{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-22_1_StR_817_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-22","aktenzeichen":"1 StR 817/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 Tu 817/79 BESCHLUSS\nLLJA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regisseur Gilbert P DT\naus MED, geboren an EEE 1914 in\n\nBED (Ungarn),\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nPad\n\nMH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 20. März 1979 im\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nHinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten\nEinzelstrafen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.\n\nDagegen konnte der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Nach den getroffenen\n\nFeststellungen war der Angeklagte im sogenannten\nBildfälscherprozeß, der 1970 (Urteil vom 22. Oktober 1970) und 1973 (Urteil vom 18. Juni 1973) in\nzwei Hauptverhandlungen durchgeführt worden war,\n\nvom Landgericht München zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden; zwei Drittel\ndieser Strafe hat er inzwischen verbüßt. Die beiden\nneuen, nun abgeurteilten Taten hat er in den Jahren\n41971 - 1973 begangen; der Betrug an dem Architekten\nGgB» war mit dessen Zahlung am 13. September 197\n(uA S. 8), der Betrug an Graf SCHEEEED, zu dem der\nAngeklagte Beihilfe geleistet hat, mit Hingabe der\nletzten Wechsel am 24. Mai 1973 (UA S. 13) vollendet.\nTrotz dieser Fallgestaltung hat das Landgericht die\nEinbeziehung der durch das Urteil vom 18. Juni 1975\nverhängten Strafe in die von ihm gebildete Gesamtstrafe abgelehnt, da für die Frage der Gesamtstrafenbildung auf das Ersturteil vom 22. Oktober 1970 abzestellt werden müsse. Diese Beurteilung ist, soweit\nsich aus den getroffenen Feststellungen entnehmen\n1&ßt, rechtsfehlerhaft. Nach § 55 Abs. 1 StGB ist die\nnachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe geboten, wenn\nder Täter die neue Tat vor der früheren Verurteilung\nbegangen hat; als frühere Verurteilung gilt das Urteil\nin dem vorhergehenden Verfahren, in dem die zugrunde\nliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, wobei genügt, daß das letzte\ntatrichterliche Urteil zur Straffrage ergangen ist\n(BGHSt 15, 66, 71). Da jedoch davon ausgegangen werden muß, daß das im Bildfälscherprozeß zuletzt ergangene Urteil vom 48. Juni 1973 zumindest noch die\nStraffrage betraf, hätten die darin ausgesprochenen\n\n-L-\n\nEinzelstrafen nach Auflösung der Gesamtstrafe in\ndie vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe einbezogen werden müssen.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Maul\n\nAT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/1-str-817-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/1-str-817-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.666868+00:00"}}