{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-18_1_StR_713_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-18","aktenzeichen":"1 StR 713/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _ 713/79 URTEIL\nar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Oswald Jg aus rl,\ngeboren am EEE 1912 ir. Nguniig,\n\nLkrs. A EEE: zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Ulsamer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 2\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n16. Mai 1979 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge wird eine Verletzung der\nAufklärungspflicht geltend gemacht. Die Strafkammer hätte\n- insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten - die Frage der Schuldfähigkeit prüfen müssen, und\nzwar durch Anhörung eines Sachverständigen. Diese Rüge\nberührt den Schuldspruch nicht, führt aber zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nDer Angeklagte hatte zur Tatzeit das 60. Lebensjahr\nüberschritten, Er hat sich an einem erst achtjährigen Kind\naus seinem Bekanntenkreis vergriffen, das sich nach den\nUrteilsfeststellungen zwei Jahre lang als ungeeignet für\ndas eigentliche Begehren des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr, erwies; nach dem erzwungenen Abbruch der Beziehungen zu dem Kind hat der Angeklagte bis zu seiner\nVerhaftung über zwei Jahre lang offenbar wieder einen\neinwandfreien Lebenswandel geführt. Das Alter des Angeklagten, sein vor und nach der Tat einwandfreier Lebenswandel und die Besonderheiten des festgestellten Tatgeschehens hätten der Strafkammer Anlaß geben müssen, die\n\nFrage seiner durch einen Altersabbau möglicherweise verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu prüfen und durch\nAnhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu klären.\nEin solcher Altersabbau ist für einen Nichtsachverständigen nicht ohne weiteres zu erkennen (vgl. BGH NJW 1964,\n2213; BGH, Beschluß vom 15. November 1967 - 4 StR 511/67).\n\n2. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen\nÜberprüfung ebenfalls stand. Anhaltspunkte dafür, daß\nder Angeklagte schuldunfähig gewesen sein könnte, ergeben sich auch nicht aus dem Revisionsvorbringen,.\n\nDer von der Revision behauptete Widerspruch in den\nStrafzumessungserwägungen besteht nicht. Rechtlich unbedenklich konnte das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, daß die Eltern des geschädigten Kindes allzu arglos und vertrauensselig gegenüber\ndem Angeklagten waren und ihm seine Tat damit erleichterten (UA S. 31), und andererseits den Mißbrauch der\nVertrauensstellung des Angeklagten gegenüber dem Kind\nund als Freund der Familie strafschärfend werten (UA S. 32).\nDie Strafkammer hat hier verschiedene Umstände verschieden beurteilt.\n\nDer behauptete Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt\ngleichfalls nicht vor. Es stellt keinen Verstoß gegen\ndas Verbot der Doppelverwertung dar, wenn der Tatrichter auf die Tatsachen, die ihn zur Bejahung eines besonders schweren Falles veranlaßt haben, in späteren\nZumessungserwägungen nochmals zurückkommt (BGH VRS 9,\n350, 351; BGHSt 16, 351, 353; BGH, Urteile vom 27. Februar\n1975 - k StR 19/75 - und vom 5. Oktober 1976 - 1 StR 322/76).\n\nEine Verletzung des sachlichen Rechts, die - im\nVerein mit der erörterten Verfahrensrüge - zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, liegt hier Jedoch darin,\ndaß sich die Strafkammer zur Frage verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Altersabbaus nicht\näußert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Loesdau Woesner\nKuhn Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/1-str-713-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/1-str-713-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.416128+00:00"}}