{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-29_1_StR_272_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-29","aktenzeichen":"1 StR 272/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES _\n\n1 StR 272/80 URTEIL\n.\n\nin der Strafsache\n\nden Kaufmann Lutz VD zus co,\ngeboren am GEEEENEE> 19.5 in vi.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8.. Juli 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n29. Januar 1980\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, und wegen sexueller\nNötigung verurteilt wird;\n\n2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zur Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die\nzusätzliche Verurteilung des Angeklagten wegen einer mit\nder Vergewaltigung tateinheitlich zusammentreffenden\nsexuellen Nötigung und wendet sich gegen die Annahme\neines minder schweren Falles in den Fällen der Vergewaltigung und der selbständigen sexuellen Nötigung.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Annahme des Landgerichts, zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung\nbestehe im vorliegenden Fall Gesetzeskonkurrenz, ist von\nRechtsirrtum beeinflußt. Die Feststellungen ergeben vielmehr, daß Tateinheit vorliegt.\n\n1. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten,\ndaß der erzwungene Mundverkehr eigenen rechtlichen Un-\n\nwert hat, der über den Tatbestandsrahmen des § 177 StGB\nhinausgeht (BGH, Urteil vom 16. Januar 1979 - 5 StR 731/78).\nZwischen Vergewaltigung (§ 177 StGB) und sexueller Nötigung\n(§ 178 StGB) liegt Gesetzeseinheit in der Form der Spezialität vor, wenn die sexuelle Nötigungshandlung die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs vorbereiten soll (BGHSt 1,\n152 zu §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177 StGB a.F.). Das gilt jedoch nur für typische Handlungen, die den Geschlechtsverkehr vorbereiten, z.B. Streicheln, Betasten oder Küssen.\nDer erzwungene Mundverkehr, der das Opfer besonders erniedrigt, gehört nicht dazu. Daß der Angeklagte den Mundverkehr als \"unabdingbaren Bestandteil eines Geschlechtsverkehrs\" ansah, ändert an der objektiven Beurteilung nichts.\n\nAuf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts\nkann der Senat den Schuldspruch ändern. Tateinheitliche\nVerwirklichung der §§ 177, 178 StGB war bereits Gegenstand der Anklage. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedarf es deshalb nicht.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge,\ndaß insoweit auch der Strafausspruch aufgehoben werden\nmuß. Bei tateinheitlicher Verurteilung auch wegen sexueller Nötigung ist von einer Mindeststrafe von einem Jahr\nauszugehen. Der Tatrichter wird zu prüfen haben, ob auch\nin dieser Hinsicht ein minder schwerer Fall vorliegt.\n\nII. Die Begründung, die das Landgericht für die\nWertung der selbständigen sexuellen Nötigung als minder\nschweren Fall gibt, entspricht nicht den rechtlichen\nErfordernissen.\n\nFür die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall\ngegeben ist, sind alle Umstände heranzuziehen und zu\nwürdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters\nin Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst\ninnewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder\nnachfolgen (BGHSt 4, 8, 95 BGH NJW 1966, 894).\n\nDie Strafkammer begründet die Annahme des minder\nschweren Falles allein mit dem kurzen Hinweis, für den\nAngeklagten habe das Fotografieren des Geschlechtsteils\nder Zeugin BeB im Vordergrund gestanden. Damit ist\ndem Erfordernis einer Gesamtabwägung nicht genügt.\n\nPikart Woesner Ulsaner\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-29/1-str-272-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-29/1-str-272-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.821628+00:00"}}