{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-11_1_StR_714_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-11","aktenzeichen":"1 StR 714/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 714/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Arbeiterin Mira M EB , zeborene Meg,\naus ME, geboren am um 19:8 in zZ (Suco-\n\nslawien),\n\nwegen Mordes\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nzipfel,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin iii\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I von\n\n5. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten\nmit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nDie Ablehnung des auf die Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit der\nAngeklagten gerichteten Hilfsbeweisamtrages läßt keinen\nRechtsirrtum erkennen. Der vom Schwurgericht gehörte\nSachverständige Dr. DEE, Facharzt für Psychiatrie\nund Leitender Medizinaldirektor im Psychiatrischen\nKrankenhaus Mi-H, hat ausdrücklich erklärt,\ner habe sich in seiner wissenschaftlichen Arbeit besonders dem Problemkreis der sexuellen Hörigkeit gewidmet. Weder im Hilfsbeweisamtrag noch in der Revisionsbegründung sind überlegene Forschungsmittel des vom Verteidiger benannten weiteren Sachverständigen dargetan.\n\nII. Das Urteil kann aber wegen eines sachlichrechtlichen Mangels nicht bestehenbleiben.\n\n1. Die Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes sind rechtsirrtunsfrei festgestellt.\n\nDas angefochtene Urteil führt dazu u.a. aus:\n\"Die Angeklagte war sich über den lebensbedrohlichen\nZustand Yvonnes und auch darüber im klaren, daß Yvonne\nunweigerlich sterben würde, wenn sie nicht alsbald\nordnungsgemäß versorgt würde. Diese klar erkannte Folge\nnahm die Angeklagte billigend in Kauf ...\". In anderem\nZusammenhang heißt es, es stehe fest, \"daß sich die\nAngeklagte bei ihrer geistigen Ausstattung sowohl\nüber den lebensbedrohenden Zustand des Kindes wie\nauch darüber im klaren war, daß es sterben könnte,\nwenn es nicht versorgt werden würde. Wer in Kenntnis\ndieser Umstände sein vom Tode gezeichnetes Kind über\neinen Zeitraum von zweieinhalb Tagen und drei Nächten\nohne Essen und Trinken allein seinem Schicksal überläßt,\nrechnet zumindest damit, daß der Tod eintreten kann,\nund nimmt diese als möglich vorgestellte Folge billigend\nin Kauf\".\n\nDamit ist den rechtlichen Erfordernissen des bedingten Vorsatzes genügt. Auch die Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit ist hinreichend vollzogen.\n\n2. Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen\nBeweggründe ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht wertet als niedrigen Beweggrund\ndie \"ungehemmte, triebhafte Eigensucht\" und \"krasse\nSelbstsucht\" der Angeklagten, \"die ihr Handeln als\nverachtenswert und auf tiefster sittlicher Stufe stehend\nerscheinen läßt\" (UA S. 43). Der Tatrichter sieht diese\nMotive in dem Umstand verwirklicht, daß die Angeklagte\n\n\"ihr Kind verhungern und verdursten ließ, nur um ihre\nZeit in Lokalen zu verbringen, um in Gesellschaft\nvon Männern Alkohol zu trinken und um mit dem Zeugen\nPO zusammen sein zu können\". Sie überließ das\nKind dem Hungertode, obwohl hochwertige Kindernahrung\nin der Wohnung in ausreichender Menge vorhanden war.\n\nBeweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner\nsittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf.\n tiefster Stufe stehen (BGHSt 3, 132 ständ. Rspr.).\n\nDazu kann auch ungehemmte triebhafte Eigensucht gehören. Unterliegt der Täter diesem Trieb so stark, daß\ner um seinetwillen die menschlichen Hemmungen überwindet\nund vorsätzlich - auch durch Unterlassung - tötet, so\nsinkt er unter das Mindestmaß der Anforderungen herab,\ndie die Rechtsgemeinschaft an ihn stellen muß. Er verleugnet die sittliche Verantwortung bewußt so stark,\ndaß der Antrieb seines Tuns kein Verständnis mehr verdient, sondern nur noch Verachtung (BGHSt 3, 132, 133).\nEinen solchen niedrigen Beweggrund bejaht das Schwurgericht hier nach Würdigung der Gesamtumstände der\n\nTat und der Persönlichkeit der Angeklagten ahne erkennbaren Rechtsirrtum. Zwischen Tatanlaß und -erfolg\nbesteht ein krasses Mißverhältnis (BGH NJW 1954, 565\nNr. 22). Die vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1977,\n1925) unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorausgesetzte besondere Verwerflichkeit\ndes Verhaltens der Angeklagten ist gegeben. Dem steht\nauch nicht entgegen, daß die Angeklagte mit bedingtem\nVorsatz handelte.\n\n3. Das Schwurgericht stellt jedoch nicht fest, daß\ndie Angeklagte sich der Umstände bewußt war, die den\nAntrieb für ihr Verhalten zu einem besonders verwerflichen machten (BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140;\n\nBGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76). Soweit\ntriebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese\nvom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951\n\n- 1 StR 267/51 - und vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76;\nBGH bei Holtz in MDR 1978, 805).\n\nDazu enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen. Für sie bestand umso mehr Veranlassung, als\nsich die Schwurgerichtskammer die Befunde der Sachverständigen zu eigen macht, die die Angeklagte als\n\"süchtige Trinkerin an der Grenze von der kritischen\nzur chronischen Phase des Trinkens\" (UA S. 38) und\nals einfach strukturierte Persönlichkeit bezeichnen,\ndie zu Ausweichtendenzen und geringer Selbstreflexion\nneigt, \"wobei der längere Alkoholmißbrauch sie moralisch\nnivelliert hat\" (UA S. 36). Ob die Angeklagte trotz\ndieser psychischen Eigenschaften und der festgestellten\nVerwahrlosungserscheinungen noch in der Lage war,\ndie Verwerflichkeit ihres Verhaltens zu erkennen, ihre\nungehemmte triebhafte Eigensucht gedanklich zu beherrschen\nund willensmäßig zu steuern, bleibt offen. Dieser sachlichrechtliche Mangel kann auch bei Heranziehung des\n\nGesamtinhalts der Urteilsgründe nicht behoben werden. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben.\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-11/1-str-714-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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