{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-12_1_StR_476_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-12","aktenzeichen":"1 StR 476/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 476/79 URTEIL\n“lı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Soldaten der US-Armee Bruce Aldan\nu m eboren am 23. August 19 8 in\n\nUSA),\n2. den Soldaten der US-Armee Paul Andrew K\naus E geboren am 1957 in\n\nalifornien (USA),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus SegiEEB\nals Verteidiger des Angeklagten PeuiiB,\n\nRechtsanwalt GEB au: reBEEEB\nals Verteidiger des Angeklagten RBB,\n\nJustizhauptsekretärin 3»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. März\n4979 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten der Revision und die durch das\n“Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nWegen Körperverletzung mit Todesfolge hat die Jugendkammer den Angeklagten PB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten\nKEEEB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDie Vollstreckung der Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß\ndie Jugendkammer einen minder schweren Fall (§ 226\nAbs. 2 StGB) angenommen und die Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen zur\nBewährung ausgesetzt hat. Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts. Ihre Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Auflärungsrüge .\n\n1. Das Tatgericht hat festgestellt;\nDas Kleinkraftrad der Schülerin Susanne Lege war von\ndem 17 Jahre alten Hilfsarbeiter Michael Ve entwendet worden. Sie erhielt einen Hinweis auf die Täterschaft VW. Von der Tat und dem Täterhinweis berichtete die Bestohlene dem Angeklagten PB, inren\nFreund. Er, der Angeklagte KB und vier weitere\nUS-Soldaten gingen mit Susanne Lg zu Michael ‚om.\nAls Susanne ihren Verdacht geäußert hatte, gab es zwischen ihr und der Mutter von Michael Vg@B eine lautstarke Auseinandersetzung. Frau VB holte ihren Ehemann, den Hausmeister Helmut Ve, der sich in einer\nGaststätte aufhielt. Nach einem Wortgefecht zwischen\nihm und dem Angeklagten x kam es zwischen beiden\n\"zum heftigen Schlagaustausch\". Der Angeklagte DD)\nversuchte, VB und KB zu trennen. Als er von Ve\n\n\"yersehentlich\" einen Stoß mit dem Ellenbogen erhielt,\n\"geriet er in Wut und schlug nun selbst im bewußten\nund gewollten Zusammenwirken mit KB auf vB ein\"\n(uA S. 10).\n\nvn» ging mehrfach zu Boden. Die Angeklagten traten ihn mit ihren beschuhten Füßen. Einer der Tritte\nbewirkte einen Rippenbruch und einen Riß der Milz. Als\nVE kampfunfähig liegenblieb, rannten die Angeklagten unverletzt davon. vV@D wurde in ein Krankenhaus gebracht. Etwa 19 Stunden nach seiner Einlieferung wurde\ner, nachdem er über Bauchschmerzen und Atemnot geklagt\nund eine Bauchspülung das Auftreten innerer Blutungen\nergeben hatte, wegen Verdachts auf Milzruptur operiert.\nIn der Bauchhöhle fanden sich etwa eineinhalb Liter Blut\nals Folge eines zweiseitigen Milzrisses. Nach der Operation blutete V@BB aus der Bauchdrainage, ohne daß\ndas Blut gerann. Er erhielt mehr als fünf Liter Bluttransfusionen und verstarb etwa 44 Stunden nach der Operation an einer vergeblich bekämpften, zu einer Massenblutung in der Bauchhöhle führenden Blutgerinnungsstörung in Verbindung mit einer herdförmigen Lungenentzündung. Die unmittelbare Todesursache war die Folge der\nVerletzungen, die VB von den Angeklagten zugefügt\nworden waren, insbesondere jenes Fußtritts in die Nierengegend, der den Milzriß bewirkte. Jedoch hätte, so\nführt das Tatgericht aus, \"hei sachgerechter und sorgf4ltiger ärztlicher Behandlung der Tod von Helmit VB\nvermieden werden können\" (UA S. 14).\n\n2. Gegen diese Folgerung, die nach Ansicht des Tatgerichts nicht in Frage stellt, daß der Tod VW für\ndie Angeklagten voraussehbar war (UA S. 17) und die zur\nBegründung der Annahme eines minder schweren Falles\n\n-5_ LI\n\nherangezogen (UA S. 22), aber von der Jugendkammer nicht\nerläutert worden ist, wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit der Aufklärungsrüge:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten PB habe den\nEventualantrag gestellt, zum Beweise dafür, daß der\nTod von Helmut VB bei sorgfältiger ärztlicher Betreuung vermeidbar gewesen sei, die drei (im Antrag\nmit Namen genannten) Krankenhausärzte, die ihn behandelten, als sachverständige Zeugen zu vernehmen und ein\nSachverständigengutachten einzuholen. Die Jugendkammer\nhabe ohne Beweiserhebung angenommen, daß die Beweisbehauptung zutreffe. Zu dieser Annahme habe ihr die eigene Sachkunde gefehlt. Die Frage, worin die Verletzung\nder ärztlichen Sorgfaltspflicht bestand, werde in den\nUrteilsgründen nicht beantwortet. Sie hätte nur beantwortet werden können, wenn die Jugendkammer in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht die Krankenhausärzte und\neinen medizinischen Sachverständigen gehört hätte. Mit\nHilfe dieser Beweismittel wäre zu klären gewesen, ob\närztliche Maßnahmen unterblieben sind, die den Tod von\nHelmut Ve verhindert hätten, und ob es den behandelnden Ärzten möglich war, diese Maßnahmen zu erkennen und\nanzuwenden.\n\n3. Die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft scheitert nicht an den formellen Erfordernissen, die sich aus\n§ 34h Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben. Die Anklagebehörde beanstandet, daß das Tatgericht eine Frage, die ihrer Meinung nach im Rahmen der Strafzumessung rechtliche Bedeutung erlangte, ohne Beweiserhebung zugunsten der Angeklagten beantwortet hat, obwohl die Vernehmung der im\nEventualbeweisamtrag benannten sachverständigen Zeugen\nund eines medizinischen Sachverständigen möglicherweise\n\nzu dem nichts zugunsten der Angeklagten ergebenden Ergebnis geführt hätte, daß der Tod von Helmut Ve»\ntrotz sachgerechter und sorgfältiger ärztlicher Behandlung eintrat. Die Anklagebehörde rügt also, daß\neine (nach ihrem Verständnis der Urteilsgründe) für\nden Strafausspruch erhebliche Frage vorschnell, ohne\nVerwendung vorhandener Aufklärungsmöglichkeiten, nach\ndem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" entschieden worden sei. Mehr braucht die Staatsanwaltschaft nicht vorzutragen, um dem Erfordernis der Schlüssigkeit der Rügebegründung zu genügen.\n\n4. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nicht begründet.\nDas Urteil der Jugendkammer legt nicht die Deutung nahe, daß die im Eventualbeweisamtrag aufgestellte Behauptung zugunsten der Angeklagten als wahr unterstellt worden ist, obgleich die Möglichkeit bestand, daß die Beweiserhebung zur Widerlegung der Behauptung führt, also\neine prozessuale Sachlage gegeben war, bei welcher die\nSachaufklärung Vorrang beanspruchte (v8l. BGHSt 13, 326,\n327/328; BCH NJW 1959, 393 Nr. 18; 1961, 2069 Nr. 12;\nBCH MDR 1978, 66). Die Urteilsgründe sprechen vielmehr\ndafür, daß die Jugendkammer auf Grund des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund von Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med.\nREED, die Überzeugung erlangt hat, daß der Tod von\nHelmut Vi hätte vermieden werden können. Ausdruck\ndieser Überzeugung sind die bestimmte Formulierung als\nsolche und der ihr folgende Absatz, in welchem das Tatgericht die Beweismittel anführt, auf Grund welcher der\n\"Sachverhalt festgestellt\" worden ist (vgl. UA S. 14).\n\nLetzten Endes ist es keine ausschlaggebende Frage,\nob das Tatgericht für erwiesen angesehen oder nur als\n\nwahr unterstellt hat, daß der Tod von Helmut VB\n\"bei sachgerechter und sorgfältiger ärztlicher Behandlung\" vermeidbar war, weil das Urteil auf der Feststellung oder Wahrunterstellung nicht beruht und sich infolgedessen eine weitere Aufklärung erübrigte. Soweit\nes sich um den Schuldspruch handelt, ist das Nichtberuhen offensichtlich (vgl. UA S. 17). Soweit die Annahme nicht sachgerechter Behandlung als Strafzumessungstatsache eine Rolle spielt, ist sie von so untergeordneter Bedeutung, daß ihr Wegfall die wesentlichen\nStrafzumessungserwägungen und ihr Ergebnis nicht in\nFrage zu stellen vermöchte. Denn nur als einen \"letztlich\" in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt hat die\nJugendkammer die nicht sachgerechte Behandlung von Helmut VB im Krankenhaus erwähnt (vgl. UA S. 22). Das\nentspricht auch nach Ansicht des Senats dem Gewicht\ndieser Strafzumessungstatsache im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Für sie standen die Besonderheiten des Geschehensablaufs und damit das Handlungsunrecht und die Person der Angeklagten ganz im\nVordergrund.\n\n5. Ist aber das Beruhen des angefochtenen Urteils\nauf der von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Urteilsstelle zu verneinen, dann kann auch die im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge stehende Frage offen\nbleiben, ob dem Tatgericht ein (als Verstoß gegen das.\nmaterielle Recht einzustufender) Darstellungsmangel vorzuwerfen ist, weil es die Feststellung, daß der Tod\nHelmut VEBEB vermeidbar war, nicht näher begründet\nhat (vgl. BGHSt 8, 113, 118; 12, 18, 20; BGH NJW 1959,\n2315 Nr. 16; BGH GA 1977, 275).\n\nII. Die Sachbeschwerde.\n\n1. Die Einstufung des Falles als \"minder schwer\"\n(§ 226 Abs. 2 StGB) kann nicht als rechtsfehlerhaft\nbeanstandet werden.\n\nEine solche Wertung kommt in Betracht, wenn Umstände (objektiver oder subjektiver Art) vorliegen,\nwelche die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil auf\nGrund dieser Umstände die Strafwürdigkeit geringer\nist als in den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\nund bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens\nschon bedachten Fällen. Die wesentlichen entlastenden\nund belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen.\nDer sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der\naußerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4,\n\n8, 9; 8, 186, 189; BGH NJW 1966, 894; BGH GA 1976, 303).\nWenn die Abwägung der für und gegen die Angeklagten\nsprechenden Umstände auch knapp ausgefallen ist und nur\nim Zusammenhang aller Strafzumessungserwägungen erkennbar wird, kann doch nicht in Abrede gestellt werden, daß\ndie Jugendkammer auf der Grundlage des Gesamteindrucks\neine vertretbare Entscheidung getroffen hat, die im\nZweifelsfalle respektiert werden muß (vgl. BGH NJW 1977,\n639).\n\n2. Das gilt auch für die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung. Selbst\n_ wenn man mit der Staatsanwaltschaft einer Meinung wäre,\nließe sich nicht bestreiten, daß für die Auffassung des\nTatgerichts, es lägen mildernde Umstände vor, die Ausnahmecharakter haben und dem Fall zugunsten der Ange-\n\nklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken,\neine Tatsachengrundlage vorhanden ist, die sie als\nnoch vertretbar und damit als nicht rechtsfehlerhaft\nerscheinen 1&ßt. Auch hier gilt, daß im Zweifelsfalle\ndie Wertung des Tatrichters zu respektieren ist\n\n(BGH aa0).\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPikart Woesner Zipfel\n\nHerdegen Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-476-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-12/1-str-476-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.539439+00:00"}}