{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-05_1_StR_750_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-05","aktenzeichen":"1 StR 750/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n1 StR 750/79 URTEIL\n\nAypR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Werner K ED zu: Li,\ngeboren am EM 1944 in zZ (Österreich),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nnd\n\nAA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Februar 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WB vei der Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BEE, ve,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter di»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 22. Juni 1979 wird mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nin vollem Umfang,\n\n2. auf die Revision des Angeklagten im\nStrafausspruch.\n\nÄS\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rligen die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Schwurgerichtskammer verneint das Vorliegen der\nhier allein in Betracht kommenden Mordmerkmale der Tötung\naus niedrigen Beweggründen und der Heimtücke.\n\n1. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß ein\nHandeln aus niedrigen Beweggründen nicht anzunehmen sei,\nkann sie allerdings nicht durchdringen. Das Landgericht\ngeht davon aus, daß sich der Angeklagte bei der Tatausführung nicht der Erwägungen bewußt war, die er\nmöglicherweise früher angestellt hatte, sondern daß er\n\nwegen der haßerfüllten Zurückweisung durch seine Frau\n\nbei dem letzten der Tat unmittelbar vorausgehenden\n\nStreit eine \"Augenblicksentscheidung\" traf (UA S. 57,\n\n57 a). Diese Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nSie wird auch nicht - wie die Revision meint - durch den\nInhalt des vor der Tat geschriebenen Briefes des Angeklagten\nan seine Eltern (UA S. 16, 17) in Frage gestellt. Nach\nder Würdigung des Tatrichters ist darin nichts darüber\nenthalten, daß der Angeklagte die Absicht hatte, seine\nFrau zu töten, als er den Brief schrieb (UA S. 54, 55).\nDiese Auffassung ist möglich und deshalb rechtlich nicht\nangreifbar. Auch die übrigen Erwägungen des Urteils, auf\ndie es die Nichteannahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen stützt (UA S. 50 bis 57), lassen Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\n2. Dagegen ist die Annahme des Landgerichts, der\nAngeklagte habe nicht heimtückisch gehandelt (UA S. 57 a),\nmöglicherweise durch Rechtsfehler beeinflußt.\n\nZur Tatausführung hat die Schwurgerichtskammer festgestellt, daß der Angeklagte von hinten seitlich auf seine\nin der Badewanne sitzende oder liegende Frau drei Schlisse\nabgab, deren einer tödlich war (UA S. 20, 21). Vorher\nhatte es im Bad eine wörtliche Auseinandersetzung gegeben,\nbei der Frau > den Angeklagten empfindlich beleidigt\nhatte (UA S. 19, 20). Danach hatte er den Tötungsentschluß\ngefaßt, war in die neben dem Bad befindliche Kellerbar\ngegangen und hatte dort die Pistole geholt. Seine Frau\nhatte sich inzwischen in das Badewasser gesetzt (UA S. 20).\n\nDas Landgericht bezweifelt in der rechtlichen\nWürdigung (UA S. 57 a), daß die Frau wehrlos gewesen sei\nund der Angeklagte sich dessen bewußt war; im übrigen\nverneint der Tatrichter das Vorliegen der Heimtücke,\n\n\"weil wegen der schweren Auseinandersetzung unmittelbar\nvor der Tat in Verbindung mit den in letzter Zeit häufigen\nMißhandlungen seitens des Angeklagten und der ständigen\nAngst seiner Frau vor weiteren Gewalttätigkeiten eine\nArglosigkeit des Opfers nicht vorlag\".\n\nBei den Strafzumessungserwägungen wertet die Schwurgerichtskammer schärfend, daß der Angeklagte seine Frau\nin einer Situation tötete, in der sie \"völlig wehrlos\"\nwar; das Urteil führt weiter aus, daß Frau xiB>\n\"sich - offenbar nichts befürchtend - inzwischen in die\nBadewanne gesetzt\" habe (UA S. 67). Ihr Blick sei von\nder Badezimmertür weg gerichtet gewesen. \"Nachdem der\nAngeklagte die Waffe in der benachbarten Kellerbar geholt\nhatte, trat er durch die Badezimmertür - sozusagen von\nhinten kommend - seitlich an die Badewanne, wo seine Frau\ngleich neben der Türe mit ihrem Kopf und Oberkörper war\nund schoß dann von oben im Abstand von 30 bis 50 cm auf\nseine im Badewasser sitzende oder liegende Frau. In\ndieser Situation hatte sie nicht die geringste Abwehrchance. Dies war dem Angeklagten auch bewußt.\"\n\na) Die wiedergegebenen Urteilsfeststellungen bieten\nhiernach keine sichere Grundlage für eine rechtliche\nBeurteilung. Die in der rechtlichen Würdigung enthaltenen\nergänzenden tatsächlichen Feststellungen (über die fehlende\nWehr- und Arglosigkeit des Tatopfers) stehen zu den Feststellungen, die die Grundlage für die Strafzumessung bilden,\nin unlösbarem Widerspruch.\n\nIm übrigen geht aus der Sachverhaltsschilderung\ndes Urteils hervor, daß im Verlaufe der wörtlichen\nAuseinandersetzung die Beleidigungen von Frau I)\nausgingen; ob eine offene Feindseligkeit des Angeklagten\nhierbei hervortrat, ist bisher nicht eindeutig festgestellt. Selbst wenn das aber der Fall war, liegt\nnach den bisherigen Feststellungen die Möglichkeit nahe,\ndaß Frau I] trotz des Streits (der für sie nichts\nNeues war) und der allgemein bei ihr vorhandenen Angst\nwieder arglos wurde, als der Angeklagte das Bad verließ,\nweshalb sie sich \"offenbar nichts befürchtend\" in der\nBadewanne niederließ und damit ihren Bewegungsspielraum\nvon sich aus entscheidend einschränkte.\n\nb) Wehr- und Arglosigkeit bei der Tat wären hiernach\nnicht auszuschließen. Eine Verurteilung wegen heimtückischer Tötung stände nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs. Das Urteil des 2, Strafsenats in\nBGHSt 27, 322 behandelt einen anderen Sachverhalt: Dort\nfolgte die Tötung, der die Frau sehenden Auges zum Opfer\nfiel, unmittelbar auf die wörtliche Auseinandersetzung.\nEher ist der hier zu beurteilende Fall dem zu vergleichen,\nder dem Urteil desselben Senats in BGHSt 28, 210 (= NW\n1979, 378 = MDR 1979, 241; vgl. dazu Willms LM § 211\n1975 Abs. 2 Nr. 2) zugrunde liegt Auch dort war das\nTatopfer nach einer Auseinandersetzung wiederum arglos\ngeworden, nachdem der Täter sich - allerdings auf geraume\nZeit - von ihm getrennt hatte, um ein Mordwerkzeug zu\nholen. Das (zur Veröffentlichung bestimmte) Urteil des\n53. Strafsenats vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 427/79 - steht\nebenfalls nicht entgegen.\n\nAS!\n\n- 7 -\n\nc) Da eindeutige Feststellungen nicht vorliegen,\ninsbesondere Erörterungen zur inneren Tatseite bezüglich\nder Heimtücke fehlen (Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit ?),\nkann der Senat nicht von sich aus den Schuldspruch ändern.\nDas Urteil muß deshalb im vollen Umfang auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nSie erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch wegen Totschlags richtet,\nist sie offensichtlich unbegründet. Daß der Tatrichter\nmöglicherweise rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Mordmerkmale verneint hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nGeht man aber bei Beurteilung der Revision des\nAngeklagten von dem Schuldspruch wegen Totschlags aus,\nso bestehen rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch.\nDie oben (Abschnitt I 2) angeführten Strafzumessungserwägungen (UA S. 67, 68), die der Tatrichter zu Lasten\ndesAngeklagten angestellt hat, stehen in unlösbarem\n\nWiderspruch zu den Feststellungen (UA S. 57 a), die\ndas Landgericht zur Nichtannahme der Heimtücke veranlaßt haben.\n\nPikart Loesdau Woesner\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-05/1-str-750-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-05/1-str-750-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.212636+00:00"}}