{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-17_1_StR_742_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-17","aktenzeichen":"1 StR 742/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 742/79 BESCHLUSS\n174\n\nin der Strafsache\n\nden Betonwerker Dieter K ei aus\nNG, geboren am GENE 19.7 in Le.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 2. August 1979 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den\nSchuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nII. Entgegen dem Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 12. November 1979 hat der Senat das Rechtsmittel einstimmig für begründet erachtet, soweit es sich\ngegen den Strafausspruch wendet.\n\nNach den Feststellungen können gerade die Umstände,\ndie das Tatgericht veranlaßt haben, einen minder schweren\nFall (§ 213 StGB - zweite Alternative) oder eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verneinen (\"Sinnlosigkeit des Motivs\", \"unbedingter Vernichtungswille\",\n\"terschlitternde Gnadenlosigkeit und Gefühlslosigkeit\" gegenüber dem Opfer), die Folge der unverschuldeten seelischen\nVerfassung des Angeklagten zur Tatzeit gewesen sein (vgl.\nBGHSt 16, 360, 364). Infolgedessen bedürfen die Fragen,\nob und inwieweit dieser Zusammenhang tatsächlich (oder\nmöglicherweise) gegeben war und ob deshalb ein anderer,\ndem Angeklagten günstigerer Strafrahmen anzuwenden ist,\nerneuter Prüfung.\n\nDer Senat weist das neue Tatgericht darauf hin, daß\nein Erfahrungssatz des Inhalts nicht aufgestellt werden\nkann, eine erhebliche Verminderung \"jediglich\" des Henmmungsvermögens mildere die Schuld nicht so stark, wie\nfehlende Unrechtseinsicht, die auf erheblicher Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit beruhe (vgl. UA S. 30).\n\nPikart Zipfel Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-17/1-str-742-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-17/1-str-742-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.546336+00:00"}}