauptsekretärin ga\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n27. März 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel den Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nfg\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der\nGeldfälschung freigesprochen und die sichergestellten\nfalschen spanischen 1.000-Peseten-Noten eingezogen. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit\nist nur zu bemerken: Die Strafkammer konnte die für\neinen Schuldspruch erforderliche Überzeugung, daß die\nAngeklagten die Fälschung gekannt haben, vor allem deshalb nicht gewinnen, weil kein überzeugendes Motiv für\ndie den Angeklagten vorgeworfene Tat ersichtlich ist.\nDer Tatrichter hat entscheidend auf die ungewöhnliche\nMenge des nachgemachten Geldes und das offene Vorgehen\nder Angeklagten abgestellt und hierzu erwogen, daß die\nAngeklagten - hätten sie gewußt, daß es sich um Falschgeld gehandelt hat - auch davon hätten ausgehen müssen,\ndas nachgemachte Geld werde nicht bei der TB und Tg\n\nBank bleiben, sondern alsbald an die Bggi> .gnuim»>\noder die Die SED weitergegeven und spätestens\n\ndort erkannt werden (UA S. 41/42). Es ist demgegenüber\nnicht ersichtlich, inwiefern die von der Revision vermißte Aufklärung, ob auch der Widerruf der früheren Einlassung des Angeklagten EB über die Herkunft einer Teilmenge des nachgemachten Geldes unrichtig war und wie die\n\nBeleuchtungsverhältnisse im früheren Wohnzimmer des Angeklagten ED gestaltet waren, zu einer anderen Beurteilung\nhätte führen können, Es ist zwar nicht unbedenklich, daß\n\ndie Strafkammer bei der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung\ndes Zeugen DD einen Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem Gegenstand der Urteilsfindung verneint hat.\nNachdem sie diese Auffassung jedoch mit fehlender Konkretisierung bestimmter Verdachtsmomente begründet hat, wäre\n\nes Sache des Staatsanwalts gewesen, seinen Beweisan-\n\ntrag entsprechend zu erläutern oder zu ergänzen. Daß dies\ngeschehen sei, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht vorgetragen. Auf die Vernehmung des Zeugen NW hatte «er Staatsanwalt in der Hauptverhandlung verzichtet. Von Amts wegen\nbrauchte die Strafkammer weder die Zeugen DER und neun\nnoch die weiteren in der Revisionsrechtfertigung zu diesem\nThema angegebenen Zeugen zu vernehmen,\n\n2. Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n&) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ED\nin München von unbekannten Dritten in vier Teillieferungen\ninsgesamt 82.895 Stück neue spanische 1.000-Peseten-Scheine\ngeliefert erhalten und diese nach einer mit der TEMP und\nTEE getroffenen Vereinbarung durch Geldboten zu dieser\nBank zum Wechseln in DM bringen lassen. Die Bank hat noch\nam gleichen Tag eine Teilmenge von 5.000 Stück der 1.000-Pe-\n\nseten-Scheine an die BE Le weitergegeben;\n\ndort wurden die Noten als falsch: erkannt und von der Polizei\n\n- 6 -\n\nverkannt und der Freispruch hierauf beruhen könnte, ist\nauch den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Urteilsstellen nicht zu entnehnen.\n\n3. Die gemäß.§ 301 StPO gebotene Nachprüfung des auf\n§§ 76 a Abs. 1, 150 StGB gestützten Ausspruchs über die\nEinziehung der sichergestellten falschen spanischen\n1.000-Peseten-Noten der Fälschungsklasse I hat ebenfalls keinen\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Ulsamer\n\n“4\n\nbeschlagnahmt (UA S. 20). Weder in Form eines Vorschusses\nnoch in sonstiger Weise kam es - ganz oder teilweise - zur\nAuszahlung des DM-Gegenwertes von 2.131.301,-- DM (UA S. 9).\n\nDie Strafkammer sah sich bei alledem nicht in der Lage, die Einlassung der Angeklagten zu widerlegen, es habe\nsich nur um einen - allein nach .spanischem Recht verbotenen -\nDevisentransfer gehandelt. Sie konnte sich daher auch\n- \"trotz erheblicher Verdachtsmomente\" (UA S. 23) - nicht mit\nausreichender Sicherheit davon überzeugen, daß die Angeklagten schon zu einem Zeitpunkt vor Anlieferung der Pesetennoten gewußt oder erst nach diesem Zeitpunkt bemerkt\nhaben, daß es sich um nachgemachte Noten gehandelt hat.\n\nb.) Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine\nÜberzeugung von der Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind weder von der\nRevision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkamner\nhat die ihr wesentlich erscheinenden Zeugenaussagen und die\nErwägungen, auf die sich der Freispruch der Angeklagten\nstützt, ausreichend mitgeteilt; sie hat die Beweise einzeln\nund in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen\nDenkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.\nEs ist zwar richtig, daß zur richterlichen Überzeugung von\nder Täterschaft ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes\nMaß an Sicherheit genügt, dem gegenüber vernünftige Zweifel\nnicht mehr aufkommen; ein mathematischer Schuldbeweis ist\nnicht erforderlich. Daß die Strafkammer diese Grundsätze","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-686-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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