{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-29_1_StR_683_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-29","aktenzeichen":"1 StR 683/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch der Eigentümer einer Urkunde kann Urkundenunterdrückung begehen, wenn ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt hat, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.","text_plain":"+5\n\nNachschlagewerk; ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 274\n\nAuch der Eigentümer einer Urkunde kann Urkundenunterdrückung begehen, wenn ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt hat, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.\n\nBGH, Urt. v. 29. Januar 1980 - 1 StR 683/79 - LG Stuttgart\n\n5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 683/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenmeister Bernhard B CE aus\n\nHOBEEED, geboren an GE 1957 in Fr /OVer-\n\nschlesien,\n\nwegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung\n\nu Zu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 29. Januar 1980, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MB aus Tem»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n6. Juni 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„IS\n\n2\n\nAS\n\nsatz vom 23. Mai 1979 eine Verfahrensrüge nachgeschoben.\nDie Revision hat keinen Erfolg,\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig; sie ist verspätet erhoben (§ 345 StPO). Das Urteil ist dem Angeklagten am 13. Juni 1978 und dem Verteidiger am 11. August 1978 zugestellt worden.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\nrer dieser Firma, I, stand in Verdacht, durch fingierte Lohnabrechnungen gegenüber dem Arbeitsamt I]\n& unberechtigterweise Schlechtwetter- bzw. Kurzarbeitergeld bezogen zu haben. Die Durchsuchung sollte vor\nallem zur Auffindung von Nettolohnlisten, Lohnabrechnungen, Stundenaufschreibungen, Beitragsnachweisen an Krankenkassen, Diagrammscheiben der Betriebsfahrzeuge, Baustellenabrechnungen, Lohnnachweisen für Aushilfskräfte,\nÜberweisungsträger für Löhne, Gehälter und Kindergeld\ndienen,\n\nMit Ausnahme von Barauszahlungslisten, Maschinenberichten für die Zeit von Januar 1971 bis 13, Februar\n\n-L-\n\n1976, Baustellenberichten ab Januar 1971, einem Karton\nDiagrammscheiben von Lkws und Transportberichten bis\n\n1. März 1976 konnte ein Großteil der Geschäftsunterlagen beschlagnahmt werden. Die zunächst nicht aufgefundenen Unterlagen hatte der Geschäftsführer vor der\nDurchsuchung in eine leere Baustellenbaracke verbringen\nlassen und ihren Verbleib bei der Durchsuchung verschwiegen.\n\nEntweder am Tage der Durchsuchung oder einen Tag\nspäter ordnete iD die Beseitigung der ausgelagerten\nGeschäftsunterlagen an. Mit der Beseitigung der Akten\nbeauftragte er einen Mitarbeiter, der sie bereits ausgelagert hatte, und den Angeklagten. Beide kamen überein, die Akten abzuholen und sie auf dem Auffüllgelände\nder Kläranlage HD zu vergraben, wo in den nächsten Tagen 40.000 m? Erde einplaniert wurden.\n\nAm Morgen des 13. März 1976 holten sie die Akten\naus der Baubaracke und fuhren damit zum Gelände der\nKläranlage. Der Angeklagte schob mit einer dort abgestellten Planierraupe eine Schneise in die Erdhügel,\ndie Akten wurden hineingeworfen und mit Erde bedeckt.\nDie anschließende Planierung der Baustelle durch Fahrzeuge der Firma IB hatte bewirkt, daß die Akten\nteilweise bis zu 3 Meter mit Erde bedeckt waren.\n\nBei der Vergrabungsaktion wußte der Angeklagte,\ndaß es IWW darum ging, die Unterlagen zu beseitigen,\ndamit ihr Inhalt nicht den Ermittlungsbehörden bekannt\nwürde. Die Bedeutung der Akten für Regreßforderungen,\nwelche das Arbeitsamt erst an Hand der wieder ausgegrabenen Unterlagen tatsächlich erstellen konnte (UA S. 10),\nwar ihm nicht bekannt.\n\nAS\n-5.\n\n3. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt im Ergebnis zu Recht als Beihilfe zur Urkundenunterdrückung,\n§ 274 StGB, gewertet,\n\na) Die Anwendung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt\nvoraus, daß die unterdrückte Urkunde dem Täter \"über-\n\nWas unter \"gehören\" im Sinne des § 274 Abs. 1\nNr. 1 StGB zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Schutzzweck der Vorschrift, Die Urkundenunterdrückung ist\nkeine gegen das Eigentum als solches gerichtete Straftat. In § 274 Abs. 1 Nr. 1 StcB wird vielmehr das Recht\ngeschützt, mit der Urkunde Beweis zu erbringen (BayObLG\nNJW 1968, 1896; Tröndle in IK 9. Aufl. § 274 Rdn. 55\nCramer in Schönke/Schröder StGB 19, Aufl. § 274 Rdn. 5).\nTäter kann auch der Eigentümer sein. Fehlt ihm das Recht,\nüber die Urkunde allein zu verfügen, weil ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt, die Urkunde für\ndie Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur\nEinsichtnahme bereitzuhalten, So unterliegt die Unterdrückung der Urkunde der Strafdrohung des § 274 Abs. 1\nNr. 1 StGB (RG HRR 1938, Nr. 491; Rast 38, 37; BayObLG\nNJW 1968, 1896, in BGHSt 6, 252, 254 noch offen gelassen).\n\nzumindest erheblich beeinträchtigt.\n\n-6-\n\nb) Im vorliegenden Falle hatte die Gesellschaft\nnach § 144 Abs. 1 AFG die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Arbeitsbehörden Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen zur Nachprüfung\nder Voraussetzungen von beantragten oder empfangenen\nSozialleistungen zu gewähren, soweit dies zur Durchführung des Arbeitsförderungsgesetzes erforderlich ist.\nGemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB hatte sie auf Verlangen die\nBeweisurkunden vorzulegen. Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld sind Sozialleistungen (§§ 11, 19 Abs. 1\nNr. 4 SGB), die der Erhaltung der Arbeitsplätze dienen\nsollen; auf sie beziehen sich die in § 144 Abs. 1 AFG\nund in § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB aufgestellten Verpflichtungen. Darüber hinaus ergibt sich aus § 72 Abs. 3 AFG,\ndaß der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nachzuweisen hat. In § 88\nAbs. 3 AFG wird das Führen von Aufzeichnungen über die\nwährend einer Schlechtwetterzeit geleisteten Arbeitsstunden und die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen über\neinen Zeitraum von zwei Jahren verlangt.\n\nHaben die Voraussetzungen für erbrachte Leistungen nicht vorgelegen, können die Bewilligungsbescheide\naufgehoben werden (§ 151 Abs. 1 AFG); die Leistungen\nsind insoweit zurückzufordern, als der Empfänger - wie\nim vorliegenden Falle - die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich falsche Angaben gemacht\nhat (§ 152 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Auch der Durchführung\ndieser gesetzlichen Aufgabe dient die Verpflichtung\nzur Einsichtgewährung und Vorlage der einschlägigen\nBeweisunterlagen.\n\nc) Ohne Rücksicht darauf, inwieweit Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verpflichtungen mit Geldbuße ge-\n\nAS\n\ntungs- und Überwachungsaufgaben, Sondern auf Vereitelung bestimmter öffentlich-rechtlich geschützter Rechte\nangelegt war, kriminelles Unrecht und unterliegt als\nsolches der Strafdrohung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n(vgl. Tröndle LK 9, Aufl. § 274 Rin. 6; E 1962 Begründung S, 477),\n\ne) Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil\nausreichende Feststellungen, Der Angeklagte, der die\nHandlung seines Arbeitgebers gefördert und unmittelbar\n\n-8-\n\nzur Tatbestandsverwirklichung beigetragen hat, wußte,\ndaß es Li darum ging, die bei der Durchsuchung\nnoch nicht entdeckten Unterlagen zu beseitigen, um zu\nverhindern, daß ihr Inhalt den Ermittlungsbehörden bekannt würde (UA S. 6). Ein Wissen des Angeklagten von\nder Bedeutung der Unterlagen zur Regreßforderung des\nArbeitsamtes konnte die Kammer nicht feststellen. Das\nist für die Annahme einer Beihilfe zur Urkundenunterdrückung jedoch auch nicht erforderlich. Der Angeklagte hatte erkannt, daß sein Arbeitgeber nicht ausschließlich verfügungsberechtigt war und beweiserhebliche Urkunden dem Zugriff eines Mitberechtigten entziehen wollte.\n\nDamit kannte er auch die Benachteiligungsabsicht\nLQGEED. Der Nachteil muß nicht vermögensrechtlicher\nNatur sein (Dreher/Tröndle, StGB, 38. Aufl. § 274\nRan. 6). Es genügt jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte (RGSt 22, 283; 55, 74, 76; RG HRR\n1936, 1026; Tröndle in LK 9. Aufl. § 274 StGB Rdn. 24).\nDas Landgericht hat somit zu Recht Beihilfe zur Urkundenunterdrückung angenommen.\n\nVu\n-9_\n\nf) Der Strafauss\n\npruch begegnet keinen rechtlichen\nBedenken,\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen,.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nHerdegen Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-29/1-str-683-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-29/1-str-683-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.889858+00:00"}}