{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-15_1_StR_777_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-15","aktenzeichen":"1 StR 777/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 777/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. die kaufmännische Angestellte Gisela zZ gi,\ngeborene MP, aus CD, geboren an EEE 1946\nin MED.\n\n2. den Kaufmann Heinz O0 «mE aus BEE,\ngeboren am Bm 1939 in TREND.\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1980\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Zei»\nwird das Urteil des Landgerichts Rottweil\nvom 1. Juni 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nII. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten ZB, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe?\n\nI. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das\nvon der Angeklagten ZW angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückzuverweisen, wie folgt begründet:\n\n\"Es fehlt schon an ausreichenden Feststellungen zur\nTäuschungshandlung. Aus der Schilderung der einzelnen Fälle, die der Angeklagten als Betrug zur Last\ngelegt sind, ist den Urteilsgründen nur zu entnehmen,\ndaß, welche und wann Waren bei den jeweiligen Lieferfirmen (oder deren \"Vertretern\") bestellt worden\n\nsind, wie hoch der jeweilige Rechnungsbetrag war\nund welche Zahlungen darauf geleistet bzw. nicht\ngeleistet worden sind. Feststellungen darüber, was\nden einzelnen Firmen oder deren \"Vertretern\" bei\nder jeweiligen Bestellung von den Angeklagten vorgespiegelt und welcher Irrtum dadurch bei den\nLieferanten erregt worden ist, fehlen hierbei\ngänzlich. Lediglich in dem der Darstellung der\nEinzelfälle vorausgeschickten Umriß des Tatgeschehens ist beiläufig bemerkt, daß die Angeklagten\n\n\"ihre Zahlungsfähigkeit vorspiegelnd\" die Bestellungen\n\naufgegeben hätten. Tatsachen, aus denen sich ergibt,\ndaß und in welcher Weise die Angeklagten ihre\nZahlungsfähigkeit vorgespiegelt haben, teilt das\nUrteil nicht mit; zur inneren Tatseite sagt es\ninsoweit überhaupt nichts.\n\nIm bloßen Verschweigen der Zahlungsschwierigkeiten\nkann eine Unterdrückung wahrer Tatsachen nicht\n\nohne weiteres ersehen werden. Zur Offenbarung der\nfür seine Zahlungsfähigkeit maßgebenden Verhältnisse\nist der Schuldner nur dann verpflichtet, wenn es\nsich um ein bereits bestehendes Vertrauensverhältnis\noder um die Anbahnung auf gegenseitigem Vertrauen\nberuhender Rechtsbeziehungen handelt (BGH GA 1965,\n208 m.w.H.). Ob ein solches Vertrauensverhältnis\ngegenüber den jeweiligen Lieferanten vorgelegen hat,\nist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Allein\nin der Warenbestellung könnte die Vorspiegelung\neiner falschen Tatsache allenfalls dann ersehen\nwerden, wenn der Besteller in überschuldetem Zustand ohne jede Aussicht, auf Grund eingehender\n\nAußenstände der eingegangenen Zahlungsverpflichtung nachkommen zu können, die Bestellung\naufgibt; er spiegelt seinen Lieferanten danit\n\nauch ohne ausdrückliche Erklärung den Willen und\ndie Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen als falsche Tatsache vor (BGH aa0;\n\n3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954). Ob das Landgericht\neine solche Sachlage angenommen hat, 1äß8t das Urteil\njedoch mangels einer rechtlichen Würdigung nicht\nzweifelsfrei erkennen.\n\nDarüber hinaus bestehen aber auch Bedenken hinsichtlich der Ursächlichkeit etwaiger Täuschungshandlungen. Im Rahmen der Strafzumessung ist im\nUrteil ausgeführt, es könne nicht unberücksichtigt\nbleiben, daß den Vertretern der geschädigten Firmen\nzum größten Teil nicht unbekannt war, daß die von\nden Angeklagten geführte GmbH schon seit langem\nihre Rechnungen nur schleppend bezahlen konnte\n\n(UA S. 11). Dabei fällt schon auf, daß in der\nSchilderung der Einzelfälle nur in zwei (von 17)\nFällen \"Vertreter\" erwähnt sind (Fälle 6 und 9,\n\nUA S. 5, 6), während die angeführte Urteilsstelle\n(\"zum größten Teil\") dafür spricht, daß bei der\nüberwiegenden Zahl der Fälle die \"Vertreter\"\nKenntnis von den Zehlungsschwierigkeiten hatten ...\nFehlt es an der Ursächlichkeit der Täuschungshandlung\noder ist sie nicht feststellbar, könnte allenfalls\nBetrugsversuch vorliegen.\n\nIn einer Reihe von Fällen handelt es sich um Bestellungen von Waren mit Rechnungsbeträgen von\n\nwenigen 100 DM (Nr. 5, 6, 12, 15, 16); auch in\nden Fällen 2, 4, 9, 13, 17 liegen sie noch unter\noder nur wenig über 500,-- DM. Die Lieferungen\nwaren, soweit sich dem Urteil entnehmen läßt,\n\nzum Verkauf in der von den Angeklagten geführten\nTextilhandelsgesellschaft bestimmt. Die Rechnungsbeträge sind zwar in der Regel sofort fällig, meist\nwird jedoch ein gewisses Zahlungsziel eingeräumt\n(vgl. auch UA S. 4). Aus dem möglichen zwischenzeitlichen Verkauf dieser und anderer Waren konnten\ndie Angeklagten Erlöse erzielen, die immerhin zur\nBegleichung kleinerer Rechnungen hätten ausreichen\nkönnen. Daß die Angeklagten die Rechnungsbeträge\nvon vornherein nicht bezahlen wollten,ergeben die\nFeststellungen nicht; der Tatrichter hat im Gegenteil der Angeklagten ze geglaubt, daß sie\nbis zum Schluß noch hoffte, die gelieferte Ware\nauch bezahlen zu können (UA S. 8). Das Landgericht\nist möglicherweise auch von einem zu hohen Schaden\nausgegangen. Auf UA S. 11 ist dieser mit über\n45.000,-- DM beziffert. Die Zusammenrechnung\n\nder bei den Einzelfällen angeführten Schadensbeträge ergibt aber einen nicht unwesentlich\nniedrigeren Gesamtbetrag.\"\n\nII. Der Senat teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts. Aus den Feststellungen ergeben sich für keinen\nder Fälle der Verurteilung sämtliche Tatbestandsmerkmale\ndes Betrugs. Das Rechtsmittel der Angeklagten |\n\nist infolgedessen begründet. Da von der Gesetzesverletzung auch der Mitangeklagte OD betroffen ist,\nwar so zu entscheiden, als ob auch er Revision eingelegt hätte (§ 357 StPO; BGHSt 24, 208, 212/213).\n\nPikart Zipfel Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-15/1-str-777-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-15/1-str-777-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.361768+00:00"}}