{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-12_1_StR_686_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"1 StR 686/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 686/79 BESCHLUSS\nALT,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Carl-Herwig EWEMEB :.: SD\n&B, geboren m WE 1555 in Du,\n\nHA\n\n2. den Kaufmann Hans-Werner S EB aus Me,\n\ngeboren am EEE 19.1 in OB / Saarland,\n\nwegen Geldfälschung\n\n35\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 12. Februar 1980 beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft\ngegen die Entscheidung im Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 27. März 1979, daß der Angeklagte\nSCHE fir die Zeit seiner Untersuchungshaft\n\nvom 3. März bis 9. März und 20. April bis 27. April\n1978 aus der Staatskasse zu entschädigen ist, wird\nkostenpflichtig verworfen,\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten Egg»\ngegen die Versagung einer Entschädigung für die\nerlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1979 wird kostenpflichtig verworfen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten Sn»\ngegen die Versagung einer Entschädigung für die\n\nvom 3. November 1978 bis 27. März 1979 erlittene\nUntersuchungshaft im Urteil des Landgerichts -°'\n\nMünchen I vom 27. März 1979 wird kostenpflichtig\nverworfen.\n\n5\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte E@ haben\n\nnicht mitgeteilt, weshalb sie die angefochtene Entscheidung\n“ jeweils beanstanden. Die Strafkamner hat dem Angeklagten\nSCEMB für die Zeit seiner Untersuchungshaft vom 3. März\nbis 9. März und vom 20. April bis 27. April 1978 zu Recht\neine Entschädigung aus der Staatskasse zugebilligt und dem\nAngeklagten Ep zu Recht eine Entschädigung für die gesamte erlittene Untersuchungshaft versagt. Die sofortigen\nBeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nEB waren daher jeweils zu verwerfen.\n\nAuch die sofortige Beschwerde des Angeklagten sa\ngegen die Versaguns einer Entschädigung für die in der Zeit\nvom 3. November 1973 bis 27. März 1979 erlittene Untersuchungshaft ist unbegründet, Diese weitere Untersuchungshaft hat\nder Angeklagte sein erlitten, nachdem der zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzte Haftbefehl vom 14. April 1978\nam 2. November 1978 wieder in Vollzug gesetzt worden ‘ist,\nu.a. weil der Angeklagte seine Eigentumswohnung. für\n375. 000,- DM veräußert hatte und deshalb der Anschein bestand, der Angeklagte Sb wolle durch Veräußerung seiner\ninländischen Vermögenswerte seine Flucht- ins Ausland vorbereiten. Selbst in der Beschwerdebegründung behauptet der\n\nAngeklagte nicht, er habe das über die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls entscheidende Gericht davon unterrichtet, daß der Verkauf der Eigentumswohnung nicht etwa\nder Fluchtvorbereitung, sondern nur der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren diene.\n\nPikart Woesner Zipfel\nHerdegen Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-686-79-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-686-79-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.581412+00:00"}}