{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-15_1_StR_767_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-15","aktenzeichen":"1 StR 767/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 767/79 BESCHLUSS\nAlla\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeuglackierer Gerhard Anton O0 0]\n\naus EEE, dort geboren an iii 1957,\n- Sachbezeichnung: Wil u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Bandendiebstahl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1980\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Gerhard Ogp\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 11. Juli 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe?!\n\nDie auf die Versagung der Strafaussetzung beschränkte\nund auf fehlerhafte Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB gestützte Revision hat Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt;\n\n\"Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil nach\nseiner Auffassung besondere Umstände in der Tat\ndes Angeklagten nicht vorliegen (UA S. 33) und\ndie Entscheidung so begründet:\n\n\"Weder der Umfang oder die Intensität seiner\nGehilfentätigkeit noch das Gewicht der Ban-\n\ndendiebstähle als solche lassen einen besonderen Charakter erkennen. Der eklagte\nbrachte die Mitangeklagten und\nPeter OD in dem von ihm gesteuerten eigenen\nFahrzeug zu den Tatorten, leistete dort Aufpasserdienste und brachte Haupttäter und\nBeute wieder zurück. Es handelte sich somit\n\num ein normales Maß an Gehilfentätigkeit.\"\n(UA S. 34)\n\nDiese lediglich den äußeren Tathergang in Betracht\nziehenden Erwägungen begründen die Besorgnis, daß\ndas Landgericht den Begriff der besonderen Umstände\n1.8. des § 46 Abs. 2 StGB zu eng auslegt. Die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des\nAngeklagten lassen sich in aller Regel nicht scharf\nvoneinander trennen, so daß es insoweit letztlich\nauf eine Gesamtwertung ankommt (BGH DRiZ 1974, 623\n\n4 StR 103/75 vom 29. April 1975; 1 StR 565/75 vom\n41. November 1975; 4 StR 137/76 vom 29. April 1976 =\nNIW 1976, 1413). In diese Gesamtwertung sind hier\nvor allem die \"Umstände\" einzubeziehen, daß es nach\nden Feststellungen nur dem Einfluß des älteren\nBruders des Angeklagten zu \"verdanken\" war, daß\n\ner überhaupt mitmachte (UA S. 32), und daß er sich\nerst nach einigem Widerstreben einverstanden erklärt hat, um seinem Bruder zu helfen, aus seiner\n\"finanziellen Misere\" herauszukommen (UA S. 4/5),\nferner, daß er bei der ersten Tat gerade erst das\n21. Lebensjahr vollendet hatte, daß er noch unbestraft ist und bisher einen \"recht ordentlichen\nLebensweg zurückgelegt hat\" (UA S. 32) sowie, daß\ner von Anfang an ein \"seine Schuldeinsicht beweisendes\nGeständnis\" abgelegt und dafür gesorgt hat, daß die\nbei ihm befindlichen Beuteteile und auch anderen\nvon deren Verbleib er wußte, an die Polizei übergeben\n\nwurden (UA aa0). Es ist nicht auszuschließen,\ndaß der Tatrichter, wenn er diese Umstände mit\nin die gebotene Gesamtbewertung einbezogen hätte,\nzu einer anderen Entscheidung über die Strafaussetzung gelangt wäre.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb das\nUrteil aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nPikart Zipfel Herdegen\nUlsaner Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-15/1-str-767-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-15/1-str-767-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.344363+00:00"}}