{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-02-05_1_StR_719_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-02-05","aktenzeichen":"1 StR 719/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\n1_StR 719/79 URTEIL\n\nSarfır\n\nin der Strafsache\n\nden Baumaschinenhändler Gunther D Gm aus\n\nHG, geboren cm Ge 1035 11 Mn ,\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Februar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EMB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Be, vi,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter «DB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Juni 1979 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n19\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht München II hat den Angeklagten am\n22. Juni 1979 aufgrund der durch insoweit rechtskräftiges\nUrteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 1976\nwegen zweier sachlich zusammentreffender Vergehen der\nUnterschlagung unäü eines Vergehens des Betrugs verhängten\nEinzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf zweier\nVergehen der Verletzung der Buchführungspflicht wurde der\nAngeklagte freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die\nStaatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts Revision eingelegt, mit der sie sich gegen den\nFreispruch wendet. Der Angeklagte greift gleichfalls mit\nder Sachrüge das Urteil insoweit an, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nII. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegrtindet. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf zweier\nVergehen der Verletzung der Buchführungspflicht gemäß\nden hier nach Sachlage in Frage kommenden Vorschriften\ndes § 283 b Abs. 1 Nr. 1, 3 b oder Abs. 2 StGB (vgl.\ndazu BGH, Urteil vom 24, November 1977 - 4 StR 459/77)\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hatte der vom\nAngeklagten beauftragte Steuerberater die ihm übertragenen Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten bis Mitte\n1969 termingerecht erledigt. Zu diesem Zeitpunkt führte\n\ner in seiner Kanzlei für diese Arbeiten die elektronische\nDatenverarbeitung ein. Mit dieser Umstellung waren erhebliche Anlaufschwierigkeiten verbunden, deren Behebung\netwa zwei Jahre in Anspruch nahm (UA S. 7, 8); von denselben Schwierigkeiten waren auch andere Steuerkanzleien,\ndie sich wie der Steuerberater des Angeklagten der Datenverarbeitungsfirma N] angeschlossen hatten, in gleicher\nWeise betroffen (UA S. 16).\n\nDamit kann dem Angeklagten, der ständig mahnte und\ndrängte (UA S. 8), für die Zeit bis Mitte 1971 kein Schuldvorwurf gemacht werden. Vorsätzliche Tatbegehung scheidet\nauch in der Form bedingten Vorsatzes schon deshalb aus,\nweil der Angeklagte unter den festgestellten Umständen\ndie eingetretenen Verzögerungen nicht billigend in Kauf\ngenommen hat. Ebensowenig kann ihm insoweit fahrlässige\nTatbegehung angelastet werden, da, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, eine zumutbare Erledigung der\nBuchführungs- und Bilanzierungsarbeiten bis zu diesem\nZeitpunkt nicht möglich war. Das Landgericht führt dazu\naus, daß der Angeklagte wegen des geringen Umfanges der\nvon ihm zu erteilenden Aufträge sowie der damaligen allgemeinen Umstellungsschwierigkeiten nicht davon ausgehen konnte, bei einer anderen Steuerberaterkanzlei\neine schnellere Bearbeitung zu erreichen (uUA S. 16).\nDiese Beurteilung hat die Strafkammer entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch ausreichend begründet. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, hat sie nicht dargelegt, welche. Umstände\ndas Landgericht dazu hätten drängen müssen, eine Auskunft bei der Steuerberaterkammer über die Beschäfti-\n\n13\n-5.\n\ngungslage der Steuerberater einzuholen. Es wäre vielmehr\nSache der Beschwerdeführerin gewesen, insoweit durch\nStellung eines Beweisamtrags auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken, Dem weiteren Vorbringen der Revision, der Angeklagte hätte unter den gegebenen Umständen\neben die Arbeiten selbst vornehmen oder durch einen halbtags oder nebenberuflich beschäftigten Buchhalter erledigen lassen müssen, steht entgegen, daß der Angeklagte\nnach seiner unwiderlegten Einlassung selbst nur geringe\nKenntnisse von Buchführung, geschweige denn von Bilanzerstellung hatte (UA S. 10, 11), während das Landgericht\nnicht feststellen konnte, daß er einen nebenamtlichen\nBuchhalter, der ihm in kurzer Zeit in der hergebrachten\nBuchführungsart die Buchhaltung hätte nachtragen können,\nhätte finden können (UA S, 17). Die Einstellung eines\nganztätig beschäftigten Buchhalters war dem Angeklagten\ndagegen nicht zuzumuten, nachdem ihm der Steuerberater\ndavon aus wirtschaftlichen Gründen abgeraten hatte\n\n(UA S. 14) und er danit rechnen konnte, daß die Unstellungsschwierigkeiten bei der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung in absehbarer Zeit überwunden werden würden.\n\nTatsächlich waren diese Schwierigkeiten nach den\nUrteilsfeststellungen Mitte 1971 auch überwunden (UA S. 8),\nso daß davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte\nvon diesem Zeitpunkt ab seine Arbeiten einer anderen\nSteuerkanzlei hätte Übertragen können. Etwa um diese\nZeit hatte ihm jedoch der Steuerberater L@&, der in\nder bisher von ihm beauftragen Kanzlei seine Angelegenheiten bearbeitete, erklärt, er werde sich demnächst\nselbständig machen und dann schnellstens die Buchführung\n\nin Ordnung bringen und die Bilanzen erstellen (UA S. 9).\nDamit konnte der Angeklagte wiederum davon ausgehen, daS\nnun die rückständigen Arbeiten alsbald erledigt würden;\ndaß er Anlaß hätte haben müssen, diesem Versprechen zu\nmißtrauen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Entgegen der erteilten Zusage machte sich der Steuerberater\nLe jedoch erst im April 1972 selbständig und erledigte\nauch danach die ihm obliegenden Arbeiten, die er in seine\neigene Kanzlei mitgenommen hatte, nicht (UA 5. 9). Welche\nGründe dafür maßgebend waren und wie Lehn dem Angeklagten\ndie neuerlichen Verzögerungen erklärte, hat das Lanädgericht nicht feststellen können; insbesondere deshalb,\nweil L@8B sich inzwischen einer Gehirnoperation hatte\nunterziehen müssen, die sein Erinnerungsvermögen ganz\nerheblich beeinflußt hat (UA S. 14). Daher ist die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, dem Angeklagten könne\nauch für die Zeit ab Sommer 1971 ein pflichtwidriges Verhalten jedenfalls nicht nachgewiesen werden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten bleibt gleichfalls erfolglos.\n\nStrafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt zwar\nnicht voraus, daß der Täter in einer besonderen Konfliktslage gehandelt hat. Davon ist das Landgericht aber auch\nnicht ausgegangen. Andererseits können \"gewöhnliche\"\nStrafmilderungsgründe die Aussetzung der Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen. Sie kommt nur in Betracht, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil\n\n+\n\nsie Ausnahmecharakter haben, dem Fall zugunsten des Täters\nden Stempel des Außergewöhnlichen aufärlicken (BGHSt 24,\n360, 363; 25, 142, 144; BGH DRiZ 1974, 62; BGH NIW 1977,\n6359). Welche Umstände in diesem Sinne als besondere zu\nbeurteilen sind, kann nicht abstrakt, sondern nur auf der\nGrundlage und in der Verschränkung aller Umstände des\nEinzelfalles wertend beurteilt werden. Hier hat der Tatrichter besondere Umstände in den Taten nicht angenommen.\nDieses Werturteil des Tatrichters könnte von Revisionsgericht nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die\nes sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach\nden Feststellungen über Tat und Täter insgesamt noch vertretbar ist (BGH NIW 1976, 1413). In Zweifelsfällen ist\ndie Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH NJW 1977,\n639), wobei es keinen Unterschied machen kann, ob das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters bejaht oder verneint worden ist.\n\nHiernach hält die Versagung der Strafaussetzung der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe\nsich bei seiner Entscheidung nicht auf eigene Feststellungen gestützt, so daß seine Beurteilung der uneingeschränkten Nachprüfung des Revisionsgericht unterliege. Ohne eigene Feststellungen kann der Tatrichter\ndie Frage der Strafaussetzung nicht entscheiden. Dengemäß hat das Landgericht zwar, wie nach Verfahrenslage\nnicht anders möglich, seiner Entscheidung die bereits\ndurch das vorhergehende Urteil vom 15. Dezember 1976\nrechtskräftig verhängten Einzelstrafen zugrunde gelegt,\n\nim übrigen jedoch zur Gesamtstrafe und zur Strafaussetzung\n\nzur Bewährung eigene Feststellungen getroffen und auf dieser Grundlage sein Ermessen angewendet; das Landgericht\nhat dabei insbesondere nicht übersehen, daß die Taten weit\nzurückliegen und der Angeklagte nicht vorbestraft ist.\nDie für die so getroffene Entscheidung angeführten Gründe\nkönnen auch nicht als unvertretbar angesehen werden. Das\ngilt auch insoweit, als das Landgericht ersichtlich der\nfestgestellten Tatsache, daß die 1972 in der Baubranche\neingetretene Krise mitursächlich für den Zusammenbruch des\nUnternehmens des Angeklagten und seine Straftaten war\n\n(UA S. 4), keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 StR 124/78).\n\nPikart Loesdau Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-02-05/1-str-719-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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