{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-05_1_StR_763_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-05","aktenzeichen":"1 StR 763/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nala BESCHLUSS\nAy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilarbeiter Grmen R EB aus vi,\ngeboren am EEEEEED 1951 in ke, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: BB u.a. - |\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n14\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Bayreuth\nvom 27. September 1979 wird aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Rep wird\ndas Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 4. Ju-11 1979\n\na) im Fall II 1 hinsichtlich des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten BB in\nSchuldspruch dahin abgeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Bannbruchs entfällt,\n\nb) im Fall II 2 hinsichtlich des Beschwerdeführers mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nc) im Strafausspruch hinsichtlich des Beschwerdeführers in vollem Umfang, hinsichtlich\ndes Mitangeklagten BB in der im Falı\nII 1 verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nREED wird verworfen.\n\nAl\n\n1. Nach der dienstlichen Erklärung des Ersten Justizwachtmeisters Lip kann nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten rechtzeitig in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen\nworden ist, dort aber zunächst hängenblieb und nach der\nautomatischen Umstellung in das Eingangsfach des nächsten\nTages fiel. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß\ndas Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist (BGH NJW\n1960, 2202, 2203). Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts\nvom 27. September 1979 war daher aufzuheben.\n\n2. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten\nREED wegen gemeinschaftlichen Bannbruchs im Fall II 1\nmuß entfallen, weil nach § 372 Abs. 2 AO eine Bestrafung\nwegen Bannbruchs nur dann erfolgen kann, wenn die Tat\nnicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen\nein Einfuhrverbot mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.\nDas ist hier der Fall, weil die unerlaubte Einfuhr von\nHaschisch bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bestraft\nwird; insoweit ist der einfache Bannbruch gegenüber § 11\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG subsidiär (BGH, Beschluß vom 19. Mai\n1978 - 4 StR 134/78).\n\nEs muß auch davon ausgegangen werden, daß dieser\nRechtsfehler sich zum Nachteil des Angeklagten auf die\nin diesem Fall verhängte Einzelstrafe und damit auch\nauf die Gesamtstrafe ausgewirkt hat, denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung die tateinheitliche\n\nVerurteilung wegen Bannbruchs ausdrücklich straferschwerend gewertet (UA S. 17).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des\nEinzelstrafausspruchs in diesem Falle sowie der Gesanmtstrafe ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten\nBD zu erstrecken, der nicht Revision eingelegt hat.\n\nDagegen bestehen gegen die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in diesem Falle\nkeine Bedenken; daß der Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, beschwert ihn jedenfalls nicht,\n\n3. Die nur den Angeklagten RB betreffende Verurteilung im Fall II 2 wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchtem Bannbruch\nmuß dagegen aufgehoben werden. Abgesehen davon, daß auch\nhier die Subsidiaritätsbestimmung des § 372 Abs. 2 AO\nanzuwenden wäre, tragen die Feststellungen die Annahme\neiner versuchten Einfuhr nicht. Danach haben die Mittäter Hg und RB im Einvernehmen mit dem Angeklagten in einer Bar in Eindhoven Haschisch gekauft,\ndas sie in die Bundesrepublik einführen wollten, Unmittelbar nach der Übergabe des Betäubungsmittels wurden sie jedoch von der holländischen Polizei aufgegriffen, die das Haschisch sicherstellte (UA S. 10). Bei\ndieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden,\ndaß die Täter nach ihrer Vorstellung schon zur Verwirklichung der Einfuhr unmittelbar angesetzt haben;\ndavon könnte frühestens mit dem Beginn des Abtransports\nRichtung deutsche Grenze gesprochen werden, weil erst\nzu diesem Zeitpunkt der mißbilligte Enderfolg nähergerückt wäre (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1974 - 1 StR\nuuu/T7u; vgl. BGHSt 4, 333, 334).\n\nnoch auf dem ursprünglichen Tatentschluß beruhten; dagegen\nkönnte neben dem langen zeitlichen Abstand (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 653/79; RGSt 75, 207,\n209) auch der Umstand sprechen, daß die Freundin des Angeklagten am 10. Oktober 1977 infolge einer Heroininjektion\nden Tod gefunden hat. Im Zweifelsfalle sind mehrere selbständige Handlungen anzunehmen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1955\n- 2 StR 277/55 - bei Dallinger MDR 1956, 9).\n\nPikart Loesdau Woesner\nKuhn Maul\n\nAL\n\nEs kann auch nicht angenommen werden, daß eine neue\nHauptverhandlung hinsichtlich der Frage der Einfuhr weitere Feststellungen ergeben würden, die den Schuldspruch\ntragen könnten. Dennoch kann der Senat den Angeklagten in\ndiesem Falle nicht freisprechen, denn er hat sich durch\ndiese Tat möglicherweise des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Das Landgericht hat von\neiner Verurteilung des Angeklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt abgesehen, weil er durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 10. Oktober 1978 wegen eines fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und dadurch\nhinsichtlich vor diesem Urteil begangener Vergehen des\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln die Strafklage\nverbraucht sei, da solche Taten Teilakte der bereits abgeurteilten fortgesetzten Handlung seien. Dagegen bestehen jedoch trotz des richtigen rechtlichen Ausgangspunktes des Landgerichts (vgl. BGHSt 15, 268, 270) durchgreifende Bedenken, Zwar ist für die Annahme eines fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Erwerbs von Haschisch\nnicht notwendig, daß sich der Täter darüber im klaren ist,\nbei welchem ganz bestimmten Händler er das Betäubungsmittel erwerben will (BGH, Urteil vom 16. August 1973\n- 4 StR 345/73). Erforderlich bleibt jedoch ein einheitlicher Gesamtvorsatz. Daher hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte die letzte der vom Amtsgericht Kulmbach als Teil\nder fortgesetzten Handlung ausdrücklich abgeurteilten\nEinzeltaten am 10. Oktober 1977, die nun abgeurteilten\nTaten aber erst am 12. August und 16. September 1978\nbegangen hat. Bei dieser langen Unterbrechung bedarf\nes besonderer Erörterung, ob die Taten im Jahre 1978","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-05/1-str-763-79","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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