{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-22_1_StR_701_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-22","aktenzeichen":"1 StR 701/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 701/79 URTEIL\n\n2a A 80\n\nin der Strafsache\n\nden Arbeiter Manfred‘ KB aus “ED, geboren\n\nom EEE 1944 in KH Kreis Au, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n26. Juni 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus wird\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Lendgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern, begangen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zur Freiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen den Strafausspruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Strafausspruch kann wegen sachlichrechtlicher\nMängel nicht bestehenbleiben.\n\nI. Die Strafkammer sieht den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, begangen in Tateinheit mit\neinem Vergehen der homosexuellen Handlungen, gemäß § 176\nAbs. 1 und Abs. 5 Nr. 1, § 175 Abs. 1, § 52 StGB als erfüllt an. Sie bejaht einen minder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, weil das kurze Anfassen des\nGliedes des Angeklagten durch den 10-jährigen Alexander\nREED nur knapp über der Erheblichkeitsschwelle liege.\nEinen besonders schweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 3\nStGB nimmt sie nicht an, weil das Urinieren des Kindes\nin den Mund des Angeklagten schon nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht als sexuelle Handlung anzusprechen\nsei. Daß eine neutrale Handlung für eine fehlgeleitete\nPersönlichkeit zur sexuellen Ersatzhandlung werden könne,\nmache sie nicht zu einer sexuellen Handlung im Sinne des\n§ 176 StGB. Der Angeklagte habe sich dadurch nicht sexuell\n\nstimulieren, sondern eine Herzbeklemmung bekämpfen wollen.\nEs fehle deshalb insoweit am Vorsatz.\n\nII. Diese Erwägungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\n1. Sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 184 c, 176\nAbs. 1 StGB sind Verhaltensweisen, die objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen haben. Bereits ihr äußeres\nErscheinungsbild muß einen Hinweis auf Geschlechtliches\nenthalten. Dabei ist der Gesamtvorgang in Betracht zu\nziehen. Er muß die Sexualbezogenheit des Verhaltens erkennen lassen,\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \"Der Zeuge\nI) nahm sein Glied aus der Hose, steckte es dem\nAngeklagten zwischen die Lippen und verrichtete seine\nkleine Notdurft. Der Angeklagte trank den Urin\" (UA S. 7).\n\"Der Angeklagte trank ... mehrmals Urin unmittelbar aus\ndem Glied des Zeugen auf die oben beschriebene Weise\"\n\n(UA S. 8). \"Jedesmal onanierte der Angeklagte im Anschluß an das Urintrinken vor dem Knaben, wobei er noch\neinmal zum Samenerguß kam\" (UA S. 8). Damit ist die Sexualbezogenheit des Verhaltens des Angeklagten eindeutig dargetan.\n\n2. Die Ausführung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich durch die sexuellen Ersatzhandlungen nicht\nsexuell stimulieren, sondern eine Herzbeklemmung bekämpfen wollen, ist mit den sonstigen Feststellungen\nnicht vereinbar. Eine sexuelle Ersatzhandlung hat gerade den Sinn, ihrem Urheber sexuellen Lustgewinn ohne\neigentlichen Geschlechtsverkehr zu verschaffen. Der\n\n-5.\n\nSachverständige Prof. Dr. DD, dessen Erkenntnisse\ndie Strafkammer sich zu eigen macht, hat bekundet, der\nAngeklagte leide an Urolagnie, der Erzielung sexueller\nLust durch Schmecken und Trinken des Urins einer geliebten Person. Bei der Urolagnie werde der natürliche Sexualtrieb in den Drang nach Urin umgelenkt. Es trete nach dem\nUrintrinken eine Befriedigung des Triebes ein. Daraus und\naus der Tatsache, daß der Angeklagte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Urintrinken vor dem Knaben onanierte,\nergibt sich, daß er sich durch das Geschehen durchaus\nsexuell stimulieren wollte.\n\nIII. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte die\nStrafkammer auch hinsichtlich des Urinvorganges zur\nBejahung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 StGB und damit, wenn auch nicht zur Anwendung des § 176 Abs. 3 StGB,\nso doch zur Annahme eines erhöhten Schuldumfanges gelangen\nkönnen, Eine etwaige Erhöhung der Strafe hat allerdings\nkeinen Einfluß auf die Anordnung der Maßregel. Eine untrennbare Wechselwirkung zwischen Straf- und Maßregelausspruch besteht hier nicht. Vielmehr kann, wie die Begründung der Maßregel erkennen 1ä5ßt (UA S. 16), ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Erhöhung der\nStrafe von der Maßregel absehen würde. Die Anordnung\n\nder Unterbringung, bei der ohnehin das Schwergewicht der\nRechtsfolgen liegt, ist deshalb aufrechtzuerhalten.\n\nPikart Woesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/1-str-701-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/1-str-701-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.623822+00:00"}}