{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-29_1_StR_348_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-29","aktenzeichen":"1 StR 348/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BCHSt\nAA „ie\n\nGewö § 55 Abs. 1\n\nWer für einen anderen auf dessen Rechnung Zeitungen,\nZeitschriften oder andere Druckwerke auf öffentlicher\nStraße verkauft, bedarf keiner Reisegewerbekarte, wenn\nzwar sein Auftraggeber (insbesondere der Verleger .oder\nHerausgeber) gewerbsmäßig handelt, er selbst aber nicht.","text_plain":"A3\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBCHSt\nAA „ie\n\nGewö § 55 Abs. 1\n\nWer für einen anderen auf dessen Rechnung Zeitungen,\nZeitschriften oder andere Druckwerke auf öffentlicher\nStraße verkauft, bedarf keiner Reisegewerbekarte, wenn\nzwar sein Auftraggeber (insbesondere der Verleger .oder\nHerausgeber) gewerbsmäßig handelt, er selbst aber nicht.\n\nBGH, Beschl. vom 29. Januar 1980 - 1 StR 348/79 -\nOLG Karlsruhe\n\n43\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 348/79 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\nAngelika T guuuuu „ ohne Beruf, aus\nKeEED, geboren an GEB 1957 in Po.\n\nwegen Feilbietens von Waren ohne Reisegewerbekarte\n\nBL]\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Verteidigers der Betroffenen am 29, Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter am\nBundesgerichtshof Pikart und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen und Dr. Maul beschlossen:\n\nWer für einen anderen auf dessen Rechnung\nZeitungen, Zeitschriften oder andere Druckwerke auf öffentlicher Straße verkauft, bedarf keiner Reisegewerbekarte, wenn zwar sein\nAuftraggeber (insbesondere der Verleger oder\nHerausgeber) gewerbsmäßig handelt, er selbst\naber nicht.\n\nGründe:\nI.\n\nDie Betroffene, Anhängerin des K@, verkaufte mehrfach in Karlsruhe auf der Straße einige Exemplare der\nkommunistischen Volkszeitung zum Preise von 0,50 DM, ohne\nfür sich ein Entgelt zu beziehen. Sie war nicht im Besitz\neiner Reisegewerbekarte.\n\nDas Amtsgericht hat die Betroffene mit. Urteil vom\n10. November 1978 vom Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes\ngegen die Vorschriften über das Reisegewerbe nach den\n§ 5 145 Abs. 1 Nr. 1 a, 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO freigesprochen,\nweil die Betroffene keine Erwerbsabsicht gehabt habe.\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt, die der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zugelassen hat und auch für\n\nbegründet erachtet. Der vorlegende Senat ist der Ansicht,\ndaß\n\n„1. weder § 2 des baden-württembergischen Gesetzes\nüber die Presse (GBl. 1964, 11) noch Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO auf den Zeitschriftenvertrieb durch Straßenverkauf entgegenstehen;\"\n\n„2. der Straßenverkäufer selbst nicht, wohl aber\nder dahinterstehende Auftraggeber (Verleger\noder Herausgeber) gewerbsmäßig handeln muß.\"\n\nMit seiner Auffassung zu Punkt 1 müßte das Oberlandesgericht abweichen von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart vom 15. Januar 1975 (Die Justiz\n1975, 317), Bremen vom 12. Februar 1976 (NJW 1976, 1359,\n1360 = Gewärch 1976, 331) und Köln vom 30. September 1976\n(GewArch 1976, 383); im Punkte 2 würde sich das vorlegende Gericht mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm vom 22. Oktober 1976 (NJW 1977, 399) und\nDüsseldorf vom 7. Juli 1978 (NJW 1979, 327) in Widerspruch setzen.\n\nDas Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Sache deshalb durch Beschluß vom 21. Mai 1979 (MDR 1979, 870)\ndem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG und § 79\nAbs. 3 OWiG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\nvorgelegt:\n\nrs\n\nBedarf derjenige, der für einen anderen auf\ndessen Rechnung Zeitungen, Zeitschriften oder\nähnliche Schriften auf öffentlicher Straße\nverkauft, einer Reisegewerbekarte, wenn er\nselbst nicht, wohl aber sein Auftraggeber\n(insbesondere Verleger oder Herausgeber) gewerbsmäßig handelt?\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Frage\nim Sinne des voriegenden Gerichts zu entscheiden.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind zu Punkt 2 der\nvom vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht gegeben.\nDie vom Oberlandesgericht zu Punkt 1 vertretene Auffassung wird nicht entscheidungserheblich, da sich der\nSenat bereits der vom vorlegenden Gericht zu Punkt 2\nvertretenen Meinung nicht anzuschließen vermag; er verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1\nGewO und hält schon aus diesem Grunde eine Reisegewerbekarte nicht für erforderlich. Auf die Frage der Vereinbarkeit des § 55 GewO mit dem Landespressegesetz von\nBaden-Württemberg und mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\nkommt es dann nicht mehr an.\n\nIII.\n1. Im Zeitungsverkauf auf der Straße ist zwar ein\n\nFeilbieten von Waren außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung zu sehen.\n\nDiese Tätigkeit muß aber nach dem Sinne der Vorschrift\ngewerbsmäßig ausgeübt werden, mag auch dieses Tatbestandsmerkmal nicht ausdrücklich in § 55 GewO aufgenommen worden sein (Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen\nNebengesetzen Bd. II S. 1007 § 55 GewO Anm. 3; Landmann/\nRohmer GewO 15. Aufl. § 55 Rdn. 10; Ambs in Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze, § 55 GewO Anm. 1; Amtl. Begr.\nzur Neufassung des Titels III der Gewerbeordnung, BT-Drucks.\n318 - 3. Wahlperiode - Nr. 21).\n\n2. Gewerbsmäßigkeit setzt nach allgemeinen Begriffen\neine auf Erwerb gerichtete fortgesetzte oder doch mit\nWiederholungsabsicht vorgenommene berufsmäßige Tätigkeit\nvoraus; sie muß von der Absicht getragen sein, Gewinn zu\nerzielen. Ein Gewerbe ist also dann gegeben, wenn durch\neine fortgesetzt ausgeführte oder doch auf Fortsetzung\ngerichtete Tätigkeit eine auf gewisse Dauer berechnete\nEinnahmequelle geschaffen werden soll und das Gesamtbild\nder zu beurteilenden Tätigkeit den allgemeinen Vorstellungen von Gewerbe entspricht (BVerwG GewArch 1979, 96;\n\nBGH NJW 1969, 1207, 1208; Stenglein aa0; Landmann/Rohmer\nGewO 13. Aufl. § 1 Rdn. 3; Ambs in Erbs/Kohlhaas, § 1 GewO\nAnm. 1 a). Das Gewinnstreben muß dabei eine gewisse Intensität aufweisen, die in dem einen Fall mehr in der\nHöhe des erstrebten Gewinns, in einem anderen Fall auch in\nder Nachhaltigkeit des Tätigwerdens liegen kann; im letztgenannten Fall kann der Gewinn aus der einzelnen Tätigkeit auch geringer sein (BVerwG GewArch 1976, 293).\n\n3. Die Frage, ob ein gewerbsmäßiges Handeln auch\nin der Person des die Waren unmittelbar feilbietenden\n\nA\n\nVerkäufers vorliegen muß oder ob es genügt, daß der Verkäufer im Auftrag und für Rechnung eines Dritten, der\nden Verkauf der Ware gewerbsmäßig betreibt, tätig wird,\nist im Bereich des § 55 GewO von jeher in der Rechtsprechung umstritten gewesen. Zu §§ 43 GewO a.F., wonach\ndas gewerbsmäßige Verkaufen von Druckschriften erlaubnispflichtig war, wurde es überwiegend für erforderlich gehalten, daß der Straßenverkäufer selbst gewerbsmäßig,\nalso gegen Entlohnung handelte (Stenglein Bd. II S. 982,\n§ 43 GewO Anm. 3 und die dort zitierte Rechtsprechung;\nLandmann/Rohmer 8, Aufl. § 43 Anm. 2).\n\nIm Falle des § 55 GewO verneinten das Kammergericht\n(Urteil vom 2, Januar 1928, GewArch 25, 547) und das\nOberlandesgericht Dresden (Urteil vom 15. Juni 1927,\n\nJW 1927, 2387 Nr. 7) die Gewerbsmäßigkeit, wenn der Verkäufer im Auftrag eines anderen handelte, ohne hierfür\nentlohnt zu werden, auch wenn er durch seine Tätigkeit\ndem Auftraggeber eine Erwerbsmöglichkeit verschaffte,\nAndere Oberlandesgerichte ließen es für die Annahne der\nGewerbsmäßigkeit genligen, wenn der Verkäufer die Absicht\nhatte, durch seine Tätigkeit einen Erwerb, also einen\nunmittelbaren oder mittelbaren Vermögensvorteil für\nsich oder seinen Auftraggeber zu erzielen (OLG Braunschweig GewArch 5, 312; BayObLG vom 20. Juni 1927,\nBayVerw Bl. 75, 478} OLG Stuttgart vom 30. November 1927\nHRR 1928 Nr. 696).\n\n4. Der Senat folgert aus dem Wortlaut des § 55 GewO,\naus dem Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften, die\nsich auf die Reisegewerbekarte beziehen, sowie aus dem\nallgemeinen Begriff des gewerbsmäßigen Handelns, daß\n\nauch in der Person eines Beauftragten die Merkmale der\nGewerbsmäßigkeit vorliegen müssen, wenn er verpflichtet\nsein soll, eine Reisegewerbekarte zu besitzen und bei\nsich zu führen.\n\na) Das Gesetz definiert als Reisegewerbe die in\n§ 55 Abs. 1 GewO genannten Tätigkeiten, so das Feilbieten\nvon Waren - worunter auch der Verkauf von Zeitungen fällt -,\ndie in eigener Person außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung ausgeübt\nwerden. Reisegewerbe ist ein Gewerbe. In § 55 b GewO\nwird die Person, die die Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1\nNr. 1 ausübt, und in § 60 Abs. 1 der Inhaber der Reisegewerbekarte als Gewerbetreibender bezeichnet. Die Reisegewerbekarte berechtigt den Inhaber, das in ihr bezeichnete Gewerbe zu betreiben (§ 60 Abs. 1 Satz 2 GewO).\nEin Gewerbebetrieb setzt indessen begrifflich gewerbsmäßiges Handeln in der Person des Gewerbetreibenden voraus.\nDie Versagungsgründe sind demnach auch auf die Person des\ndie Tätigkeit des Feilbietens Ausübenden, nicht auf die\nPerson des im Hintergrund bleibenden Auftraggebers abgestellt (§§ 57, 57 a GewO).\n\nb) Das in § 55 Abs. 1 GewO aufgestellte Tatbestandsmerkmal \"in eigener Person\" besagt nur, daß die Tätigkeit\nnicht für eigene Rechnung ausgeübt werden muß (RGSt 64,\n362). Auch wer für fremde Rechnung Waren feilbietet, kann\ngleichwohl ein - unselbständiges - Gewerbe betreiben,\nwenn er diese Tätigkeit in der Absicht ausführt, daraus\nfür sich selbst, wenn auch nur mittelbar, einen Gewinn\nzu erzielen, Fehlt ihm aber diese Absicht, weil er nur\n\n73\n\neinem Dritten einen Gewinn verschaffen will oder weil er\nüberhaupt nur aus ideellen Gründen tätig wird, so handelt\ner selbst nicht gewerbsmäßig. Von einer mittelbaren Gewinnerzielung kann nur dann gesprochen werden, wenn der\nHandelnde in irgend einer Weise indirekt aus dem Verkaufserlös entlohnt wird, sei es auf Provisionsbasis oder im\nAngestelltenverhältnis gegen festes Entgelt. Erhält er\nnichts oder nur eine ganz geringfügige Entschädigung\n(vgl. OLG Hamm NJW 1977, 399), so betreibt er selbst\nkein Gewerbe. In der Person des Beauftragten mlissen alle\nMerkmale der Gewerbsmäßigkeit vorliegen, soll er selbst\nals Gewerbetreibender angesehen werden.\n\nc) Die abweichende Meinung von Landmann/Rohmer\n(GewO 13. Aufl. § 55 Rdn. 13) und von Ambs in Erbs/Kohihaas\n(Strafrechtliche Nebengesetze § 55 GewO Anm. 8) sieht die\nmittelbare Gewinnerzielung in der Vermittlung eines Gewinns für den Auftraggeber. In Wirklichkeit bezieht dieser in Fällen der vorliegenden Art aus seinen Gewerbe\neinen unmittelbaren Gewinn, weil er sich nur der Hilfe\neines Dritten bedient, der selbst ohne Streben nach\neigenem Vorteil handelt. Die Tätigkeiten des unentgeltlich auftretenden Verkäufers einer politischen oder religiösen Zeitung oder Zeitschrift entsprechen jedoch weder\ndem allgemeinen Begriff der Gewerbsmäßigkeit noch den\nallgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe.\n\nDie vom Senat vorgenommene einschränkende Auslegung\ndes § 55 GewO mag in der Praxis nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen führen, sie ist jedoch aus Rechtsgründen geboten.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nHerdegen Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-29/1-str-348-79","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 55b","ref_norm":"55b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-29/1-str-348-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.840491+00:00"}}