{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-18_1_StR_452_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-18","aktenzeichen":"1 StR 452/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 452/79 URTEIL\nAlan.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebswirt Helmutn A aus stugww.\ngeboren am B 1945 in Liu,\n\n- Sachbezeichnung: DW u.a. -\n\nwegen Untreue u.a.\n\nSr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Ulsamer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt HB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hg wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n23. Dezember 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte HM wegen Beihilfe zum Bankrott in Tateinheit mit\nfortgesetztem versuchten Betrug und\nder Mitangeklagte BB wegen Bankrotts\nin Tateinheit mit fortgesetztem versuchten Betrug verurteilt worden sind (Fall\n\nBu und Ho, Adschnitt B V\n\nder Urteilsgründe);\n\n-\n\n2. soweit der Angeklagte HB wegen Schuldnerbegünstigung in Tateinheit mit versuchten\nBetrug verurteilt worden ist (fingierte\nSicherungsübereignungen, Abschnitt C III\nder Urteilsgründe);\n\n53. im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten H@W;\n\n4. im Ausspruch über die Gesamtstrafe des\n\nMitangeklagten Bw.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HP und den\nMitangeklagten DER wegen Untreue, versuchten Betrugs\nund Konkursdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\nDie Revision des Angeklagten HM rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie führt teilweise - im Ergebnis\nauch hinsichtlich des Mitangeklagten BW - zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Die in der Revisionsrechtfertigung geltend gemachten einzelnen Beanstandungen können allerdings das Rechts-\n“ mittel nicht begründen.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus\nder Tatsache, daß Rechtsanwalt Dr. KB die (fingierten)\nDarlehensverträge nach Überarbeitung ohne Hinweis auf\nstrafrechtliche Bedenken zurückgegeben hat, nicht entnehmen, daß sich der Angeklagte im Verbotsirrtum befunden hat. Es kann offen bleiben, ob sich der Rechtsanwalt\nrichtig verhalten hat; weder aus den Urteilsgründen noch\naus den Ausführungen der Revisionsrechtfertigung ergibt\nsich aber, aus welchem Grunde der Beschwerdeführer angenommen haben sollte, daß es rechtlich erlaubt sei, Verträge zu fingieren, um den Gläubigern die Realisierung\nihrer berechtigten Ansprüche unmöglich zu machen oder\nzu erschweren,\n\n2. Aus den Urteilsgründen (UA S. 32) ist nicht zu\nentnehmen, daß Rechtsanwalt Dr. KEEP ohne Auftrag des\nAngeklagten die Darlehensforderungen zur Tabelle angemeldet und abgesonderte Befriedigung beantragt habe.\nDie Bemerkung (UA S. 40), der Angeklagte habe selbst\neingeräumt, daß die angemeldete Forderung ihn selbst\nüberrascht habe, bezieht sich, wie aus dem Zusammenhang\nhervorgeht, ersichtlich nur auf die Höhe der Forderung.\n\nII. Dagegen ergibt die auf die allgemeine Sachrüge\nhin gebotene Prüfung folgende rechtliche Bedenken:\n\n1. Im Fall BrB-Ho (Abschnitt B V des\n\nUrteils, UA S. 18 bis 21) sind der Mitangeklagte DB\n\nhr\n\ndes Bankrotts im Sinne.des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\n(in Tateinheit mit versuchten Betrug), der Angeklagte\nHN der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen worden.\nDiese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht haltbar.\nDEE hätte als Mitgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der in Konkurs geratenen\n(FH nur durch solche Handlungen den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen können,\ndie er für die GubH und (wenigstens auch) in <eren Interesse vornahm (BGHSt 6, 314, 316, 317; BGH, Beschluß\nvom 3. Mai 1979 - 1 StR 609/78). DEE und der Beschwerdeführer handelten Jedoch eigennützig, weil sie\ndie Forderungen der Gemeinschuldnerin der - von beiden\nAngeklagten neu gegründeten - Firma Fo- und\nMO SnoH\" zukommen lassen wollten und dies im\nFall Bu auch erreichten.\n\nDas Verhalten wird aber unter dem Gesichtspunkt\nder Untreue beurteilt werden müssen. Ob der Beschwerdeführer als Gehilfe oder als Täter mitgewirkt hat, läßt\nsich aus den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Er hatte schließlich in der Firma faktisch die Stellung eines Geschäftsführers inne (UA S. 15,\n22). Fraglich ist aber, ob er im strafrechtlich bedeutsamen Zeitpunkt (als er die lückenhafte Debitoren-Liste\naufstellte) noch treupflichtig gegenüber der GmbH war.\nEs ist nicht festgestellt, ob diese Firma nach Konkurseröffnung am 18. Februar 1971 noch Tätigkeiten entfaltete und ob der Angeklagte HM noch eine Funktion als\nfaktischer Geschäftsführer in der Firma hatte,\n\nDas Urteil mußte deshalb in diesem Punkt aufgehoben\nwerden, und zwar gemäß § 357 StPO auch, soweit der Mitangeklagte BB Hiervon betroffen ist.\n\n2. Auch im Fall der fingierten Sicherungsübereignungen (Abschnitt C III der Urteilsgründe, UA S. 30 bis\n33) hat der Beschwerdeführer nicht die Gemeinschuldnerin\nbegünstigt, sondern eigennützig mit dem Ziel gehandelt,\nder neu gegründeten \"T- und Vu mp\" die\nInventarstücke zuzuschieben. Diese noch vor Konkurseröffnung (nämlich Ende 1970) vorgenommenen Manipulationen\nkönnen ebenfalls als Untreuehandlungen des Beschwerdeführers angesehen werden. Das Urteil unterliegt daher\nauch insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung,\n\nIII. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue im\nFall C II der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden, Es ist jedoch nicht völlig auszuschließen, daß\ndie hierfür festgesetzte Geldstrafe (UA S. 56) durch die\nSchuldsprüche in den anderen Fällen beeinflußt worden ist.\nDer Senat hat deshalb bei dem Angeklagten HM den gesamten Strafausspruch aufgehoben, während die Erstreckung\n\nder Aufhebung auf den Mitangeklagten BEE nur den\ngegen diesen ergangenen Ausspruch über die Gesamtstrafe erfaßt.\n\nPikart Loesdau Woesner\nKuhn Ulsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/1-str-452-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-18/1-str-452-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.394377+00:00"}}