{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-01-15_1_StR_759_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-01-15","aktenzeichen":"1 StR 759/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 759/79 URTEIL\n1E]4,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Hm zus NE, zeoren an\nI BED in DB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nvom 15. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt > pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus “On\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n20. Juli 1979 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, Die Revision\ndes Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts, Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDer Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken,\nDie Revision erhebt hierzu auch keine ausdrücklichen Beanstandungen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Auf die insoweit erhobene Verfahrensrtige kommt es\nnicht an, weil die Sachbeschwerde durchgreift,\n\nDas Landgericht hat § 213 StGB nicht angewendet. Es\nist nicht auszuschließen, daß die hierzu angestellten Erwägungen durch Rechtsfehler beeinflußt sind.\n\nDas Schwurgericht verneint eine schwere Beleidigung\nim Sinne der ersten Alternative des § 213 StcB allein mit\ndem Hinweis: „Im Hause HE wurde häufig heftig, auch\nunter dem Austausch von Tätlichkeiten, gestritten\" (UA Ss, 26).\nDamit ist nicht ausreichend dargetan, daß die Äußerungen\ndes Tatopfers bei der letzten Auseinandersetzung unnittelbar vor der Tat (UA S. 15), die den Angeklagten kränkten\n(UA S. 26), schwere Beleidigungen waren, die den Angeklagten empfindlich treffen mußten.\n\nFrühere Vorfälle will das Landgericht nicht berücksichtigen, weil sie nicht „Auslöser! der Tat gewesen\nseien (UA S, 25/26). Es ist zu besorgen, die Kammer habe verkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs die Voraussetzungen der ersten Alternative\ndes § 213 StGB auch dann erfüllt sein können, wenn zwar\ndas Verhalten des Opfers unmittelbar vor der Tat für sich\nallein betrachtet keine schwere Beleidigung darstellt,\ndennoch aber den Angeklagten zum Zorne reizte und auf\n\nder Stelle zur Tat hinriß, weil es nach einer Reihe von\nKränkungen gleichsam nur noch „der Tropfen war, der das\nFaß zum Überlaufen brachte\" (BGH, Urteil vom 4. Dezenber 1979 - 1 StR 581/79 - m.w.N.).\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten nicht für schuldlos an den Beschimpfungen, weil er, obwohl ihm seine geschiedene Frau zu verstehen gegeben hatte, daß sie nichts\nmehr mit ihm zu tun haben wollte, sich Einlaß verschafft\nund damit begonnen habe, sie mit Vorwürfen zu überhäufen\n(UA S. 26). Diese Wertung wird den Gesamtumständen der\nbeiderseitigen Beziehungen nicht gerecht; sie verträgt\nsich vor allem nicht ohne weiteres mit der Feststellung,\ndaß der Angeklagte mit seiner Frau, mit der er fünf Kinder hatte, mehr als 15 Jahre zusammenlebte, und zwar auch\nnoch jahrelang nach der Scheidung (UA S. 8), und daß er\nauch in den Tagen bis unmittelbar vor der Tat trotz mehrfacher Auseinandersetzungen mit ihr - auch auf ihre\nInitiative (UA S. 10) - wiederholt geschlechtlich verkehrt hat (UA S. 10/11). Hiermit hätte sich das Landgericht schon in diesem Zusammenhang näher auseinandersetzen müssen.\n\nInsbesondere halten aber auch die Erwägungen, mit\ndenen der Tatrichter das Vorliegen der zweiten Alternative der Vorschrift verneint, rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Das Landgericht 15ßt neben der Art der Tat-\n\nausführung und der räumlichen Nähe der Kinder zu Lasten\ndes Angeklagten u.a. ins Gewicht fallen: „Er (der Angeklagte) hatte kein moralisches Recht, sein Motiv war\nletztendlich geprägt durch Eigensucht\", Was das Schwurgericht in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „moralisches Recht\" verstanden wissen will, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Der Annahme,\ndas Motiv des Angeklagten sei „letztendlich geprägt\ndurch Eigensucht\", stehen wiederum Feststellungen gegenüber, die damit schwer vereinbar sind. So lebte er auch\nwährend und, wie bereits hervorgehoben, noch Jahrelang\nnach der Scheidung (1973/74) mit der Frau und den Kindern zusammen; in dieser Zeit wurde ein weiteres Kind\ngeboren (UA S. 8). Als die Freu schließlich ein Verhältnis mit dem 10 Jahre jüngeren Ernst begonnen hatte,\nbeantragte der Angeklagte zwar auf. Vorschlag der Frau,\ndas Sorgerecht über die Kinder auf ihn zu übertragen\n(vA S. 11), war aber offenbar bestrebt, mit der Frau\nund den Kindern das Familienleben fortzusetzen (va Ss. 11,\n12). Die bisherigen Feststellungen legen den Schluß nahe,\ndaß es dem Angeklagten zumindest wesentlich auch darum\nging, die Familie zu retten und seine geschiedene Frau\ndavon abzubringen, die Kinder zu Gunsten ihres Lieb-\n\nhabers zu verlassen. Auch diesen entlastenden Umstand hat\ndas Landgericht nicht erkennbar erwogen.\n\nPikart Zipfel Herdegen\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-15/1-str-759-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-15/1-str-759-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.326345+00:00"}}