{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-18_1_StR_752_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-18","aktenzeichen":"1 StR 752/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 752/79 URTEIL\n1%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauschlosser Josef B uni\naus SED, zeboren zm ug 1955 in AU,\n\n2. den Installateur Wolfgang T mB aus em,\ndort geboren am ui 1957,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Landfriedensbruchs u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Woesner,\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WR in der Verhandlung,\nStaatsanwalt uw bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Ms\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n16. Mai 1979 wird verworfen, jedoch wird\n\nder gegen den Angeklagten TWW gerichtete\nSchuldspruch ergänzt und wie folgt neu gefaßt:\nDer Angeklagte ist des unbefugten Erwerbs\neiner Schußwaffe sowie des Landfriedensbruchs,\nbegangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer\nSchußwaffe, schuldig.\n\nDie Revision des Angeklagten PinnmEE»\n\ngegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte PB träct die Kosten\nseines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die den Angeklag-\n\nten DE und TEE insoweit ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Din\nwegen Landfriedensbruchs, begangen in Tateinheit mit\nMißbrauch von Abzeichen und fahrlässiger Körperverletzung,\nzur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten TEE hat die Strafkammer des Landfriedensbruchs,\nbegangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nsowie des unbefugten Erwerbs einer Schußwaffe schuldig\nbefunden und gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr fünf Monaten erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Sie erstrebt die Verurteilung beider Angeklagten auch wegen versuchten Totschlags\noder gefährlicher Körperverletzung im Fall Ws. Die\nRevision des Angeklagten DEE wendet sich mit der\nallgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie es unterließ,\nden Zeugen WB in der Hauptverhandlung zu vernehmen\nund sich auf diese Weise ein Bild davon zu verschaffen,\nob der Zeuge dem Angeklagten TER an Körperkräften\nweit überlegen war oder ob das, wie die Beschwerdeführerin behauptet, nicht zutraf.\n\nWEN war zur Hauptverhandlung am 14. Mai 1979\nals Zeuge geladen. Am 3. Mai 1979 erschien die Mutter\ndes Zeugen beim Amtsgericht NEM und erklärte, ihr\nSohn befinde sich nach einem Verkehrsunfall im Unfallkrankenhaus MP und werde dort voraussichtlich noch\netwa 12 bis 13 Wochen verbleiben müssen (HA 166). Daraufhin ließ die Strafkammer den Zeugen am 11. Mai 1979\nkommissarisch vernehmen (HA 181). Eine Vernehmung am\nKrankenbett durch das erkennende Gericht wäre nach dem\nschweren Verkehrsunfall des Zeugen kein geeignetes Mittel gewesen, dessen Körperkräfte vor der Schußverletzung\nund vor dem Unfall zu beurteilen. Es ist deshalb nicht\nzu beanstanden, daß die Strafkammer ihre Feststellung\nzur Relation der Körperkräfte der Beteiligten allein auf\nGrund der Angaben der anderen Zeugen und der Angeklagten\ngetroffen hat. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat\nauch keinen Antrag mit dem Ziel der Vernehmung des Zeugen\nvor dem erkennenden Gericht gestellt, sondern im Gegenteil\nerklärt, die nochmalige Vernehmung des Zeugen WB werde\n\"nichts neues\" bringen (HA 195), und sodann in Überein-\n\nstimmung mit den anderen Verfahrensbeteiligten auf die\nerneute Vernehmung dieses Zeugen ausdrücklich verzichtet (HA 196).\n\nII. Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet,\n\n1. a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nTUE habe sich des Landfriedensbruchs, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte\nbeteiligte sich als Täter an Gewalttätigkeiten gegen eine\n\"feindliche\" Rockergruppe und an Bedrohungen dieser Gruppe mit Gewalttätigkeiten, die von seiner Rockergruppe mit\nvereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen wurden und begangen werden sollten. Die Gewalttätigkeiten bestanden im Schlagen mit Knüppeln und Stuhlbeinen und im Werfen mit Beilen und einem\nMaßkrug. Insbesondere durch den Warnschuß, den der Angeklagte in der Gaststätte \"Big Ho\" aus der mitgeführten Pistole abgab, gefährdete er selbst in hohem Maße zahlreiche Menschen im Lokal. Mit bedingtem Vorsatz verletzte\ner durch den Schuß den Zeugen KR am linken Knie.\n\nb) In Tateinheit damit verwirklichte der Angeklagte\nThomas den Tatbestand des unerlaubten Führens einer Schußwaffe (§§ 1, 35, 53 Abs. 1 Nr. 3 a, b WaffG). Er führte\ndiese Waffe, da er die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung ausübte (§ 4 Abs. 4 WaffG). Zwischen\n§ 125 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und dem genannten Tatbestand des\nWaffengesetzes ist Tateinheit möglich. § 125 a Abs. 1\nNr. 1 StGB erfaßt auch die Fälle, in denen der Täter die\nSchußwaffe mit Erlaubnis gemäß § 35 WaffG führt. Geschieht\ndas unerlaubt, so verwirklicht der Täter weitergehendes\nUnrecht.\n\nDer Schuldspruch enthält keine Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangenen unerlaubten Führens einer\nSchußwaffe. Er muß deshalb ergänzt werden,\n\nAuf den Einzelstrafausspruch von einem Jahr drei\nMonaten hat die Vervollständigung des Schuldspruchs keinen\nEinfluß. Die Strafkammer hat das durch das unerlaubte Mitführen der Schußwaffe verwirklichte zusätzliche Unrecht\nerkannt und offenbar nur aus Rechtsgründen von einer zusätzlichen Verurteilung abgesehen, Angesichts der sonstigen\nStrafzumessungsgründe ist die Annahme gerechtfertigt, daß\ndie Hinzufügung des Tatbestandes des Waffengesetzes nicht\nzu einer höheren Bestrafung geführt hätte,\n\nc) Die Verurteilung wegen des in Tatmehrheit begangenen unerlaubten Erwerbs der Schußwaffe (§§ 1 Abs. 1, 4\nAbs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 a.a)WaffG) wird dadurch nicht berührt. Der Erwerb lag drei Wochen vor der Schlägerei der\nRockergruppen und stellt eine selbständige Handlung dar.\n\nd) Ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint das Landgericht den Tatbestand des versuchten Totschlags oder\neiner weiteren gefährlichen Körperverletzung, begangen\ndurch den Schuß auf den Zeugen WEB auf der Straße\nvor der Gaststätte.\n\naa) Zu Recht nimmt die Strafkammer insoweit eine\nNotwehrlage an.\n\nVor dem Lokal \"BI How\" gingen die tätlichen\nAuseinandersetzungen zwischen den Rockergruppen weiter,\nDer Angeklagte TER stand, unschlüssig wartend, einige\n\nZeit auf der gegenüberliegenden Straßenseite. |\nerkannte ihn dort und stürmte, gefolgt von drei weiteren\nMitgliedern seiner Gruppe, aus einer Entfernung von\n\n8 Metern auf den Angeklagten zu. Dabei schrie er: \"Da\n\nist ja die Sau, du kommst als erster dran!\" Noch im Lokal\nhatte er erklärt, er werde TEE so zusammenschlagen, daß\ner auf einer Bahre fortgetragen werde. Der Angeklagte\nTEE wunte das. PER, der mit WERE voranstürmte, war\nmit einem Stuhlbein bewaffnet. Der Angeklagte geriet in\nAngst vor den Angreifern, zumal WE ihm als Schläger\nbekannt war. Er wollte zunächst seine Pistole aus der\nManteltasche ziehen, um den Angriff WO durch Drohung\nmit der Waffe abzuwehren. Das gelang jedoch nicht. Deshalb\nschoß er mit Verteidigungswillen in Richtung auf Wi\nund verletzte ihn.\n\nDas Verhalten WEB stellte einen gegenwärtigen\nrechtswidrigen Angriff dar. Gegen ihn durfte der Angeklagte TER sich mit den erforderlichen Mitteln zur\nWehr setzen (§ 32 StGB).\n\nbb) Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung\nist grundsätzlich nach der Kampflage zu beurteilen, in\nder sich der rechtswidrig Angegriffene oder von einem\nAngriff unmittelbar Bedrohte im Zeitpunkt seiner Verteidigung befindet. Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel und\ndas Maß der Verteidigung, das aufgewendet werden muß,\num den Angriff schnell und wirksam zu beenden, bestimmen die Art der Abwehr. Der Angegriffene darf das Verteidigungsmittel wählen, das die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt.\n\nDas gilt selbst bei körperlicher Unterlegenheit des Angreifers, erst recht aber bei einem zu Ungunsten des\nAngegriffenen bestehenden Kräfteverhältnis. Weder ist\nim Rahmen des § 32 StGB der Gebrauch einer Waffe verboten, wenn der Angreifer unbewaffnet ist, noch ist\neine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und\ndem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich, solange die Verletzung des Angreifers nicht\naußer jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden Schaden steht und somit nur rechtsmißbräuchlich ist (BGH,\nUrteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 219/75 - m. Nachw.).\n\nDieses Verteidigungsrecht erfährt allerdings eine\nEinschränkung, wenn der Angegriffene die Notwehrlage\nschuldhaft herbeigeführt hat. Er muß dann, sofern die\nMöglichkeit dazu besteht, zunächst versuchen, dem Angriff überhaupt auszuweichen. Nur wenn sich ihm diese\nMöglichkeit nicht bietet, ist er zu der erforderlichen\nVerteidigung befugt. Auch dann sind ihm noch Grenzen\ngesetzt. Er muß sich zunächst mit Abwehrhandlungen begnügen, bei denen es von vorneherein nicht eindeutig\nsicher ist, daß sie den Angreifer sofort und endgültig\nvon der Fortsetzung seines Angriffs abhalten werden.\nErst dann darf er das unbedingt sichere und sofort\nwirkende, aber unter Umständen lebensgefährliche Mittel\nzur Anwendung bringen. Dabei braucht seine Zurückhaltung\nnicht so weit zu gehen, daß er Gefahr läuft, selbst\nschwer verprügelt zu werden oder ernsthafte Verletzungen\nzu erleiden (BGHSt 26, 143, 145).\n\ncc) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Erforderlichkeit des Abwehrverhaltens des Angeklagten bejaht.\n\nDer Angeklagte führte zwar seine Notwehrlage durch\nsein vorheriges Verhalten in der Gaststätte gegenüber\nder Rockergruppe des Wi vorwerfbar herbei. Er gab\neinen Warnschuß ab und verletzte dadurch ein Mitglied\nder gegnerischen Gruppe. Auf diese Weise erregte er\nderen Wut. Er hatte aber im entscheidenden Augenblick\nkeine Möglichkeit, dem Angriff des WE und seiner\ndrei Begleiter auszuweichen. Während sich die Rockergruppen vor dem \"BI How\" prügelten, stand er zunächst abseits auf der gegenüberliegenden Straßenseite.\nEr beteiligte sich nicht mehr an der Schlägerei, ein\nAngriff auf ihn fand in dieser Phase des Geschehens\nnicht statt. Er wartete ab, was ohne ihn auf der anderen Seite der Straße geschah. Die Angriffssituation entstand für ihn erst, als WB ihn plötzlich wahrnahm\nund mit dem Ausruf \"Da ist ja die Sau\" mit seinen drei\nHelfern auf ihn losstürmte. Gegenüber diesem Angriff\ngab es für TIEM kein Entrinnen. Die Angreifergruppe\nwar nur 8 Meter entfernt und fest dazu entschlossen,\nihn zusammenzuschlagen. WEIN war dem Angeklagten an\nKörperkräften weit überlegen, der gleichfalls körperlich weit\nüberlegene PEN mit einem Stuhlbein bewaffnet. Der Angeklagte hatte \"keine Chance, sich dem bevorstehenden Angriff durch die Flucht zu entziehen\" (UA S. 11). Sein\nlanger Mantel hätte ihn am Laufen gehindert. Er versuchte\nzunächst, den Angriff durch Drohen mit der Waffe abzuwehren. Das mißlang, weil er die Pistole nicht aus der Manteltasche ziehen konnte. Erst dann setzte der Angeklagte\ndas sichere, aber lebensgefährliche Mittel ein, indem er\nin Richtung auf WEB schoß. Damit sind die rechtlichen\nErfordernisse einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden\nAbwehr hinreichend dargetan.\n\n- 10 -\n\ndd) Die gegen die Annahme des Landgerichts gerichteten Einwände der Revision gehen fehl.\n\nEs ist richtig, daß die Drohung des Wil, «ie\ndieser im Lokal geäußert hatte, dem Angeklagten bekannt\nwar. Aus dieser Bermerkung folgt jedoch nicht, daß ein\nAngriff des WEM auf ihn, der auf der anderen Straßenseite der Schlägerei der Gruppen tatenlos zusah, unmittelbar bevorstand. Die Drohung ist ein typischer Ausdruck der\nin Rockergruppen üblichen Kraftmeierei. WEB und seine\nHelfershelfer beteiligten sich zunächst an der Auseinandersetzung der Gruppen auf der Straße. Zu diesem Zeitpunkt\nstand noch keineswegs fest, daß WEB sich aus dem Getümmel lösen und auf den abseits stehenden Angeklagten\nlosstürmen würde. Er konnte durch die Schlägerei so in\nAnspruch genommen sein, daß ein Ausbrechen in Richtung\nauf den Angeklagten gar nicht möglich war. Er hätte den\nAngeklagten auch übersehen oder sich bewußt auf das Prügeln\nmit den anderen Gruppenmitgliedern beschränken können. Der\nAngriff auf den Angeklagten begann erst, als Widmann überrascht feststellte: \"Da ist ja die Sau!\", Unter diesen\nUmständen brauchte die Strafkammer nicht zu erörtern, ob\nes dem Angeklagten möglich war, anderswo Schutz zu suchen,\nstatt unschlüssig aus der Entfernung dem Treiben zuzusehen.\nDaß der Angeklagte nach Abgabe des Schusses ungehindert\nfliehen konnte, lag daran, daß VER kanpfunfähig geworden war. Es bedeutet keineswegs, daß der Angeklagte schon\nbei Beginn des Angriffs hätte flüchten können. Eines weiteren Warnschusses bedurfte es nicht, weil die Beteiligten\nschon nach dem ersten Warnschuß im Lokal wußten, daß der\nAngeklagte eine Schußwaffe mit sich führte und notfalls\nentschlossen war, von ihr Gebrauch zu machen. Daß der An-\n\n- i1 -\n\ngeklagte die Waffe unerlaubt führte, ändert hier nichts\nan seinem Notwehrrecht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb\ndie Zubilligung einer Verteidigungsmöglichkeit unter den\ngegebenen Umständen allgemein zu einem Verstoß gegen das\nWaffengesetz ermuntern soll.\n\n2. Da eine Verurteilung des Angeklagten Ti wegen\ndes Schusses, den er auf WW zbsat, entfällt, ist auch\nder Angeklagte EEE insoweit von einem strafrechtlichen Vorwurf freizustellen.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Dis ist\nunbegründet.\n\nInsbesondere bestehen gegen die Verurteilung wegen\nfahrlässiger Körperverletzung keine rechtlichen Bedenken.\nDie gegnerischen Rockergruppen, etwa 15 bis 20 Personen,\nnahmen, bewaffnet mit Beilen, Stuhlbeinen, Knüppeln, einer\nSprühdose und einem Maßkrug, auf der Tanzfläche des Lokals\nAufstellung. Die Maße dieser Fläche werden mit 3,50 Meter\nmal 7,50 Meter angegeben (UA S. 8). Als die Schlägerei\nbegonnen hatte, forderte der Angeklagte DEE den\nAngeklagten TER auf, einen Warnschuß abzugeben. Bierschneider wollte nicht, daß dadurch jemand verletzt wird.\nTOEEER schoS in Richtung \"nach leicht schräg unten\" und\ntraf den Zeugen KB ins Knie. Die Strafkammer erhebt\ngegen den Angeklagten BB den Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil er \"aus Sorglosigkeit nicht bedachte, daß\ndies bei den zahlreichen Menschen im Lokal ohne weiteres\neintreten kann\" (UA S, 9). Sie stellt fest, es sei für den\nAngeklagten DEE, \"sen durch seine Ausbildung bei\nder Bundeswehr die Gefährlichkeit der Schußabgabe durch\n\n- 12 -\n\neine Pistole in einem von zahlreichen Menschen besuchten\nRaum bewußt war, jedoch möglich gewesen, vorherzusehen,\n\ndaß durch diesen Schuß ein Mensch verletzt wird\" (UA S. 16).\nDiese Erwägungen tragen die Verurteilung. Angesichts der Enge\ndes Raumes, in dem sich die Rockergruppen prügelten, war\ndie Aufforderung zur Abgabe eines Warnschusses in hohen\nMaße leichtfertig. Selbst wenn TEE statt in den Boden\n\nin Richtung auf die Decke gezielt hätte, wäre die Möglichkeit einer Verletzung in der turbulenten und beengten\nSituation durch ein Fehlgehen oder Abprallen des Schusses\nnoch naheliegend gewesen,\n\nDie Strafzumessungserwägungen bieten keinen Anlaß\nzu rechtlicher Beanstandung.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nKuhn Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/1-str-752-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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