{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-11_1_StR_736_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-11","aktenzeichen":"1 StR 736/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 _StR_736/79 BESCHLUSS\n11/12\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Helmut N EB , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ii 133. in Hg,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nNu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n9. Juli 1979 hinsichtlich der in den Fällen 2?\nund 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die .\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird als unbegründet verworfen.\n\nBa u)\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:\n\n„Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer \"gemäß\n\n§ 48 StGB im Einzelfall Jeweils von einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten\" ausgegangen (UA S. 14,\n15). Außerdem hat sie sich bei der Verhängung der\nEinzelstrafen jeweils \"an der untersten Grenze des\nStrafrahmens orientiert\" (UA S. 15). Die in den\nFällen 2 und 7 der Urteilsgründe (UA S. 11, 12) dengemäß verhängten Einzelstrafen von 7 bzw. 6 Monaten\nFreiheitsstrafe hat das Landgericht darüber hinaus\ndamit begründet, daß es in diesen beiden Fällen wegen\ndes Steckenbleibens im Versuchsstadium gegenüber den\nfür die übrigen - vollendeten - Taten verhängten\nEinzelstrafen \"eine niedrigere Strafe verhängt\" habe\n(UA S. 16). Angesichts der Höhe der tatsächlich für\ndie übrigen - vollendeten - Taten verhängten Einzelstrafen lassen diese Darlegungen besorgen, daß die\nStrafkammer rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist,\nbei einem Versuch des Diebstahls, unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen, dürfe sie nicht\neine Strafe unter der für den Rückfall bei einer\nvollendeten Tat vorgesehenen Mindeststrafe von 6 Monaten (§ 48 StGB) verhängen, zumal die Urteilsgründe\nauch die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den\n\n§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ünerwähnt lassen. Danach\nkönnen die in den Fällen 2 und 7 der Urteilsgründe\n(UA S. 11, 12) verhängten Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen\nbleiben. Ein Einfluß der in den Fällen 2 und 7 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf die übrigen Einzelstrafen kann dagegen ausgeschlossen werden.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb\ndas Urteil hinsichtlich der in den Fällen ? und 7 der\nUrteilsgründe erkannten Einzelstrafen sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im übrigen hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.\n\nPikart Woesner Zipfel\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-11/1-str-736-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-11/1-str-736-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.249206+00:00"}}