{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-29_1_StR_747_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-29","aktenzeichen":"1 StR 747/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 747/79 URTEIL\nAlı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Rainer wie aus mE,\ndort geboren am EB 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n+\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandiung,\n\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Gm, van,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n21. Juni 1979 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nH\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\nSeine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n4, Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nversuchten Mordes. Zu den Einzelausführungen der Revision\nist lediglich zu bemerken: Der Tatrichter hat den unbedingten Tötungsvorsatz insbesondere daraus abgeleitet,\ndaß der Angeklagte für die Tat ein Mehrzweckbeil verwandte, mit dem er insgesamt mindestens 25 gezielte, wuchtige Schläge gegen den Kopf des Mädchens führte (UA S. 20/\n21, 39). Zwar wollte der Angeklagte mit dem ersten Beilhieb nur die Bewußtlosigkeit des Opfers herbeiführen.\n\nDas steht aber der Annahme des unbedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen; denn nach den Feststellungen hatte er von vornherein vor, weitere Schläge in Tötungsabsicht zu führen, er hat dies auch getan. Das Schwurgericht hat hinreichend klar festgestellt, daß das Mädchen schlief (UA S. 20/21), als der Angeklagte den\nersten wuchtigen Schlag mit dem Beil gegen den Kopf\nführte. Die Verletzte war, als sie sich zum Schlafe\nniederlegte, arg- und wehrlos (BGHSt 23, 119). Auch\nwenn sie infolge des ersten Schlages entgegen dem Plan\ndes Angeklagten nicht bewußtlos wurde, sondern aufwachte, schließt das die Annahme der Heimtücke nicht aus\n(vgl. BGHSt 23, 119, 121; 22, 77, 79, 80). Daß der\nAngeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit bewußt ausge-\n\nnutzt hat, ergibt sich aus dem festgestellten Tatgeschehen\nohne weiteres. Dem Angeklagten ging es gerade darum, daß\ndas Opfer seine Tötungsabsicht nicht wahrnehmen sollte\n\n(ua S. 20).\n\n2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist eine erschöpfende Darstellung aller Strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich. Der Tatrichter muß zber die für\ndie Strafzumessung bestimmenden Umstände anführen. Daß\ndies hier geschehen ist, 1äßt sich den sehr knappen Darlegungen zur Straffrage (UA S. 53/54) nicht mit Sicherheit entnehmen. Insbesondere ist nicht auszuschließen,\ndaß das Schwurgericht den besonderen Milderungsgründen,\ndie sich aus den Feststellungen über die persönlichen\nVerhältnisse, das Vorleben, die Beziehung zum Tatopfer\nund das Verhalten des Angeklagten nach der Tat ergeben\nkonnten, nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Daß\nder Tatrichter zu Ungunsten des Angeklagten die ganz\nerhebliche kriminelle Energie gewertet hat, die in der\nTatausführung zum Ausdruck gekommen ist (25 wuchtige\n\nAM\n\nBeilhiebe gegen den Kopf des Opfers), ist allerdings auf-\n\ngrund der bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nHerdegen Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-29/1-str-747-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-29/1-str-747-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.911695+00:00"}}