{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-12-11_1_StR_704_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-12-11","aktenzeichen":"1 StR 704/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 704/79 URTEIL\nMar. |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nÖzkan S EB zus VER, geboren am\nGE 1962 in ICE (Türkei),\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn,\nDr. Maui\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uuuup\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteller we\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 29, Juni 1979 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Jugendkamner hat den Angeklagter - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen gemeinschaftlichen\nschweren Raubes zur Jugenästrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nDie zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft richtet sich nit der Sachrüge\ngegen den Strafausspruch. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Strafzumessunsseründe\n\nDer Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.\n\nEin Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel\n\nnur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach\n\n$ hL& StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und\n\ngegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht\n\nin den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36;\n27, 2; Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 -). Das\nUrteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Die hier dargelegten Grundsätze gelten auch bei Verhängung einer Jugendstrafe, bei welcher der erzieherische Zweck der Strafe im\nVordergrund steht.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision liegt keine\nVerletzung des § 46 StGB darin, daf das Landgericht das\nGeständnis zugunsten des Angeklagten zewertet hat. Die\n\nUrteilsgründe machen deutlich, daß die von der Revision\ngegen die Beurteilung des Geständnisses erhobenen Einwendungen von der Jugendkammer berücksichtigt worden sind;\ndenn sie hat seinen Wert als erheblich gemindert angesehen,\nweil der Angeklagte seine Teilnahme an der Tat kaum bestreiten konnte (UA S. 81). Sie ist auch davon ausgesangen, daß der Angeklagte nicht rückhaltlos offen und\ndeutlich von ehrlicher Reue erfüllt gewesen sei (UA\n\nSs. 82).\n\nb) Auch die von der Revision erhobenen Beüerken\ngegen die Berücksichtigung geringer Tatfolgen greifen\nnicht durch. Der Umstand, daß nach § 46 StGB nur verschuldete Auswirkungen zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen, hinderte den Tatrichter hier nicht,\ndie festgestellten geringen Tatfolgen (unerhebliche Ver-\n\nletzungen, Rückerlangung der erbeuteten Gegenstände in\nunversehrtem Zustand) zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.\n\nc) Mit der von der von der Revision angegriffenen\nÄußerung, der Angeklagte sei in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten (UA S. 9, 82),\nhat die Jugendkammer offensichtlich nur zum Ausdruck\nbringen wollen, daß der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist. Denn sie hat das gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung erwähnt (UA S. 9/10)\nund bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt,\ndaß der mehrwöchige Freiheitsentzug (durch d:n Vollzug\nder Untersuchungshaft) den Angeklagten nicht davon abgehalten hat, einen massiven Rechtsbruch zu begehen (UA S. 80).\n\nDaß sich der Angeklagte erst kurze Zeit, nämlich seit\nAugust 1977, in der Bundesrepublik aufgehalten hai, hat\nder Tatrichter nicht übersehen; er hat dies im Rahmen\nder persönlichen Verhältnisse ausdrücklich angeführt\n(UA S. 5). Wenn er gleichwohl das Nichtvorliegen von\nVorstrafen als strafmildernd wertet, ist dies jedenfalls kein Rechtsfehler.\n\nd) Es bleibt auch der Beurteilung des Tatrichters\nüberlassen, ob ein junger Angeklagter besonders strafempfindlich und strsfempfänglich ist. Ein Rechi\\sfehler\nist hier nicht ersichtlich. Einen verallgemeirderndea\nSatz, daß jeder Jugendliche strafempfindlich sei, hat\ndie Jugendkammer nicht aufgestellt. Die vom Landgericht\nfestgestellte Bedenkenlosigkeit und Kaltblütigkeit bei\nder Tatausführung steht der Annahme einer Strafempfindlichkeit nicht unbedingt entgegen. Nach den Feststellungen\n(UA S. 12) hat sich der Angeklagte zur Beteiligung entschlossen, weil er sich nicht dem Spott seiner Freunde aussetzen wollte.\n\nDie Jugendkammer hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Die ausgesprochene Strafe erscheint zwar niedrig, liegt aber\nnoch im Bereich des Vertretbaren.\n\n2. Strafaussetzung\n\nAuch die Entscheidung der Jugendkammer, die Vollstreckung der Jugendstrafe gemäß § 21 Abs. 1 CF zur\nBewährung auszusetzen, ist rechtlich nicht u beanstanden.\n\nBunt\n\nInsbesondere steht die günstige Prognoseentscheidung nicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß\ndie auf unzulängliche Erziehung und Umwelteinflüsse zurückzuführenden Persönlichkeitsmängel auf die Tat Einfluß gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten\nlassen (UA S. 79/80). Denn die Jugendkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte unter der erzieherischen Einwirkung des Bewährungshelfers und der offensichtlich jetzt\nverstärkt um die Entwicklung ihres Kindes besorgten Eltern\nkünftig einen rechtschaffenen Lebenswandel fiihren werde\n(UA S. 84). Wenn der Tatrichter glaubt, daß es unter diesen Umständen nicht des vollständigen Vollzugs der ausgesprochenen Strafe bedürfe, um der Gefahr weiterer Straftaten wirksam zu begegnen, so ist diese Ansicht vertretbar; die Entscheidung ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1977 - 1 StR 1417/77 -\nunter Bezugnahme auf Engisch, Festschrift für Edmund Mezger\nS. 152 und vom 22. Mai 1979 - 1 StR 192/79).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Woesner Zipfel\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-11/1-str-704-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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