{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-05_1_StR_726_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-05","aktenzeichen":"1 StR 726/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu — URTEIL\nL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Hans L Emm aus\n\nHE, geboren an GES 19.6 in He,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergiftung u.a.\n\n-2- «G\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt dp, “im.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n\n12. Juli 1979 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergiftung, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, sowie wegen einer\nweiteren Freiheitsberaubung zur Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen\nder Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe es unterlassen,\ndem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen\nDr. EEE bestimnte Fragen zu stellen, ist unzulässig.\nDie Revision kann nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126 ständ.Rspr.).\n\n2, Die weitere Beanstandung, die Strafkammer habe\n8§ 261 StPO dadurch verletzt, daß sie bei der Beweiswürdigung die insoweit einschränkende Aussage des Zeugen\nWOEEEEEB nicht berücksichtigt und sie allein zu Lasten\ndes Angeklagten gewertet habe, ist ein unzulässiger\nAngriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß der Tatrichter die rechtlichen Grenzen\nder freien Beweiswürdigung nicht eingehalten hat, ist\nnicht dargetan.\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n41. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen\ngetragen.\n\na) Gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a Abs. 1 StGB), begangen durch\nVerbrennungen mit einem erhitzten Lötkolben, und wegen\ngemeinschaftlicher Freiheitsberaubung bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nb) Der Erörterung bedarf lediglich der Tatbestand\nder versuchten Vergiftung (§§ 229, 22, 23 StGB). Auch\ninsoweit ist den rechtlichen Erfordernissen genügt.\n\nOhne erkennbaren Rechtsirrtum sieht die Strafkammer\nBrennspiritus in einer Konzentration von 94 Vol-% als\neinen \"anderen Stoff\" im Sinne des § 229 Abs. 1 StGB an,\nder die Gesundheit zu zerstören geeignet ist. Zur Gesundheitszerstörung gehört, daß wesentliche körperliche\nTätigkeiten für die Dauer oder doch wenigstens nicht nur\nfür vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfang aufgehoben werden. Erforderlich ist, daß\ndem Stoff in der beigebrachten Menge die Eignung zur Gesundheitszerstörung zukommt (BGHSt 4, 278). Brennspiritus\nkann schon in geringer Menge Gesundheitsstörungen verursachen, weil er Schleimhautverbrennungen und innere\nBlutungen herbeiführt (UA S. 16). Das im Spiritus enthaltene Pyridin ruft Schädigungen des Magens, der Nieren,\nder Leber und des zentralen Nervensystems hervor. Gesundheitsgefährdend ist bereits ein Schluck, nach mehr\nals drei Schluck verbleiben dauernde Schädigungen.\n\nDer Angeklagte brachte dem angetrunkenen “>\nBrennspiritus bei, indem er ihm den Mund öffnete und den\n\n-5. AP\n\nSpiritus \"in nicht mehr kontrollierter und kontrollierbarer Menge\" (UA S. 8) hineinschüttete. Das Tatbestandsmerkmal ist erst verwirklicht, wenn die für eine gesundheitszerstörende Wirkung ausreichende Menge zugeführt .\nworden ist. MO nann etwa 1/4 Liter auf (UA S. 1b,\n16). Die Strafkammer hat die Vollendung des Delikts\nnicht feststellen können, weil eine gesundheitszerstörende Wirkung im Ergebnis nicht eingetreten ist\n\n(UA S. 17). Es ist deshalb offengeblieben, ob die zugeführte Menge objektiv geeignet war, die Gesundheit\n\ndes MED zu zerstören. Der Angeklagte war aber von\nder Vorstellung geleitet, daß eine solche Wirkung möglich sei, und billigte diese. Mit dieser Vorstellung\nsetzte er unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes\nan.\n\nZurinneren Tatseite des § 229 Abs. 1 StGB gehören\nVorsatz und die Absicht, die Gesundheit des Opfers zu\nbeschädigen. Der Vorsatz muß darauf gerichtet sein, den\n\"anderen Stoff\" in einer Menge beizubringen, die geeignet ist, die Gesundheit des anderen zu zerstören. Der\nTäter muß die gesundheitszerstörende Wirkung der zugeführten Menge kennen oder zumindest für möglich halten\nund billigen (RGSt 24, 382; BGHSt 4, 278, 279). Das ist\nfestgestellt. Dem Angeklagten \"yar bekannt, daß der\nBrennspiritus durch seine Alkoholkonzentration geeignet\nwar, starke Verätzungen der inneren Schleimhäute hervorzurufen und zusammen mit der Vergällung die inneren Organe und die Nerven zu schädigen\". \"Bei dieser nicht mehr\nkontrollierten und kontrollierbaren Menge nahm LEBE\nbilligend in Kauf, daß Mühlbauer nicht nur vorübergehend,\nsondern dauernd geschädigt würde\" (UA S. 8). In anderem\n\nZusammenhang führt die Strafkammer aus: \" Bei einem\nsolchen Verhalten nimmt er es billigend in Kauf, daß\neine Gesundheitszerstörung eintritt\" (UA S. 21).\n\nAuch die Absicht des Angeklagten, die Gesundheit\ndes MED zu beschädigen, ist hinreichend dargetan.\nAuf Gesundheitszerstörung braucht die Absicht nicht\ngerichtet zu sein. Deshalb genügt als Zweck des Handelns\nbereits eine vorübergehende, allerdings erhebliche Ge-\n\n_sundheitsbeschädigung (RGSt 10, 178, 181; 53, 210). Die\nFeststellungen ergeben, daß der Angeklagte einen solchen\nGesundheitsschaden erstrebte. \"Er handelte in der Absicht, d.h. in dem zielgerichteten Willen, “eu\nGesundheit zu beschädigen\" (UA S. 21). Als Begründung\nfügt das Landgericht hinzu, dies könne mit Sicherheit\nangenommen werden, wenn der Angeklagte nach den vorausgegangenen Einflößversuchen dem Zeugen MEER den\nMund aufklappe und ihn zwinge, den in den Mund hineingegossenen Spiritus zu schlucken. Diese Schlußfolgerung\nist denkgesetzlich möglich und demgemäß rechtlich nicht\nangreifbar. Ihr steht nicht entgegen, daß der Angeklagte\nes billigend in Kauf nahm, daß eine Gesundheitszerstörung\neintritt (UA S. 21). Diese Ausführung betrifft den bedingten Vorsatz, der sich auf die Eignung der zugeführten\nMenge des Stoffes zur Gesundheitszerstörung bezieht.\n\nDie Feststellung der Schädigungsabsicht fügt\nsich im übrigen auch ohne Widersprüche in das sonstige\nTatgeschehen ein. Der Angeklagte brachte anschließend\ndem Opfer schwere Brandwunden mit einem erhitzten Lötkolben an der Brust, am Gesäß, Oberschenkel, Penisschaft,\nBecken, Hüftgelenk und Handrücken bei (UA S. 9). Erst\n\nnach mehrmaliger Aufforderung seiner Freunde ließ er\nvon seinem Opfer ab. Auch dieses Verhalten 1äßt die\nAbsicht der Gesundheitsschädigung klar erkennen. Daß\nder Angeklagte und seine Freunde ursprünglich nur\nvorhatten, Einfluß auf die Aussage MED zu nehmen, ihn betrunken zu machen und eine Gaudi mit ihm zu\nhaben (UA S. 5), schließt einen späteren Sinneswandel\nnicht aus. Ein Widerspruch liegt insoweit nicht vor.\n\nc) Die Angriffe der Revision richten sich im\nwesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung\nund lassen außer Betracht, daß die Schlüsse, die der Tatrichter aus den erhobenen Beweisen zieht, nur möglich\nzu sein brauchen. Die Strafkammer ist nicht verpflichtet,\nalle Umstände, die ihre Überzeugung begründen oder ihr\nentgegenstehen, lückenlos in den Urteilsgründen darzulegen.\n\n2. Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung, ob die Strafe nach §§ 21, 49 StGB\nzu mildern ist, ist in das pflichtgemäße Ermessen des\nTatrichters gestellt. Rechtsfehler bei der Betätigung\ndieses Ermessens sind hier nicht erkennbar. Die Strafkammer führt zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung u.a.\naus, eine Verminderung der Schuldfähigkeit habe im vorliegenden Fall nicht zu einer Verminderung der Schuld\ngeführt. Das Verhalten des Angeklagten stelle keine einmalige alkoholbedingte Entgleisung dar. Er habe Marterungen\nund Quälereien in einem Ausmaß vorgenommen, daß eine Ernüchterung hätte einsetzen müssen. Im übrigen weist das\n\nLandgericht darauf hin, daß das Handeln des Angeklagten\nZüge der Grausamkeit und des Sadismus trägt. Er habe eine\nsich lang hinziehende Quälerei mit Erbarmungslosigkeit\ndurchgeführt. \"MB wurde wie ein Vieh behandelt\"\n(ua S. 27).\n\nDie dagegen gerichteten Einwände der Revision\nstellen im wesentlichen eine eigene Wertung des Beschwerdeführers dar, mit der er im Revisionsverfahren\nnicht gehört werden kann.\n\nPikart Loesdau Woesner\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-05/1-str-726-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-05/1-str-726-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:11.190954+00:00"}}