{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-22_1_StR_561_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-22","aktenzeichen":"1 StR 561/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 561/79 URTEIL\nDAN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt MED zus SEM\nbei Bgb, geboren an EEE 1924 in SHE,\n\nwegen Betrugs u.&.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Januar 1980, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt RED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter &B>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten MED gegen das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 30. März\n1979 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten der Revision\n\nder Staatsanwaltschaft und die durch\n\ndas Rechtsmittel der Anklagebehörde\nentstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nI. Das Landgericht Hof hat den Angeklagten WB»\nam 30. März 1979 unter Freisprechung im übrigen wegen\nBetrugs, Bankrotts, Untreue und Nichtabführung von\nSozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung\nsowie einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je\n25 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel richtete\nsich zunächst gegen den Freispruch des Angeklagten vom\nVorwurf des Bankrotts durch unrichtige Bilanzierung\nsowie gegen den gesamten Strafausspruch; es wurde später,\nsoweit es den Freispruch betraf, zurückgenommen. Der\nAngeklagte erhebt mit seiner Revision gleichfalls die\nSachrüge und greift die Verurteilung wegen Betrugs,\nBankrotts und Untreue an. Beide Rechtsmittel bleiben\nohne Erfolg.\n\nII. Die Revision des Ängeklagten ist unbegründet.\n\n41. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betrugs\nläßt keine Rechtsfehler erkennen.\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, der Angeklagte habe seine Lieferanten in den\nFällen 7. 1 - 2, 4 - 12 über seine nur noch beschränkte\nZahlungsfähigkeit getäuscht. Wer wie der Angeklagte vertragliche Verpflichtungen übernimmt, behauptet damit,\nselbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne\nweiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie\n\nzu erfüllen; wird ihm wie hier dazu eine Frist\ngewährt, insbesondere Kredit eingeräumt, so liegt\nin dem Versprechen, den Vertrag zu erfüllen, weiter\ndie Erklärung, seine gegenwärtigen Verhältnisse\n\nständen der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht\n\nentgegen (BGH NJW 1954, 1414, 1415). Tatsächlich war\nsich der Angeklagte aber ab April 1971 bewußt, daß\neine Sanierung der Firma EBD zu\nin einer Art, bei der eine volle Befriedigung der\nGläubiger gewährleistet wäre, nicht mehr mögiich\nsein werde (UA S. 27, 28). Damit ergab sich für die\nLieferanten schon mit Vertragsschluß eine konkrete\nGefährdung ihrer Ansprüche.\n\nIm Falle 7. 3 ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß der Angeklagte verpflichtet war, seine\nLieferantin vor Abnahme der bestellten Maschine über\ndie seit der Bestellung eingetretene Verschlechterung\nder finanziellen Lage seines Unternehmens zu unterrichten (BGHSt 6, 198; Urteil vom 4. April 1957\n- 4 StR 568/56).\n\nEbensowenig bestehen Bedenken gegen die Annahme,\ndaß der Angeklagte mit bedingtem Schädigungsvorsatz\ngehandelt hat. Nach den Feststellungen ergaben sich\naus der Bilanz 1970 Lieferantenverbindlichkeiten von\n\nrund 1,7 Mill. DM, zu denen sonstige Verbindlichkeiten\n\nvon 300 000 DM traten (UA S. 47).Der Angeklagte hatte\nauch erkannt, daß sich die Höhe der offenen Verbindlichkeiten bei einem Weiterwirtschaften ständig vergrößern werde (UA S. 27). Der bisherige Geldgeber\nGeorg Höllein hatte am 2. März 1971 letztmals einen\n\n'\n\nZuschuß geleistet (UA S. 20); dem Angeklagten war bewußt,\ndaß er von HM in der weiteren Zeit keine Geldmittel\nmehr erwarten konnte (UA S. 27, 47, 48). Soweit HEEED\ndemgegenüber am 25. Juli 1971 nochmals eine Bürgschaft\nin Höhe von 75 000 DM übernahm (UA S. 24), diente diese\nnur dem Zweck, dem Angeklagten Verfügungen über die bei\nden Banken eingehenden Gelder zu ermöglichen (UA S. 47);\ndie Übernahme eines Darlehens von 1 925 000 DM durch\nHE gegenüber er rei u am\n1. Oktober 1971 sollte lediglich die Umwandlung seiner\nbisherigen Haftung in eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung bewirken. Zusätzliche Mittel flossen dem\nAngeklagten daher durch diese Maßnahmen nicht zu. Schließlich waren auch alle Bemühungen des Angeklagten, andere\nKapitalgeber zu finden, gescheitert, ohne daß insoweit\njemals konkrete Aussichten auf den Zufluß neuer Mittel\nbestanden hätten (UA S. 51).\n\nEine durchgreifende Besserung der wirtschaftlichen\nLage des Unternehmens war nach den getroffenen Feststellungen auch nichtdurch die 1971 anlaufende Produktion des Adnumatgeräts zu erwarten. Zwar wurden ab\nApril 1971 diese Geräte in größerer Zahl abgesetzt\n(UA S. 21), doch fehlten für einen zügigen Aufbau eines\nfunktionierenden Betriebes als Voraussetzung für einen\nauf lange Zeit gesicherten Absatz bei Beginn des Verkaufs\nim April 1971 und in der Folgezeit die notwendigen flüssigen\nMittel. Daher blieb die Produktion ständig weit hinter der\nGrenze zurück, die wirtschaftlich eine annehmbare Rentabilität ergeben hätte (UA S. 22).\n\nWenn das Landgericht bei dieser Lage des Unternehmens zu dem Schluß kam, der Angeklagte habe\nbilligend in Kauf genommen, die Forderungen seiner\nLieferanten seit April 1971 nicht mehr vollständig\nbezahlen zu können, können dagegen aus Rechtsgründen\nEinwände nicht erhoben werden.Daran würde sich nichts\nändern, wenn die Schädigung seiner Lieferanten dem\nAngeklagten letztlich unerwünscht gewesen wäre. Eine\nBilligung des schädigenden Erfolges im Rechtssinne\nliegt schon dann vor, wenn der Täter sich um des erstrebten Zieles willen notfalls auch damit abfindet,\ndaß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg\nherbeiführt, und wenn er ihn damit für den Fall seines\nEintritts will (BGHSt 7, 363, 369). In diesem Sinne hat\nder Angeklagte, der sein Unternehmen, wie sich aus dem\nUrteil ergibt, unter allen Umständen fortführen wollte\nund auch fortgeführt hat, sich mit der drohenden Schädigung seiner Lieferanten abgefunden.\n\n2. Gegen die Verurteilung wegen Bankrotts durch\nVerheimlichung einer Forderung (§ 283 Abs. 1 Nr.1 StGB)\nkönnten hier durchgreifende Bedenken nur dann bestehen,\nwenn die auf Veranlassung des Angeklagten ausgebuchte\nForderung wertlos gewesen wäre (pfeiffer/Maul/Schulte,\nStGB, § 239 KO a.F. Rdn. 6). Das Landgericht hat dazu\nfestgestellt, daß der Wert der Forderung, der nicht mehr\ngenau bestimmt werden konnte, zum entscheidenden Zeitpunkt mindestens einige Tausend Deutsche Mark betragen\nnat (UA S. 37). Der dagegen von der Revision erhobene\nEinwand, dieser Feststellung fehle die erforderliche\ntatsächliche Untermauerung, ist unbegründet. Durch die\nVorschrift des § 2§ 3 StGB soll die Konkursmasse im Interesse der Gesamtgläubigerschaft zusammengehalten werden.\n\nDaher müssen auch in ihrem Wert zweifelhafte Forderungen dem Schutz der Vorschrift jedenfalls solange\nunterliegen, als ihre Wertlosigkeit nicht feststeht.\nDavon kann hier aber nicht die Rede sein. Die vom Angeklagten verheimlichte Forderung richtet sich nach den\nUrteilsfeststellungen gegen seine Frau, die zum damaligen Zeitpunkt als selbständige Geschäftsfrau ein Automatengeschäft betrieb, das später für 150 000 DM veräußert wurde. Auch wenn dieser Kaufpreis zur Abdeckung\nvon aufgelaufenen Schulden verwendet werden mußte, kann\ndaraus nicht geschlossen werden, daß die gegen sie gerichtete Forderung zum Zeitpunkt der Ausbuchung von\nvornherein wertlos gewesen wäre. Die Behauptung der\nRevision, die zum Betrieb des Automatengeschäfts gehörenden Gegenstände seien sämtlich einer Bank zur\nSicherheit übereignet gewesen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.\n\n3. Schließlich hält auch die Verurteilung wegen\nUntreue zum Nachteil der Sparkasse CB» der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nZwar kann in der Einziehung einer zedierten\nForderung nicht in jedem Fall eine Treuepflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB gesehen werden\n(RG JW 1935, 2637; Hübner in LK, 10. Aufl., § 266\nRdn. 45). Hier hatte sich der Angeklagte jedoch neben\nder Abtretung zur Sicherung der Forderungen der Sparkasse verpflichtet, Abtretungsanzeigen an Drittschuldner zu übergeben, die Sparkasse vom Eingang des Gegenwerts abgetretener Forderungen zu unterrichten und die\neingegangenen Beträge auf Verlangen an die Sparkasse\n\nweiterzuleiten (UA S. 39, 40). Damit enthielt die\nglobale Forderungsabtretung auftragsähnliche Elemente,\ndie eine eigenverantwortliche Betreuungspflicht zu\nGunsten der Sparkasse begründeten (vgl. BGH GA 1977,\n18, 19 Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 266 Rdn. 10).\nDurch die Verletzung dieser ihm obliegenden Treuepflicht hat der Angeklagte der Sparkasse auch einen\nVermögensnachteil in Form einer Vermögensgefährdung\nzugefügt. Die Sparkasse hatte nach den Feststellungen\nden ursprünglich in Höhe von 300 000 DM gewährten Betriebsmittelkredit auf 280 000 DM herabgesetzt (UA\n\nSs. 56); eine Zurückführung der tatsächlich ausgereichten Gelder auf diesen Betrag gelang jedoch wegen\ndes treuwidrigen Verhaltens des Angeklagten nicht\n\n(uA S. 41, 42). Jedenfalls über den Betrag von\n\n280 000 DM hinaus bestand auch keine anderweitige\nSicherung des Kreditinstituts, die geeignet gewesen\nwäre, die Kreditforderung notfalls abzudecken und 80\nSchaden von der Sparkasse abzuwenden. Die Wirksamkeit\nder zu Gunsten der Sparkasse erfolgten Sicherungsübereignung beweglicher Vermögensbestandteile ist vom\nAngeklagten selbst in Zweifel gezogen worden (UA S. 57),\nso daß eine Durchsetzung möglicherweise sich daraus ergebender Rechte nur mit Schwierigkeiten hätte erfolgen\nkönnen und eine jederzeit greifbare Absicherung des\nüber 280 000 DM hinausgehenden Kredits sich daraus\nnicht ergab (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB,\n\n§ 266 Rdn. 30). Der für den Kredit gleichfalls mitnaftende Georg H@WEEP var, wie das Urteil feststellt,\nzum damaligen Zeitpunkt bereits selbst in erhebliche\nwirtschaftliche Bedrängnis geraten (uA S. 65); einen\n\nRechtsanspruch auf Befriedigung aus den der Sparkasse\n\nAd von HOEB eingeräumten dinglichen\nSicherheiten besaß die Sparkasse CE dagegen\nnicht.\n\n4. Schließlich 1äßt auch der Strafausspruch des\nlandgerichtlichen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen.\n\nIII. Die nur noch gegen den Strafausspruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls\nunbegründet.\n\n4. Das Revisiongericht kann in die Strafzumessung\n\nin der Regel nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen\nin sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn das Tatgericht\n\ndie ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung\nder für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere anerkannte Strafzwecke nicht in\nden Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17,\n35, 36} 27, 2, 3). Rechtsmängel in diesem Sinne weist\ndas landgerichtliche Urteil jedoch nicht auf.\n\na) In sich rechtsfehlerhafte Zumessungserwägungen\nliegen dem Strafausspruch nicht zugrunde. Die zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigte Erwägung, die durch Betrug Geschädigten, im Geschäftsleben tätige Firmen,\nseien in der Lage gewesen, die erlittenen Verluste\nzu verkraften, gibt entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Das\nLandgericht hat in diesem Umstand keine Minderung des\nTatunrechts gesehen (UA S. 67), sondern lediglich in\n\n- 10 -\n\nzulässiger Weise die verschuldeten Auswirkungen der\nTat als weniger schwerwiegend beurteilt. Mit Recht\nist dem Angeklagten zugute gehalten worden, daß er\nsich nicht bereichern wollte, sondern zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der in jener Zeit noch einer\nVielzahl von Arbeitnehmern Einkommensmöglichkeiten\nbot, handelte (UA S. 66).\n\nEbensowenig ist die Strafzumessung deshalb zu\nbeanstanden, weil die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt hat, daß der Wert des vom Angeklagten\ndurch Ausbuchung den Gläubigern verheimlichten Vermögensgegenstandes \"zwar keineswegs unerheblich, Jedoch in der Relation zu den der Verfügung des Angeklagten unterliegenden Werten nicht von besonderer\nBedeutung\" gewesen sei (vA S. 67). Damit wird nicht\nmehr gesagt, als daß der Angeklagte, obwohl er in\nweit größerem Umfang Vermögenswerte hätte beiseite\nschaffen können, die Konkursmasse nur in relativ\ngeringen Umfang geschädigt hat. Auch gegen diese Erwägung können aus Rechtsgründen Bedenken nicht erhoben werden.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision muß der\nStraufausspruch auch nicht deshalb aufgehoben werden, weil sich das Landgericht mit dem Gesichtspunkt\nder Generalprävention nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Das angefochtene Urteil hat die erforderliche Gesamtwürdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1978\n- 3 StR 360/78 - bei Holtz MDR 1979, 105, 106) vorgenommen, wobei es genligte,daß im Urteil die Umstände\nangeführt wurden, die für den Strafausspruch bestimmend\n\n- 11 -\n\nwaren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die generalpräsentiven Erwägungen waren hier in Anbetracht der Besonderheiten des Falles von untergeordneter Bedeutung. Ausdricklich brauchte das Landgericht,das seine Strafe\nunter \"Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte der Strafzumessung\" (UA S. 70) gefunden hat, auf diesen Gesichtspunkt daher nicht einzugehen.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht\ngegen die Strafaussetzung zur Bewährung; daß sich das\nLandgericht mit der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB),\nnicht ausdrücklich auseinandersetzt, kann bei dem\nfestgestellten Sachverhalt nicht als Rechtsfehler angesehen werden. Der Angeklagte hat, soweit er sich des\nBetrugs schuldig gemacht hat, nur mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt; im Falle der Untreue ist es bei einer Gefährdung des Vermögens der Treugeberin geblieben; in beiden\nFällen ging es ihm darum, sein Unternehmen zu retten.\nZudem liegen die Taten viele Jahre zurück.\n\n. Pikart Woesner Herdegen\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/1-str-561-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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