{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-17_1_StR_809_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-17","aktenzeichen":"1 StR 809/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 809/79 BESCHLUSS\n114%\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Sari A gib aus DEE,\ngeboren am EBD 1945 in cm (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 17. Januar 1980 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br.\nvom 13. Juli 1979\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt;\n\nb) im Ausspruch über den Verfall mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. folgende Stellungnahme abgegeben;\n\n\"Der Ausspruch über die tateinheitliche Verurteilung\ndes Beschwerdeführers wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln kann keinen Bestand haben.\nNach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer das Heroin\naus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland\neinführen lassen, um hiermit seinen Handel fortsetzen zu können (UA S. 4, 7). Unter diesen Unständen war die Einfuhr nur ein unselbständiges\nTeilstück des Handeltreibens; sie geht deshalb\nin diesem auf. Auf den Strafausspruch ist die\nÄnderung des Schuldspruchs ohne Einfluß.\n\nDie Strafkammer hat im Urteilstenor einen sichergestellten und bei der Gerichtskasse verwahrten\nBetrag von 600,-- DM sowie die in einem Kreditbrief verbriefte Forderung für verfallen erklärt und hat auf UA S. 15 ausgeführt, daß der\nAusspruch über den Verfall auf §§ 73, 73 a StGB\nberuht. Welche tatsächlichen Voraussetzungen der\nVerfallerklärung zugrunde liegen, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Ihre\nBerechtigung ist daher für das Revisionsgericht\nauch nicht nachprüfbar. Sie kann deshalb keinen\nBestand haben.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Im übrigen\nhat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen.\n\nPikart Zipfel Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-17/1-str-809-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-17/1-str-809-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.562942+00:00"}}