{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-22_1_StR_753_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-22","aktenzeichen":"1 StR 753/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 753/79 URTEIL\na2 1.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Gerhard r EHE aus DSB,\ngeboren am ED 1945 in y © 1\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nAD\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsarwalt BE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nmit seinem Verteidiger Rechts-\n\nder Angeklag\nanwalt aus\n\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n28. Mai 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten TED\nerwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nda\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Tb und\nI] wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet den Ausspruch über\ndie Rechtsfolgen der Tat, soweit er den Angeklagten\nran betrifft. Sie rügt, daß die Strafkammer materielles Recht verletzt und infolgedessen eine zu niedrige\nStrafe verhängt und Strafaussetzung bewilligt habe.\n\nDas Rechtsmittel der Anklagebehörde ist unbegründet.\n\n1. Sie meint, die Strafhöhe (ein Jahr Freiheitsstrafe) stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat, zum Ausmaß der Schuld des Angeklagten und\nzu seiner Gefährlichkeit. Aus der Darstellung der Strafzumessungserwägungen zieht sie die Folgerung, daß die\nStrafschärfungsgründe nach Zahl und Bedeutung die Milderungsgründe erheblich überwiegen. Der zur Tatzeit\n32 Jahre alte Angeklagte habe bereits 12 Jahre in Strafhaft zugebracht. Die Strafen seien vor allem wegen Gewaltkriminalität verhängt worden. Bei der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, sei der Angeklagte TED\näußerst brutal vorgegangen. Das Tatopfer habe erhebliche\nVerletzungen erlitten. Da schon die Mindeststrafe ein halbes Jahr betrage (§ 223 a Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 StGB),\nhätte das Tatgericht nicht nur eine Freiheitsstrafe von\neinem Jahr aussprechen dürfen.\n\nZur Aussetzung der Vollstreckung habe das Tatgericht nur deshalb kommen können, weil es Umstände, die\n\nnicht einmal geeignet gewesen seien, \"die äußerst negative\nPrognose zu entkräften\", zugunsten des Angeklagten \"unverhältnismäßig stark bewertet\" und dabei außer acht gelassen habe, daß der Angeklagte ein tnartnäckiger Bewährungsversager\" sei, der die Tat nur sechs Monate nach der letzten Entlassung aus der Haft begangen habe.\n\n2. Das Mißfallen der Anklagebehörde ist nicht unverständlich. Es wäre wohl nicht zu beanstanden gewesen, wenn\ndas Tatgericht den Unrechts- und den Schuldgehalt der Tat\nund das Vorleben des Angeklagten stärker zu seinem Nachteil berücksichtigt hätte, als es geschehen ist. Dennoch\nkann der Strafausspruch nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.\n\nEs ist Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des\numfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung\nvon der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat,\ndie wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände\nfestzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen, Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der\nRegel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen\nin sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich\nanerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn\nsich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von\nihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt,\nder dem Tatgericht bei der Strafzumessung eingeräumt ist\n(vgl. BGHSt 17, 35 36; 24, 132, 133; 27, 2, 55 BGH, Urteil vom 14. September 1977 - 3 StR 220/77 - bei Holtz\nMDR 1978, 109, 110; BGH, Urteil vom 18. Juli 1978\n- 4 StR 225/78). Im Hinblick auf diesen Spielraum ist\n\n0\n\neine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27,\n2, 3). In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatgerichts respektiert werden (vgl. BGH NW 1977, 639).\n\nDas gilt auch hier.\n\nIn Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte zur\nTatzeit \"in erheblichem Maße alkoholisiert\" war (ua S. 27),\nin Berlicksichtigung des Umstands, daß das Tatopfer erhebliche Anstöße für den Geschehensablauf gab (vgl. UAS. 12/13\nund 15) und auf Grund der Umstände, die das Tatgericht\nausdrücklich als strafmildernd erwähnt hat (UA S. 29, 31),\nkann der Strafkammer nicht vorgeworfen werden, sie habe\nauf eine so niedrige Strafe erkannt, daß sie außerhalb\ndes Bereichs liege, der noch für einen gerechten Schuldausgleich in Betracht komme.\n\n3. Auch die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe\nkann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Das\nTatgericht hat nicht verkannt, daß die Aussetzung nur\nunter der Voraussetzung einer günstigen Sozialprognose\ngestattet ist. Es hat diese Voraussetzung mit Gründen\nbejaht, die Berücksichtigung finden dürfen. In ihrem\nErgebnis ist die Prognoseentscheidung hinzunehnmen, weil\nsie noch im Rahmen des Vertretbaren liegt und weil auch\nin Bezug auf sie gilt, daß im Zweifelsfalle die Auffassung des Tatgerichts respektiert werden muß (BGH, Urteile vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77 - und vom\n22. Mai 1979 - 1 StR 192/79). Die Annahme der Strafkammer, daß eine wesentliche Veränderung in den Lebensumständen des Angeklagten ihm nunmehr Halt gegeben habe\nund zu erwarten sei, er werde künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen,\n\nkann trotz aller gegen sie sprechenden Bedenken nicht als\neine ermessensfehlerhafte Wertung ohne Tatsachengrundlage\nangesehen werden.\n\nNach den Besonderheiten des Sachverhalts ist die Straf\nvollstreckung auch zur Verteidigung der Rechtsordnung\n(§ 56 Abs. 3 StGB) nicht geboten.\n\n4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Woesner Herdegen\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/1-str-753-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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