{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-20_1_StR_164_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-20","aktenzeichen":"1 StR 164/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGHSt ı ja\n\nOWiG 1975 § 67 Satz 1\n\nDer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 67\nSatz 1 OWiG kann auch fernmündlich zur Niederschrift\nbei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid\nerlassen hat, eingelegt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt ı ja\n\nOWiG 1975 § 67 Satz 1\n\nDer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 67\nSatz 1 OWiG kann auch fernmündlich zur Niederschrift\nbei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid\nerlassen hat, eingelegt werden.\n\nBGH, Beschl.v.20. Dezember 1979 - 1 StR 164/79 - I.AG. München\n-II.BayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 164/79 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nJanea H ie 2: Ca,\ngeboren an B 1945\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1979\ndurch den Vorsitzenden tichter am Bundesgerichtshof\nPikart und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau,\nZipfel, Herdegen und Dr. Maui\n\nbeschlossen:\n\nDer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gemäß § 67 Satz 1 OWiG\nkann auch fernmündlich zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde,\ndie den Bußgeldbescheid erlassen\nhat, eingelegt werden.\n\nGründe:\n\nI. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt erließ gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid und gab eine Ausfertigung am 23. Mai 1978\nzum Zwecke der Zustellung zur Post. Am 1. Juni 1978 -\nnoch innerhalb der Frist des § 67 Satz 1 OWiG - erklärte der Verteidiger fernmündlich, daß er im Auftrag der\nBetroffenen Einspruch einlege. Über diese Erklärung\nfertigte der Verwaltungsangestellte, der den Anruf entgegennahm, eine Niederschrift durch Ergänzung eines\nFormblatts, das so gestaltet ist, daß es auch für die\nBeurkundung einer fernmündlich erklärten Einspruchseinlegung Verwendung finden kann. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ging bei der Zentralen Bußgeldstelle ein\nSchreiben des Verteidigers vom 6. Juni 1978 ein, in dem\ner den Einspruch unter Hinweis auf die fernmündliche\n\nErklärung \"wiederholte\" und begründete. Diesem Schreiben war der Nachweis der Bevollmächtigung beigefügt.\nDas Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit zur Geldbuße\n\nvon 50 DM verurteilt. Auf Grund ihres Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu prüfen, ob der Sachentscheidung\ndes Amtsgerichts die Rechtskraft des Bußgeldbescheids\nentgegenstand. Das wäre der Fall, wenn die fernmündliche Einlegung des Einspruchs der Vorschrift des § 67\nSatz 1 OWiG nicht genügte.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte die\nEinspruchseinlegung für wirksam erachten. Seine Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu der Ansicht, die\ndas Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluß vom\n28. Juni 1978 (JMB1NW 1978, 229) vertreten hat. Nach\ndieser Entscheidung ist der fernmündlich erklärte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auch dann nicht\nwirksam eingelegt, wenn über den Anruf ein Vermerk gefertigt und zu den Akten genommen wird. § 67 Satz 1\nOWiG verlange eine \"Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde\". Eine solche Niederschrift setze eine Verhandlung und infolgedessen die persönliche Anwesenheit des\nErklärenden und des Beurkundenden voraus.\n\nWegen der für entscheidungserheblich angesehenen\nDiskrepanz der Auffassungen hat das Bayerische Oberste\nLandesgericht mit Beschluß vom 12. Februar 1979 (VRS 56,\n371; MDR 1979, 696 Nr. 110) die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt (§ 121 Abs. 2 GVG; § 79 Abs. 3 OWiG).\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind zu bejahen.\nEntscheidungserheblicher Kern der Meinungsverschiedenheit ist die Frage, ob ein Einspruch \"zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde\" nur eingelegt werden kann, wenn derjenige, der erklärt, daß vom Rechtsbehelf Gebrauch gemacht werde, bei der Verwaltungsbehörde erscheint und dem beurkundenden Beamten oder Angestellten die persönliche Verhandlung mit ihm ermöglicht. Es geht nicht oder nicht in erster Linie um\n\ndie Frage, in welcher Form die Beurkundung vorzunehmen sei, wenn man die fernmündliche Übermittiung der\nEinspruchserklärung gestattet.\n\nIII. Der Senat ist der Ansicht des vorlegenden Gerichts.\n\n1. In dieser Zustimmung liegt keine Mit- oder\nVorentscheidung der Frage, ob Rechtsmittel nach §§ 306\nAbs. 1, 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG\nfernmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt\nwerden können. Die Begrenzung der Entscheidung auf die\nVorlegungsfrage ergibt sich aus zwei Überlegungen:\n\na) Der Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid unterscheidet sich in seiner funktionellen\nBedeutung von den strafprozessualen Rechtsmitteln und\nauch vom Einspruch gegen den Strafbefehl: Mit dem fornmund fristgerechten Rechtsbehelf des Bußgeldverfahrens\nbewirkt der Betroffene nicht nur die erneute, umfassende oder auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkte\nrichterliche Überprüfung der Sache in der Tat- und\nRechtsfrage oder auch nur in der Rechtsfrage. Er bewirkt vielmehr den Übergang der Sache aus dem Bereich\n\nder Verwaltung an den Richter, den Eintritt einer\nProzeßlage, die das bisherige Verfahren als bloßes\nVorverfahren erscheinen läßt (vgl. §§ 8 71 bis 77\n\nOWiG). Die zur Eröffnung des Rechtswegs (Art. 19\n\nAbs. 4 Satz 1 GG) und zur richterlichen Sachentscheidung, die in vielen Fällen endgültig ist (vgl. §§ 79,\n80 OWiG), führende Prozeßhandlung gestattet und erfordert um ihrer funktionellen Bedeutung willen eine\n\nauf sie beschränkte Beantwortung der vom Bayerischen\nObersten Landesgericht aufgeworfenen Formfrage.\n\nb) Die Materie des Ordnungswidrigkeitenrechts\nbringt es mit sich, daß in bestimmten Lebensbereichen\ndie mit Geldbuße bedrohte Handlung massenhaft in Erscheinung tritt. Das gilt vor allem für den Straßenverkehr. Die Zuständigkeitsregelungen des Bußgeldverfahrens aber führen dazu, daß gerade in diesen Bereichen, aber auch dort, wo für seltenere Verstöße\ndie Zuständigkeit zur Verfolgur.g und Ahndung zentralisiert ist, der Sitz der Verwaltungsbehörde, die den\nBußgeldbescheid erläßt und der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Betroffanen in der größeren Zahl der Fälle so weit auseinand:r liegen, daß aus Gründen der\nräumlichen Distanz die Einspruchseinlegung \"zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde\" nicht in Betracht kommt, wenn das persönliche Erscheinen des Erklärenden verlangt wird.\n\nDas ist eine verfahrensspezifische Situation in\nBußgeldsachen, für die sich im strafprozessualen Bereich keine vergleichbare Parallele findet. Auch dieser Gesichtspunkt erlaubt und gebietet es, der Beantwortung der Vorlegungsfrage keine präjudizielle Bedeu-\n\ntung für strafprozessuale Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beizumessen.\n\n2. Die funktionelle Bedeutung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid und der Gedanke der Aktualisierung\nder Formalternative \"zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde\" im Hinblick auf die verfahrensspezifische\nSituation in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren sprechen für die Zulassung der fernmündlichen Erklärung des\nEinspruchs. Durchschlagende Gegengründe ergeben sich weder aus der Vorschrift des § 67 Satz 1 (zweite Alternative) OWiG noch aus den Prinzipien, in deren Dienst die\ngesetzliche Bestimmung steht.\n\na) Daß der Wortlaut der Vorschrift die positive\nBeantwortung der Vorlegungsfrage nicht hindert, ist schon\ndem grundlegenden Beschluß des Reichsgerichts vom 11. Dezember 1905 (RGSt 38, 282) zu entnehmen. Es bestünde, so\nwird ausgeführt, kein grundsätzliches Bedenken, \"die\nMitteilung mittels Fernsprecher statt der mündlichen\nErklärung bei Gericht\" für die Revisionseinlegung zu\nProtokoll der Geschäftsstelle genügen zu lassen (RGSt\naa0 S. 285). Da das Gesetz eine bestimmte Fassung des\nProtokolls nicht vorschreibe, sei die Auffassung vertretbar, daß die Abgabe der Unterschrift durch den Beschwerdeführer entbehrlich erscheine. \"Die etwa nicht\nzu umgehende Verlesung des Protokolls\" könnte \"gleichfalls auf telefonischem Wege\" geschehen (RGSt aa0). Das\nReichsgericht hat die Revisionseinlegung \"unter Benutzung\neiner Fernsprechanstalt\" für unzulässig angesehen, weil\ndem Gerichtsschreiber \"mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Urkundsperson ein Prüfungsrecht zum mindesten\nhinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers,\n\nnamentlich aber h nsic! tlich der Ernstlichkeit der\nErklärung eingerä.mt werden müsse\", und er demgemäß\ndie Pflicht habe, vor Aufnahme ies Protokolls erst\nin eine Verhandlurg mit dem Erklärenden einzutreten,\nwas wiederum dessen persönliches Erscheinen bei Gericht voraussetze. Der Fernsprechveri“ehr in seiner\njetzigen Gestaltung sei mancherlei leicht zu Mißverständnissen führenden äußeren Störungen und Einflüssen ausgesetzt. Deshalb und wegen der Schwierigkeit\nder Feststellung der gegenüberstehenden Person verbiete es sich, ein. Protokoll zuzulassen, das nur\nauf einem telefonischem Gespräch aufbaue.\n\nDiese Argumente sind für die Vertreter der Meinung, daß ein Rechtsmittel nicht fernmündlich eingelegt werden kann, die wesentlichen geblieben (vgl.\nBVerwGE 17, 166, 168 = NJW 1964, 831, 832; BFH NJW\n1965, 174, 175; OLG Hamm NJW 1952, 276 mit abl. Anm.\nvon Dahs; OLG Düsseldorf JMBINW 1978, 229, 230).\n\nb) Soweit sie für den Rechtsbehelf des Einspruchs\ngegen den Bußgeldbescheid von Interesse sind, ist dazu\nzu bemerken:\n\naa) Dem Gesichtspunkt, daß die Prüfung der Identität und der Ernstlichkeit der Erklärung das persönliche Erscheinen des Erklärenden erfordere, kommt in\nBußgeldverfahren kaum Bedeutung zu. Hier genügt in\naller Regel die alltägliche Praxis, die es für ausreichend ansieht, daß ler Erklärende sachkundige Angaben macht. Solche Ansaben können auch im fernmündlichen Gespräch verlan;t und gemacht werden. Nichts\nanderes gilt für die P üfung der Ernstlichkeit der Er-\n\nklärung: Die telefonische Unterredung kann auch über\nsie hinreichend Aufschluß geben.\n\nbb) Zwar ist nicht zu leugnen, daß die Gefahr der\nTäuschung und des Mißverständnisses besteht, wenn die\nfernmündliche Erklärung der Einspruchseinlegung als\nausreichende Grundlage der Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde argesehen wird. Aber wer als Unbefugter täuschen will, kanr sich ebenso leicht der Schriftform und vor allem der Einlegung des Rechtsbehelfs auf\ntelegraphischem Wege bedienen, und die Gefahr des MiBßB-\nverständnisses aus technischen Gründen kann beim heutigen Stand des Fernspi’echverkehrs als so gering angesehen werden, daß es unangebracht wäre, dem Betroffenen ein technisches Hilfsmittel zu versagen, das im\nübrigen auch für das Rechtsleben unentbehrlich geworden ist.\n\nc) Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der die Entscheidung getroffen hat, von der das\nBayerische Oberste Landesgericht abweichen möchte, verweist auf das Beurkundungsgesetz, das gleichzeitige\nAnwesenheit des Erklärenden und des Aufnehmenden verlange und meint, die Vorschriften dieses Gesetzes müßten \"zumindest sinngemäß\" angewendet werden. Derselbe\nSenat hat in einem Beschluß vom 23. Februar 1977 die\nentsprechende Anwendung der §§ 9 tis 15 BeurkG abgelehnt\n(vgl. VRS 54, 361). Sie kann in der Tat nicht in Frage\nkommen. Das Reichsgericht hat klargestellt, daß und\nwarum die strafprozessualen Vorschriften über die Einlegung von Rechtsmitteln die Formgültigkeit des Protokolls der Geschäftsstelle weder von der Unterschrift\ndes Beschwerdeführers noch von der Beurkundung der\n\nVerlesung und Genehmigung abhängıg machen (RGSt 48,\n\n78, 80, 84). Für die Niederschri:'t über die Einle-\n\ngung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid kann\nnichts anderes gelten. Es genügt, daß das Schrift-\n\nstück die Verwaltungsbehörde, den Tag der Einlegungserklärung, die Person des Erklärenden und den Inhalt\nseiner Erklärung angibt und daß es vom beurkundenden\nBeamten oder Angestellten unterschrieben wird (vgl.\n\nEb. Schmidt, Lehrkomm. StPO II § 314 Erl. 3). Reichen\naber diese Erfordernisse aus, be;teht kein Anlaß, aus\nformellen Gründen auf \"zumindest sinngemäße\" Anwendung\nder Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes zu dringen\nund die gleichzeitige Anwesenheit desjenigen, der die\nEinlegung des Einspruchs erklärt und desjenigen, der\n\ndie Erklärung in einer Niederschrift festhält, für unabdingbar anzusehen. Das gilt um ::o mehr, seit anerkannt\nist, daß die Frist für die Einleging eines Rechtsmittels\nin Schriftform auch gewahrt wird, wenn vor Fristablauf\nein (auch nur fernmündlich aufgegebenes) Telegramm, das\ndie Rechtsmittelerklärung enthält, an eine zur Entgegennahme befugte Person des zuständigen Gerichts fernmündlich durchgegeben und von ihr ein den Wortlaut wiedergebender Aktenvermerk gefertigt wird (BGHSt 14, 233,\n239). Es würde jederfalls in dem auf Vereinfachung und\nrationelle Gestalturg angelegten Bußgeldverfahren als\nkaum verständliche Inkonsequenz erscheinen, wenn man\nbei der anderen Einlegungsform zwı Zwecke der Identitätsprüfung am Postulat der persönlichen Anwesenheit des\nErklärenden festhielte.\n\nad) Im Interesse der Rechtssicherheit und eines ge-\n. ordneten Gangs der Rechtspflege können weder der Instanzenzug noch der Rechtsweg schrankenlos offen stehen. Die\n\n- 10 -\n\nAuslegung der Vorschriften, die den Zugang regeln,\nmuß diesem Interesse Rechnung tragen. Es besteht jedoch kein Grund, die Eröffnung des Rechtswegs von\nformalen Voraussetzungen abhängig zu machen, die als\neine Art förmlicher Stolpersteine den Rechtsschutz\ndes Bürgers einschränken.\n\nDas für Rechtssicherheit und einen geordneten\nGang der Rechtspflege unerläßliche Minimum formeller\nErfordernisse kann und muß durch die Niederschrift gewahrt werden. Ihrer sorgfältigen Abfassung steht auch\nim Falle fernmündlicher Erklärung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid in aller Regel nichts im Wege.\nTreten ausnahmsweise Verständigungsschwierigkeiten,\nvorzeitige Gesprächsunterbrechungen oder andere Störungen auf, die zu mangelnder Eindeutigkeit oder zur Verkürzung des wesentlichen Inhalts der Erklärung führen,\nsind die Tatsache des Auftretens und (wenn möglich)\nder Grund dafür zu vermerken. Die Frage nach den sich\ndaraus ergebenden rechtlichen Folgen kann nur von Fall\nzu Fall entschieden werden. Die Beurkundung (vgl. III.\n2. c) muß sich auf die Tatsache erstrecken, daß der\nRechtsbehelf fernmündlich eingelegt worden ist.\n\nIV. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des\nBundesfinanzhofs (vgl. III. 2. a) nötigen nicht zur\nAnrufung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe. Sie betreffen die Auslegung von Rechtsmittelvorschriften, deren Sinn und Zweck mit der Regelung\ndes § 67 Satz 1 OWiG weder in einem äußeren noch in\neinem inneren Zusammenhang steht.\n\n- 11 -\n\nVv. Die Entscheidung des Senats entspricht dem\nAntrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Loesdau Zipfel\n\nHerdegen Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-20/1-str-164-79","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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